Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des EnWG zu Regelungen zum Finanzierungskonzept für das Wasserstoff-Kernnetz eingeleitet.

Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 6. November 2023, 17 Uhr.

Der Gesetzentwurf etabliert die Rahmenbedingungen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Gesetzesänderung erfolgt gemeinsam mit der Etablierung einer fortlaufenden Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff und Gas ab dem Jahr 2025, die jedoch nicht Teil der hier dargestellten Verbändeanhörung war.

Die Grundsätze des Finanzierungskonzepts für das Wasserstoff-Kernnetz sind in § 28r EnWG-E enthalten. Dies umfasst die Streckung einer im Grundsatz vollständigen privatwirtschaftlichen Finanzierung aus bundesweit einheitlichen Netzentgelten bis in das Jahr 2055. Für die Umsetzung des Kostenallokationsmechanismus wird ein Amortisationskonto geschaffen. Für den Fall, dass der Wasserstoffhochlauf aus heute nicht vorhersehbaren Gründen scheitern oder sehr viel langsamer verlaufen sollte als erwartet, ist auch eine subsidiäre staatliche Absicherung vorgesehen.

§ 28s EnWG-E regelt den Ausgleich des Amortisationskontos durch den Bund, falls sich das gesetzgeberische Ziel einer Amortisation des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Jahr 2055 nicht einstellt. In diesem Fall müssen die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber einen Selbstbehalt am Fehlbetrag des Amortisationskontos tragen. Sofern sie nicht in der Lage sind, den Selbstbehalt monetär zu leisten, werden sie verpflichtet, das Eigentum am gesamten Wasserstoff-Kernnetz auf den Bund zu übertragen.