Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (2. NELEV-ÄndVO) soll die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) punktuell, d.h. im Umfang der Anpassung eines einzelnen Absatzes geändert werden.

Durch die bereits am 24. November 2023 vom Bundesrat beschlossene (BR-Drs. 456/23) erste Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV-ÄndVO) soll das Zertifizierungsverfahren für Energieanlagen massentauglich weiterentwickelt werden. Die erste NELEV-ÄndVO ist aber noch nicht in Kraft getreten. Hintergrund ist, dass die NELEV-ÄndVO und die neue Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV, ehemals TAV genannt) zusammen mit gesetzlichen Änderungen, die im sog. Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BT-Drs. 20/8657) enthalten sind, ein einheitliches Paket zur Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens von Energieanlagen bilden. Aus rechtlichen Gründen können die NELEV-ÄndVO und die EAAV erst unmittelbar nach dem Solarpaket I in Kraft treten. Das Solarpaket I beinhaltet u.a. Anpassungen von Verordnungsermächtigungen, aber auch weitere zwingend erforderliche gesetzliche Regelungen (§ 49d EnWG neu) für die beiden Rechtsverordnungen. Das Solarpaket I befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens steht noch nicht fest.

Soweit hier relevant, sieht die erste NELEV-ÄndVO u.a. die Schaffung eines Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate in Form einer Datenbank vor. Eine Anwendungs- bzw. Übergangsbestimmung in der NELEV-ÄndVO (§ 7 Abs. 4 NELEV-E) sollte gewährleisten, dass es eine rund achtmonatige „Eingewöhnungsphase“ für das neue Register gibt, um einen rechtlich nicht verbindlichen Probebetrieb zu ermöglichen. In dieser Bestimmung wurde – ausgehend von dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten im Januar 2024 – festgelegt, dass die Pflichten der Marktteilnehmer*innen zur Nutzung des Registers ab 1. September 2024 greifen.

Aufgrund der Verzögerungen beim Solarpaket I droht der Zeitraum zwischen Inkrafttreten der NELEV-ÄndVO und dem 1. September nun stark verkürzt zu werden.

Deshalb soll die NELEV mittels der 2. NELEV-ÄndVO punktuell dahingehend angepasst werden, dass die Pflicht zur Nutzung des Registers acht Monate nach der Verkündung der 2. NELEV-ÄndVO greift. Dies ist der einzige Inhalt der 2. NELEV-ÄndVO. Materielle Anpassungen beinhaltet sie nicht. Die 2. NELEV-ÄndVO soll unmittelbar nach der ursprünglichen NELEV-ÄndVO in Kraft gesetzt werden. Damit wird gewährleistet, dass die Energiebranche genug Zeit zur Umsetzung der Pflichten aus der NELEV-ÄndVO hat.