Treibhausgasemissionen Bild vergrößern

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Minister Habeck: „Fossile Energien haben in der Klimakrise keine Zukunft mehr. Die aktuelle Energiekrise zeigt das umso mehr. Klimaschutz geht aber nicht ohne soziale Gerechtigkeit, beides muss immer Hand in Hand gehen. Deshalb verringern wir die CO2-Abgabe in den kommenden Jahren um rund ein Drittel. Das entlastet Haushalte und die Wirtschaft in der gegenwärtigen Energiekrise. Gleichzeitig nutzen wir die Einnahmen aus den CO2-Abgaben der Unternehmen, um damit unter anderem Förderprogramme für klimafreundliche Gebäude und Fahrzeuge zu finanzieren. Das kommt allen Bürger und Bürgerinnen zu Gute und erleichtert den Umstieg auf erneuerbare Energien.“

Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben, um Privathaushalte und Wirtschaft angesichts der stark angestiegenen Energiepreise zum Jahreswechsel nicht zusätzlich mit einer höheren Kohlenstoff-Bepreisung zu belasten. Auch in den Folgejahren 2024 und 2025 wird der bislang gesetzlich vorgesehene Festpreis nach dem BEHG im Vergleich zu dem bisher vorgesehenen Festpreis um jeweils 10 Euro gesenkt.

Außerdem sieht die Novelle zwei weitere Änderungen vor: Ab dem 1. Januar 2023 startet die CO2-Bepreisung für die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Kohle. Für Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung verschiebt das novellierte BEHG hingegen den bislang ebenfalls zum Jahreswechsel vorgesehenen Beginn der CO2-Bepreisung um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 und gewährt somit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen einen verlängerten Zeitraum zur Umsetzung der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Ermittlung der Brennstoffemissionen zum Zwecke der Emissionsberichterstattung. Das novellierte BEHG schafft nunmehr die erforderlichen Ausgestaltungsregelungen für die erstmalige CO2-Bepreisung auch dieser Brennstoffe und eröffnet somit den „Normalbetrieb“ des BEHG.

Das geänderte BEHG wird nach der finalen Verabschiedung im Bundesrat jetzt ausgefertigt und verkündet und soll noch im November 2022 in Kraft treten.

Weitere Informationen
Seit 2021 besteht unter dem BEHG eine nationale CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr, die nicht dem Europäischen Emissionshandel unterfallen. In der Einführungsphase beschränkte sich das nationale Emissionshandelssystem auf CO2-Emissionen aus dem Einsatz bestimmter Hauptbrennstoffe. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO2-Preis. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas- Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Durch die Entscheidung zur Entlastung beim CO2-Preis nach dem BEHG verschiebt sich die in den Jahren 2023 bis 2025 anstehende Preiserhöhung nunmehr jeweils um ein Jahr. Die Einnahmen aus dem BEHG fließen vollständig in den Klima- und Transformationsfonds. Aus dem Klima- und Transformationsfonds wird unter anderem die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage ab dem 1.7.2022 refinanziert, zudem ist dort das Bundesprogramm effiziente Gebäude (BEG) etatisiert. Hieraus erhalten Bürger und Bürgerinnen Fördermittel für die energetische Sanierung, den Heizungskesselaustausch hin zu Wärmepumpen sowie den Kauf von E-Autos.

CO2-Preispfad nach bislang geltendem BEHG (pro Tonne)CO2-Preispfad nach der nunmehr beschlossenen Änderung des BEHG
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 202125 Euro1. Januar 2021 bis 31. Dezember 202125 Euro
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202230 Euro1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202230 Euro
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 202335 Euro1. Januar 2023 bis 31. Dezember 202330 Euro
1. Januar 2024 bis 31. Dezember 202445 Euro1. Januar 2024 bis 31. Dezember 202435 Euro
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 202555 Euro1. Januar 2025 bis 31. Dezember 202545 Euro
1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 (Preiskorridor)55 Euro – 65 Euro1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 (Preiskorridor)55 Euro – 65 Euro