Symbolbild Vertrag

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sich mit der VNG Handel & Vertrieb GmbH (VNG) auf einen Vergleichsvertrag verständigt. Mit diesem Vergleichsvertrag wird die notwendige Rechtssicherheit und Planbarkeit geschaffen und zugleich die notwendige Liquidität der VNG gesichert. Ein Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen wird seitens der VNG zurückgenommen.

Konkret geht es bei dem Vergleichsvertrag zwischen dem Bund und der VNG um die Verständigung auf Entschädigungsansprüche auf Basis des Energiesicherungsgesetzes. VNG hatte den Ausgleich von Vermögensnachteilen gegenüber dem Bund geltend gemacht. Die Vermögensnachteile waren der VNG entstanden, weil ihr zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit die Ausübung von vertraglichen Zurückbehaltungsrechten im Zeitraum vom 12. Juli bis zum 12. Oktober 2022 untersagt worden war. Durch diese Untersagung konnte die Weiterbelieferung von Stadtwerken und Industriekunden mit Erdgas gesichert werden. Sie war zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit notwendig; verlangt in der Folge aber eine Entschädigung gegenüber VNG. Diesem Anspruch wird jetzt mit heute geschlossenen Vergleichsvertrag Rechnung getragen. Mit dem Vergleichsvertrag wird Rechtssicherheit und Planbarkeit geschaffen.

Näher zur Einordnung:

Die VNG AG hatte am 9. September 2022 einen Antrag auf Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) beim BMWK gestellt. Die Antragstellung war notwendig geworden, weil VNG aufgrund nicht erfüllter Lieferverpflichtungen hinsichtlich russischer Gasmengen aus zwei Verträgen mit Vorlieferanten die fehlenden Mengen zu erheblich höheren Preisen an den Energiemärkten ersatzbeschaffen musste und muss, um ihre Kunden weiter zu den vertraglich vereinbarten, deutlich niedrigeren Preisen beliefern zu können. Die Beschränkung der Ausübung von vertraglichen Zurückbehaltungsrechten führte bei der VNG AG zu Liquiditätsschwierigkeiten, die durch den Antrag auf Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen beseitigt werden sollten.

Durch den Vergleichsschluss erhält die VNG eine teilweise Entschädigung der angefallenen Ersatzbeschaffungskosten in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrag und wird in die Lage versetzt, die darüber hinaus anfallenden Ersatzbeschaffungskosten wegen ausgefallener russischer Erdgaslieferungen aus eigener Kraft mithilfe ihrer Eigentümer zu tragen. Diese Lösung stabilisiert VNG wirtschaftlich, so dass die Notwendigkeit für staatliche Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 EnSiG nicht mehr gegeben ist und der Antrag demnach zurückgenommen werden konnte. Zu einer Beteiligung des Bundes an VNG wird es nicht kommen.

Die Rücknahme des Antrag nach § 29 EnSiG verbessert die Position der VNG am Markt als verlässlicher Vertragspartner wahrgenommen zu werden. Das ist insbesondere mit Blick auf die Erschließung neuer Bezugsquellen für den Import von Erdgas wichtig und dient damit der Versorgungssicherheit in Deutschland.