Die Nationalen Kontaktstellen tragen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Lösung spezifischer Probleme bei der Anwendung der OECD-Leitsätze in konkreten Einzelfällen bei. Sie handeln dabei transparent, sichtbar, zugänglich, rechenschaftspflichtig, unparteiisch und fair, vorhersehbar und im Einklang mit den OECD-Leitsätzen.

NKS-Beschwerdeverfahren

Die NKS hat ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, in dem in dialogorientierter und konsensualer Weise eine Einigung über strittige Fragen erzielt werden soll.

Beschwerden können von natürlichen oder juristischen Personen, Gewerkschaften, und Nichtregierungsorganisationen eingereicht werden, die ein berechtigtes Interesse an der fraglichen Angelegenheit darlegen (Formular Beschwerde bei der deutschen Nationalen Kontaktstelle wegen eines möglichen Verstoßes gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (PDF, 179 KB) (englische Version) (PDF, 202 KB)).

Das multinationale Unternehmen, gegen das sich die Beschwerde richtet, erhält im Weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die NKS entscheidet dann im Rahmen einer ersten Evaluierung üüber die Annahme der Beschwerde zur vertieften Prüfung. Nimmt die NKS die Beschwerde an, bietet sie den Beteiligten ihre Unterstützung in Form eines Vermittlungs- oder Mediationsverfahrens an. Die NKS führt in diesem Verfahren Gespräche mit den Beteiligten mit dem Ziel einer Einigung. Kommt eine Einigung zustande, schließt die NKS das Verfahren mit einem Bericht ab. Andernfalls veröffentlicht sie eine einseitigen Abschussbericht. Die NKS kann Empfehlungen zur Umsetzung der OECD-Leitsätze aussprechen.

Der Beschwerdemechanismus nach den OECD-Leitsätzen dient der Umsetzung der VN-Leitprinzipien füür Wirtschaft und Menschenrechte. In der Umsetzung des Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) (2016-2020) wurde die NKS eng mit den Außenwirtschaftsförderinstrumenten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz verknüpft. Seither wird die konstruktive Beteiligung an Beschwerdeverfahren bei der Gewährung bestimmter Leistungen der Außenwirtschaftsförderung (Exportkreditgarantien, Investitionsgarantieren, Garantien für ungebundene Finanzkredite) berücksichtigt. Setzen sich Unternehmen nicht mit Vorwürfen unter den Leitsätzen auseinander, kann dies in den genannten Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung zur Ablehnung weiterer Garantieübernahmen führen. Auch bei Entscheidungen über Teilnahmen von Unternehmensvertretern und Unternehmensvertreterinnen bei Reisen der Leitung des BMWK kann die konstruktive Beteiligung des jeweiligen Unternehmens im Rahmen eines NKS-Beschwerdeverfahrens Eingang finden.

Das Beschwerdeverfahren ist im Einzelnen im Verfahrensleitfaden der deutschen Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (PDF, 922 KB) (englische Version) (PDF, 576 KB) geregelt.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren und dessen Ablauf finden Sie im Flyer OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen – Das Beschwerdeverfahren vor der deutschen Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze (PDF, 1 MB)