Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 durchgeführt. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 17. Oktober 2022, 15:00h.

Die nach § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zu erlassende Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030  (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) tritt für den Zeitraum ab dem Jahr 2023 an die Stelle der für die BEHG-Einführungsphase der Jahre 2021 und 2022 geltenden Emissionsberichterstattungsverordnung 2022.

Mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist:

Für die bereits seit 2021 berichtspflichten Hauptbrennstoffe werden die bestehenden Regelungen der EBeV 2022 fortgeführt und teilweise geringfügig angepasst.

Darüber hinaus werden ab 2023 sämtliche in Anlage 1 des BEHG aufgeführten Brennstoffe berichtspflichtig; für Abfallbrennstoffe beginnt die Berichtspflicht ab 2024.

Mit der Verordnung werden passgenaue Regelungen für sämtliche Brennstoffe unter dem BEHG getroffen.

Bei der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 handelt es sich um eine Regierungsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates.