Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzulässig. Das gilt entsprechend auch für Zahlungsansprüche aus Anzahlungsgarantien. Daneben müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote beachtet werden. Das Verbot der Zahlung aus einer Anzahlungsgarantie (oder einer darauf bezogenen Rückgarantie), die sich auf ein mittlerweile verbotenes Geschäft bezieht, wird sich regelmäßig auch aus dem Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten ergeben (vgl. die Definition in Art. 1 Buchst. o der VO (EU) 833/2014).“[1]

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[1] Anpassung der seit 14.12.2022 als „in Überarbeitung“ gekennzeichneten FAQ am 13.04.2023 nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission.
Bis zum 14.12.2022 lautete FAQ Nr. 51: „Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?
Antwort: Nein. Verboten ist, den russischen Vertragspartner so zu stellen, als sei erfüllt worden (z.B. durch Schadensersatz an Erfüllung statt). Die Rückzahlung einer Anzahlung, die gerade darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, bleibt davon allerdings unberührt. Daher darf eine Vorauszahlung trotz Erfüllungsverbot rückerstattet werden. Dessen ungeachtet müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote wie zum Beispiel das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten beachtet werden.“