Die Bundesregierung plant, die Pilotausschreibung des EU-Innovationsfonds („European Hydrogen Bank“) zu nutzen, um mit Mitteln aus dem deutschen Klima- und Transformationsfond (KTF) zusätzliche Projekte für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff in Deutschland zu fördern.

Kurzbeschreibung

Gefördert werden – vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission – Unternehmen, die in neu errichteten Elektrolyseuren in Deutschland erneuerbaren Wasserstoff herstellen. Förderfähig ist die gebotene und dann nachzuweisende Menge an erneuerbarem Wasserstoff mit einem festen Förderbetrag pro kg. Die geförderten Unternehmen und die Höhe der Förderung werden durch eine Ausschreibung bestimmt, welche die EU-Kommission durchführt. Die EU-Kommission wertet die Gebote aus und ermittelt die Rangfolge der günstigsten Projekte. Die Gebotsreihung wird anschließend genutzt, um auf dieser Grundlage die nächstgünstigsten Projekte in Deutschland zu fördern, die auf EU-Ebene nicht mehr gefördert werden können.

Geplantes Budget

Für die Förderung der zusätzlichen Projekte ist ein Gesamtbudget von 350 Mio. Euro vorgesehen.

Verfahren zur Gebotsabgabe

Die Abgabe der Gebote erfolgt gegenüber der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (Climate, Infrastructure and Environment Agency, CINEA).
Die Frist für den Eingang der Gebote ist der 8. Februar 2024. Die Gebotsabgabe erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten ausschließlich über das Antragsformular einschließlich notwendiger Anlagen.

Es gelten die Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission. Die finalen Ausschreibungsunterlagen sind von der EU-Kommission auf dem Antragsportal unter dem obenstehenden Link veröffentlicht. Die erforderlichen Unterlagen müssen gemäß den Ausschreibungsbedingungen bei CINEA eingereicht werden.

Verfahren der Zuschlagserteilung

CINEA wird die Gebote auswerten und eine Rangfolge für die Förderung nach Gebotspreis erstellen. Nach der Rangfolge der CINEA erhalten Gebote, die innerhalb des EU-Budgets gefördert werden können, einen Zuschlag durch die CINEA. Gebote für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die grundsätzlich förderfähig sind, mit den verfügbaren EU-Mitteln aber nicht gefördert werden können, werden an das BMWK weitergegeben, wenn der Bieter dem zustimmt. Mit der Zustimmung zur Weitergabe an das BMWK wird der Bieter von der EU-Reserveliste genommen, d.h. der Bieter kann für das eingereichte Projekt in dieser Ausschreibungsrunde keine Förderung aus EU-Mitteln erhalten.

Der Bieter muss der Weitergabe der Informationen und Unterlagen zu seinem Gebot an das BMWK und die vom BMWK beauftragten Institutionen zustimmen. Das BMWK und die von ihm beauftragte administrierende Stelle sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Die Förderentscheidung wird vom BMWK bzw. dem beauftragten Projektträger getroffen und richtet sich nach der durch CINEA ermittelten Rangfolge. Projekte in Deutschland können einen Zuschlag erhalten, soweit sie innerhalb des vom BMWK vorgesehenen Gesamtbudgets förderfähig sind und unter den Höchstpreis der Ausschreibung fallen. Näheres regelt die noch zu veröffentlichende Förderrichtlinie.

Ausschluss der Anrechnung auf die THG-Minderungsquote für den Verkehrsbereich

In Ergänzung zu den Anforderungen nach den Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission darf bei den zusätzlich geförderten deutschen Projekten der geförderte erneuerbare Wasserstoff nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) eingesetzt oder zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsteller muss erklären, ob er den erzeugten erneuerbaren Wasserstoff, für den die Förderung beantragt wird, ganz oder teilweise für Anwendungen nutzen oder für die Nutzung in Anwendungen zur Verfügung stellen will, die auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Bundes-Immissionsschutzgesetz angerechnet werden können. Wenn der erzeugte erneuerbare Wasserstoff ganz oder teilweise für solche Anwendungen genutzt oder für die Nutzung in solchen Anwendungen zur Verfügung gestellt werden soll, kann das Gebot nicht gefördert werden.

Der Ausschluss gilt auch für Nachfolgeregelungen des § 37a Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie für Vorschriften, mit denen die Vorgaben aus Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Neufassung 2023) im Recht anderer Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Weitere Vorgaben

  • Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Die Förderung darf nach Maßgabe der Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission nicht mit anderen staatlichen Beihilfen oder einer Förderung aus EU-Programmen kumuliert werden (einige limitierte Ausnahmen werden in den Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission beschrieben). Im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist die Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen.
  • Die Förderung darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung gewährt werden.
  • Die Ausschreibungsunterlagen und finalen Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission werden hier veröffentlicht und auf der Website des EU-Innovationsfonds und der Website von CINEA angekündigt.
  • Zur Umsetzung der Förderung wird derzeit eine Förderrichtlinie des BMWK zur Nutzung der H2-Pilotausschreibung des EU-Innovationsfonds für die Förderung von zusätzlichen Projekten in Deutschland erarbeitet. Die Förderrichtlinie wird hier veröffentlicht, sobald die Abstimmung dazu abgeschlossen ist.

Steckbrief zur H2-Pilotausschreibung des EU-Innovationsfonds („Ausschreibungen als Service“)

Auf folgende Besonderheiten der EU-Ausschreibung und der Förderung zusätzlicher Projekte in Deutschland weisen wir hin:

  • Die Förderung wird über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren als Zuschuss in Euro pro kg für den erzeugten erneuerbaren Wasserstoff gezahlt. Der Höchstpreis in der Ausschreibung beträgt 4,5 Euro pro kg erzeugtem erneuerbarem Wasserstoff (oder das Dreifache des letzten Gebots, das mit EU-Mitteln gefördert wird und das nicht aus Deutschland stammt, wenn letzterer Betrag niedriger ist). Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt insgesamt 266.666.666,67 Euro (ein Drittel des Gesamtbudgets der EU-Kommission von 800 Mio. Euro). Die Realisierungsfrist beträgt 5 Jahre ab Zuschlag.
  • Doppelförderung wird vermieden. Die Förderung ist nach den Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission grundsätzlich nicht mit Beihilfen der Mitgliedsstaaten oder anderen EU-Förderinstrumenten kombinierbar (Förderung als one-stop-shop; Ausnahme: Beihilfen, die unter Nummer 403 der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien KUEBLL genehmigt worden sind (z.B. Begünstigung bei KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) oder Beihilfen für frühe Projektphasen wie FEED-Studien). Die geförderten Unternehmen müssen sich zudem verpflichten, den geförderten Wasserstoff nicht an Abnehmer zu verkaufen, die für den Wasserstoffeinsatz eine Betriebskostenförderung bekommen. Investitionskostenförderung auf Anwendungsseite sowie die Infrastrukturförderung sind dagegen zulässig. Die exakten Bestimmungen können den Ausschreibungsbedingungen und Ausschreibungsunterlagen der EU-Kommission entnommen werden.
  • Bei den zusätzlich geförderten deutschen Projekten darf der geförderte erneuerbare Wasserstoff nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a BImSchG eingesetzt oder zur Verfügung gestellt werden, da in Deutschland durch die THG-Minderungsquote bereits starke finanzielle Anreize für den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff in diesem Bereich bestehen.
  • Die geförderten Unternehmen und die Höhe des Zuschusses werden durch Ausschreibung bestimmt. Hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen und der Gebotsreihung gelten die verbindlichen Ausschreibungsbedingungen der EU-Kommission.
  • Die Auszahlung erfolgt halbjährlich. Die geförderten Projekte müssen die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff erfüllen, was durch anerkannte Zertifizierung nachzuweisen ist. Am Ende der Förderdauer muss zudem durch geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden, dass die Herstellung der gesamten Menge Wasserstoff, die in der geförderten Anlage während der Förderdauer hergestellt worden ist, im Durchschnitt mindestens 70% Treibhausgaseinsparungen nach den Vorschriften der Delegierten Verordnungen C(2023)1086 zur Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht.