Preisangabe für und Abrechnung von Ladestrom für Elektromobile (Rechtsgutachten)

Durch die betroffenen Behörden des Bundes und der Länder aber auch in der Presse wird aktuell die korrekte Preisangabe für und Abrechnung der Abgabe von Strom an Ladesäulen an Elektromobile thematisiert. Derzeit besteht ein gewisser "Wildwuchs" an Tarifsystemen für Ladestrom. Das für die Preisangabenverordnung federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dies zum Anlass genommen, ein "Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) auf Ladestrom für Elektromobile sowie zur Zulässigkeit und Vereinbarkeit verschiedener am Markt befindlicher Tarifmodelle für Ladestrom mit den Vorgaben der PAngV" zu erstellen.

Nach hiesiger Rechtsauffassung kann eine korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom, die Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Preisangabenverordnung erfüllt, nur durch die Verwendung der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) für die Abgabe des leitungsgebundenen Stroms erfolgen.

Vertragliche Vereinbarungen als Dauerschuldverhältnisse über den Bezug von Ladestrom sind daher durch die Anbieter auf Tarifmodelle unter Verwendung der Abrechnungseinheit kWh umzustellen. Dabei bleibt es den anbietenden Unternehmen unbenommen, neben der Abgabe von Strom nach kWh andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile, wie ein Einmalentgelt je Ladevorgang oder eine Abgeltung des "Besetzthaltens" der Ladesäule in Form einer Parkgebühr oder ähnliches, zu erheben.

Da die Verpflichtung der Anbieter, den Nutzern an öffentlich zugänglichen Ladesäulen das "punktuelle Aufladen" gem. § 2 Nr. 13 Ladensäulenverordnung (LSV) zu ermöglichen, erst seit 14. Juni 2017 gilt, betrachtet es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als angemessen und verhältnismäßig, wenn der Einsatz der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Betreibern von Ladepunkten hierfür entwickelten Geschäfts- und Abrechnungsmodelle - auch wenn sie gegebenenfalls im Widerspruch zu den Vorgaben der Preisangabenverordnung stehen - für einen Übergangszeitraum bis zum 1. April 2019 durch die Vollzugsbehörden toleriert werden würde.

Bis 31. März 2019 werden auch die bisher bestehenden Schwierigkeiten der Abrechnung von Ladestrom in Kilowattstunden an Gleichstrom abgebenden Ladesäulen (insbesondere betroffen sind hier Schnellladesäulen) beseitigt sein. Es werden dann konformitätsbewertete Messgeräte am Markt verfügbar sein, die eine unmittelbare Messung der abgegebenen Kilowattstunden an der Schnittstelle zum Nutzer ermöglichen. Für eine weitere Anwendung des - im Sinne eines gemeinsam mit den Landeseichbehörden gefundenen - Kompromisses im Rahmen der Ermessensausübung der Vollzugsbehörden eine Wechselstrommessung in kWh mit einem entsprechenden verbraucherfreundlichen Abschlag zu toleriert, besteht danach kein Bedarf mehr.