Die am 29. April 2021 von der EU-Kommission erteilte Genehmigung umfasst alle wesentlichen Teile des EEG 2021. Zu einzelnen Regelungen hat die Kommission dagegen noch vertieften Prüfbedarf angemeldet. Dies betrifft insbesondere mehrere Regelungen, die erst im Dezember 2020 im parlamentarischen Verfahren geändert oder eingefügt worden sind und die deswegen von der EU-Kommission noch nicht abschließend geprüft werden konnten.
Zudem gibt es Regelungen, die erst noch durch Rechtsverordnung ausgestaltet werden müssen, so insbesondere die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff (§ 69b EEG 2021). Diese Regelungen sind deswegen nicht Teil der Genehmigung, sondern werden – auch auf deutschen Wunsch – in einem separaten Verfahren von der Kommission geprüft. Für diese Regelungen bleibt es daher vorläufig bei dem beihilfenrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Das BMWi wird diese separaten Genehmigungsverfahren mit Hochdruck betreiben, um schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.
Im Einzelnen sind folgende Inhalte des EEG 2021 noch offen und werden in separaten Verfahren von der EU-Kommission geprüft:
a) Regionalisierung der EE-Förderung
Dies betrifft die Südquoten für Wind an Land und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland, die erst ab 2022 angewandt werden (§§ 36d, 39d Absatz 3, 39k EEG 2021). Die Ausschreibungen finden 2021 ohne die regionalen Steuerungen statt.
b) EEG-Umlagen-Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff
Die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 wird erst wirksam, wenn die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagenbefreiung in einer Rechtsverordnung nach § 93 EEG 2021 festgelegt worden sind. Das BMWi plant kurzfristig die Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs. In dieser Rechtsverordnung wird ein separater Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.
c) Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Wasserstoff
Anders als die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 ist die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 auch ohne weitere Konkretisierung durch eine Verordnung unmittelbar anwendbar.
Die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 ist von der Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission grundsätzlich umfasst. Im Hinblick auf die Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 hat die Europäische Kommission dagegen noch vertieften Prüfbedarf. Diese Regelung wird deshalb in einem separaten Verfahren zusammen mit den Regelungen zur gesetzlichen Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff geprüft werden.
d) Anschlussförderung für Güllekleinanlagen
Die Regelungen des § 88b EEG 2021 werden in einem gesonderten Verfahren geprüft, da die Details der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen noch per Rechtsverordnung festgelegt werden müssen. Das BMWi plant kurzfristig die Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs. Auch in dieser Rechtsverordnung wird ein separater Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.
e) EEG-Umlagenbefreiung für Elektrobusse (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a EEG 2021), Anschlussförderung für Altholz (§ 101 EEG 2021) und höhere Förderung für kleine Wasserkraftanlagen (§ 100 Absatz 7 EEG 2021).
Zu diesen erst am Ende des parlamentarischens Verfahren im Dezember 2020 hinzugekommenen Punkten konnte die Prüfung bislang noch nicht abgeschlossen werden.