Die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 legt den europäischen Rechtsrahmen für die Textilkennzeichnung und die Analyse der Faserzusammensetzung fest. Sie enthält Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. Zudem enthält sie Vorschriften über die Kennzeichnung nichttextiler Bestandteile tierischen Ursprungs (zum Beispiel Leder) und über die Bestimmung der Faserzusammensetzung durch quantitative Analyse.

Bislang waren derartige Vorschriften im Textilkennzeichnungsgesetz und in der ersten und zweiten Analyseverordnung niedergelegt. Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung hat diese überflüssig und unwirksam gemacht. Die EU-Verordnung schreibt vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen haben. Das Textilkennzeichnungsgesetz schafft die erforderlichen Kontroll-, Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse sowie ausgestaltende Regelungen im nationalen Recht. Wegen des Umfangs der erforderlichen Anpassung des Textilkennzeichnungsgesetzes wurde das bisherige Gesetz durch ein Ablösegesetz mit einer Neufassung ersetzt. Zudem wurden die Analyseverordnungen aufgehoben und Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften vorgenommen.

Das BMWK hatte am 13. Februar 2015 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 27. März 2015 abgegeben werden. Am 12. November 2015 hat der Bundestag das Gesetz in leicht geänderter Fassung verabschiedet. Der Bundesrat stimmte diesem am 18. Dezember 2015 zu. Das Gesetz ist am 24. Februar 2016 in Kraft getreten.