Die mit der Digitalisierung einhergehende Änderung wirtschaftlicher Machtverhältnisse stellt die Wettbewerbspolitik vor große Herausforderungen. Daten haben eine immer stärkere Bedeutung als Wertschöpfungsfaktor. Infolge starker Netzwerkeffekte sowie großer Skalen- und Verbundvorteile lassen sich vor allem in der Plattformökonomie Marktkonzentrations- und Monopolisierungstendenzen beobachten. Dadurch steigt die Marktmacht der Plattformbetreiber, die Nutzerdaten sammeln und auswerten und Anbietern den Zugang zu Kundengruppen erschweren können. Durch gezielte Strategien wie das schnelle Hebeln von Marktmacht (Leveraging) können marktübergreifend starke Plattformunternehmen ihre Marktposition mit nicht-wettbewerblichen Mitteln ausbauen, ihr digitales Ökosystem längerfristig unangreifbar machen und damit Innovation durch neue Akteure behindern.

Daher braucht eine Wettbewerbspolitik für das digitale Zeitalter entsprechende Regeln und Instrumente, um auch künftig wirksamen Wettbewerb zu stärken.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Der Entwurf für ein GWB-Digitalisierungsgesetz enthält Regelungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht. Er sieht unter anderem eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen vor. Ziel ist es, die Spielregeln für marktbeherrschende Plattformen strenger zu fassen und zugleich die Chancen für Innovation sowie Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern zu erhöhen. Künftig kann es etwa Plattformunternehmen mit marktübergreifender Bedeutung untersagt werden, auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern und eigene Angebote – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – ungleich zu behandeln. Verbraucher können sich so für das für sie beste Produkt entscheiden.

Auch sollen künftig Plattformen verpflichtet werden können, Behinderungen für den Zugang zu Daten zu unterlassen. So können die Nutzer leichter auf andere Plattformen etwa von Neuanbietern wechseln. Darüber hinaus soll das Bundeskartellamt schneller eingreifen können: Das „Google Shopping“-Verfahren der EU-Kommission hat von der Einleitung bis zum Abschluss mehr als sechs Jahre gedauert. Wenn die Wettbewerbsbehörden nicht schneller werden, ist am Ende eines Verfahrens der Wettbewerb irreparabel geschädigt. Daher soll das Bundeskartellamt künftig einfacher „einstweilige Maßnahmen“ ergreifen können, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen.

Der Entwurf sieht auch insbesondere für den Mittelstand Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle vor. Zum Schutz wettbewerblicher Strukturen auf mittelständisch geprägten regionalen Märkten sieht der Entwurf eine neue Möglichkeit vor, Aufkäufe großer Unternehmen auch unterhalb der vorgesehenen Schwellenwerte genauer prüfen zu können. Zudem zielt der Entwurf für die Unternehmen auf mehr Rechtssicherheit bei beabsichtigten Kooperationen – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Stand des Verfahrens

Am 24. Januar 2020 wurde die Anhörung der Länder und der Verbände eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 13. Februar 2020 abgegeben werden. Insgesamt sind mehr als 50 Stellungnahmen eingegangen. Nahezu alle Absender haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen zugestimmt. Das Land Niedersachen hat der Veröffentlichung seiner Stellungnahme widersprochen.

Am 18. Februar 2020 fand zudem eine Anhörung der Verbände im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 9. September 2020 beschlossen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 14. Januar 2021 verabschiedet. Das Gesetz wurde am 18. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Bestimmungen des Gesezes treten zu den darin genannten Zeitpunkten zwischen dem 5. Januar 2021 und dem 1. Januar 2022 in Kraft.