Durch die 3. Verordnung zur Änderung der StromBGebV werden das Gebührenverzeichnis der Anlage neu gefasst und notwendige Übergangsbestimmungen aufgenommen. Das Gebührenverzeichnis enthält eine Regelung aller Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Das Gebührenverzeichnis wird jährlich um die Gebühr für die Durchführung der zentralen Voruntersuchung der als nächstes auszuschreibenden Offshore-Flächen erweitert, d.h. aktuell für die Flächen N-3.5, N-3.6, N-6.6 und N-6.7. Die Berechnung der Gebührenhöhe für die Voruntersuchung beruht auf demselben Berechnungskonzept wie in den letzten Jahren zur Anwendung gekommen.

Darüber hinaus werden in Folge der Novelle des WindSeeG im Osterpaket die folgenden Gebührentatbestände ergänzt:

  • Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen und ggf. Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens
  • Ggf. Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen
  • Ergänzende Kapazitätszuweisung auf Offshore-Anbindungsleitungen
  • Ergänzung um Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des BSH aus dem Bereich des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens sowie im Rahmen der Überwachungstätigkeiten in Folge des Wechsels der Rechts- und Fachaufsicht über das BSH.

Bei der Änderungsverordnung handelt es sich nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes um eine Ministerverordnung ohne Beteiligung von Bundestag oder Bundesrat.