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Artikel - Wettbewerbspolitik

Beteiligung Helfen Sie uns, den Wettbewerb auf den digitalen Märkten fair zu gestalten.

Einleitung

Kürzlich wurde der Digital Markets Act (DMA) veröffentlicht. Damit tritt bald das weltweit bedeutsamste Regelwerk für große Player auf digitalen Märkten in Kraft. In einigen Monaten wird die EU-Kommission mit ihrer direkten Aufsicht über die großen digitalen Plattformen beginnen, die Regeln durchzusetzen. Dabei wurde sie vom Bundeskartellamt unterstützt. Damit von diesen neuen Regeln möglichst schnell kleine und große Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren können, bitten wir Sie um Unterstützung.

Haben Sie negative Erfahrungen mit großen Digitalunternehmen gemacht und gehen Sie davon aus, dass die Verhaltensweise zukünftig nach dem DMA verboten sein könnte? Dann schildern Sie uns Ihren Fall und senden Sie uns (auch anonym) eine Mail möglichst bis zum 13.11.2022 an DMA@bmwk.bund.de. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ihre Eingaben nicht einzeln wird beantworten können. Das BMWK wird diese Informationen in anonymisierter Form einbeziehen, wenn wir der EU-Kommission unsere Prioritäten für die neue Aufsichtstätigkeit übergeben.

Worum geht es?

Die Regeln des DMA gelten unmittelbar. Sobald die EU-Kommission ein Unternehmen als Gatekeeper benannt hat, muss es hinsichtlich der benannten Dienste alle Verpflichtungen spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist einhalten. Ob dies geschieht, wird durch die EU-Kommission überwacht. Dies ist in Anbetracht der vielen Verhaltenspflichten und der erwarteten Anzahl der Gatekeeper eine komplexe Aufgabe. In der Anfangsphase kann diese am besten dadurch gelingen, wenn die EU-Kommission nach Inkrafttreten des DMA und Benennung der Adressaten ein besonderes Augenmerk auf Praktiken wirft, die besonders häufige oder besonders schwerwiegende DMA-Verstöße darstellen könnten. Um solche Bereiche und Verhaltensweisen zu identifizieren, möchte das BMWK auf einen möglichst breiten Erfahrungsschatz von Unternehmen und deren Verbänden, von Expertinnen und Experten, von akademischem Know-how und nicht zuletzt auch von privaten Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Verbraucherschutzorganisationen zurückgreifen.

Wichtige rechtliche Hinweise

Das BMWK weist darauf hin, dass das BMWK aufgrund rechtlicher Vorgaben im Einzelfall verpflichtet sein kann, eingereichte Stellungnahmen oder Teile davon an Dritte herauszugeben. Das kann im Einzelfall auch die Herausgabe der personenbezogenen Daten bzw. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen umfassen. Vor diesem Hintergrund bittet das BMWK Sie vorab um kritische Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit.Bitte beachten Sie auch die Datenschutzerklärung des BMWK.

Hintergrundinformationen zum Digital Markets Act

Was ist der DMA?

Der DMA ist das Gesetz über Digitale Märkte, eine EU-Verordnung, die ab dem 2.11.2021 in Kraft und ab dem 2.5.2023 in der gesamten Europäischen Union anwendbar ist. Der DMA ist ein neues Instrument und unterwirft große Plattformunternehmen (sog. Gatekeeper) klaren und strengen Regeln. Dies sichert Vielfalt und fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich für ein strengen DMA eingesetzt. Fairer Wettbewerb auf digitalen Märkten sowie zwischen digitalen und traditionellen Geschäftsmodellen sind eine Priorität des BMWK in seiner wettbewerbspolitischen Agenda.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Der DMA gilt nicht für alle Anbieter digitaler Dienste, sondern nur für die sog. Gatekeeper und ihre zentralen Plattformdienste, soweit diese vom Anwendungsbereich des DMA erfasst sind. Bei Gatekeepern handelt es sich um besonders dominante Digitalunternehmen. Aufgrund von Netzwerkeffekten ziehen sie immer mehr Nutzer an und wachsen stetig weiter. Die genauen Kriterien sind in Art. 3 DMA bestimmt. Basierend darauf wird die EU-Kommission in den kommenden Monaten bestimmen, welche Unternehmen erfasst sind.

Welche Regeln gelten zukünftig für die Gatekeeper?

Für diese Gatekeeper gelten dann rund zwanzig konkrete Verhaltenspflichten. Diese sind in den Art. 5, 6, 7 DMA niedergelegt.

Gatekeeper dürfen u.a. zukünftig nicht:

  • Geschäftskundendaran hindern, ihre Produkte und Dienstleistungen auf Drittplattformen zu anderen Konditionen und Preisen anzubieten als über die Plattform des Gatekeepers.
  • Geschäftskunden verwehren, kostenlos mit Endnutzern, die Bestandskunden des Geschäftskunden sind, über die Plattformdienste zu kommunizieren, diesen Angebote zu machen und auch zu anderen Bedingungen Verträge zu schließen;
  • es Endnutzern verwehren, Inhalte, Abonnements, Funktionen und andere vom Geschäftskunden erworbene Artikel über den Plattformdienst des Gatekeepers abzurufen, wenn dabei die Software des Geschäftskunden zum Einsatz kommt;
  • Endnutzer oder Geschäftskunden daran hindern, sich bei den zuständigen staatlichen Stellen zu beschweren, wobei bei Geschäftskunden die Vereinbarung eines Streitbeilegungsmechanismus erlaubt ist;
  • von Endnutzern oder Geschäftskunden verlangen, einen bestimmten Identifikationsdienst, Web-Browser- oder Zahlungsdienst oder einen entsprechenden technische Service (z.B. für In-App-Käufe) zu verwenden oder – im Fall von Geschäftskunden – anzubieten;
  • Endnutzer oder Geschäftskunden für die Benutzung eines Plattformdienstes verpflichten, sich für einen anderen bedeutsamen Plattformdienst anzumelden;
  • personenbezogene Daten von Endnutzern der Plattformdienste zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten oder mit Daten aus anderen Plattformdiensten zusammenführen oder weiterverwenden oder Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anmelden. Zulässig wäre dies nur, soweit die Endnutzer (mit einer entsprechenden Wahlmöglichkeit) eingewilligt haben.

Demgegenüber müssen Gatekeeper zukünftig u.a.:

  • es unterlassen, unter Nutzung nicht öffentlicher Daten mit Geschäftskunden in Konkurrenz zu treten, die einen zentralen Plattformdienst nutzen;
  • es Endnutzern leicht ermöglichen, vorinstallierte Software zu entfernen sowie die Standardeinstellungen im Betriebssystem bzgl. der Nutzung von virtuellen Assistenten oder Webbrowsern zu ändern und aus einer Liste von alternativen Angeboten auszuwählen;
  • es gestatten und technisch ermöglichen, Drittanbietersoftware oder -stores aus beliebigen Quellen auf einfache Weise zu installieren, wobei erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Cybersicherheit zulässig sind;
  • es unterlassen, eigene Dienstleistungen oder Produkte beim Ranking bevorzugt zu behandeln. Das Ranking muss transparent, fair und diskriminierungsfrei erfolgen;
  • es Endnutzern gestatten, zwischen verschiedenen Softwareanwendungen und Diensten, auf die über den Kernplattformdienst zugegriffen werden kann, zu wechseln und diese zu abonnieren;
  • es Anbietern von Dienstleistungen und Hardware im Wege wirksamer Interoperabilität erlauben, kostenlos den gleichen Leistungsumfang zu nutzen, die einem als Plattformdienst identifizierten Betriebssystem oder virtuellen Assistenten zur Verfügung steht;
  • den Werbetreibenden und Herausgebern und von den vorgenannten beauftragten Dritten auf Anfrage kostenlos Zugang zu den Leistungsmessungsinstrumenten des Gatekeepers und zu den Informationen zu gewähren, die diese benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen. Die Daten müssen für die Tools der Empfänger verarbeitbar sein;
  • eine wirksame Übertragbarkeit von Daten, die durch die Tätigkeit eines geschäftlichen Nutzers oder Endnutzers erzeugt wurden, gewährleisten;
  • Geschäftskunden und von diesen beauftragte Dritten kostenlos einen effektiven, qualitativ hochwertigen, kontinuierlichen und Echtzeit-Zugang zu und die Nutzung von aggregierten oder nicht aggregierten Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienstes durch diese Geschäftsnutzer und die Endnutzer, die die von diesen Geschäftsnutzern angebotenen Produkte oder Dienste nutzen, bereitgestellt oder erzeugt werden;
  • Drittanbietern von Online-Suchmaschinen auf deren Anfrage zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten in Bezug auf die kostenlose und bezahlte Suche gewähren, die von Endnutzern auf Online-Suchmaschinen des Gatekeepers generiert werden;
  • faire und nichtdiskriminierende allgemeine Bedingungen für den Zugang von Geschäftskunden zu App-Stores, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken gewähren;
  • die Bedingungen für die Kündigung von Plattformdiensten verhältnismäßig und leicht einhaltbar ausgestalten;

im Falle digitaler Werbung jedem Werbetreibenden, jedem Herausgeber oder von ihnen beauftragten Dritten, auf Anfrage täglich unentgeltliche Auskunft über jede vom Inserenten geschaltete Anzeige und zwar über den Preis und die von diesem Inserenten gezahlten Gebühren, die Vergütung, die der Herausgeber erhält und die Kennzahlen, auf der die einzelnen Entgelte berechnet werden.

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