Wir bitten Sie an dieser Stelle um Ihre Einwilligung für die Nutzung unseres Videodienstes. Nähere Informationen zu allen Diensten finden Sie, wenn Sie die Pluszeichen rechts aufklappen. Sie können Ihre Einwilligungen jederzeit erteilen oder für die Zukunft widerrufen. Rufen Sie dazu bitte diese Einwilligungsverwaltung über den Link am Ende der Seite erneut auf.
Diese Webseite setzt temporäre Session Cookies. Diese sind technisch notwendig und deshalb nicht abwählbar. Sie dienen ausschließlich dazu, Ihnen die Nutzung der Webseite zu ermöglichen.
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Ausführliche Informationen über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung zum Videodienst JW-Player
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Der Bundesrat hat die Anpassung des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) beschlossen. Konkret geht es darum, vorausschauende Regelungen bei der Energieversorgung aufzunehmen und nachhaltige, klimaneutrale Umrüstungen von LNG-Terminals konkret und vollzugstauglich zu gestalten.
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Mit der Novelle des LNG-Beschleunigungsgesetzes verfolgen wir zwei Ziele. Zum einen sichert die Novelle maßgeblich die Energieversorgung auch im kommenden Winter. Gleichzeitig machen wir mit den konkreten Nachweispflichten deutlich, dass feste LNG Terminals bereits im Genehmigungsverfahren den Nachweis von „green readyness“ erbringen müssen. Das stellt sicher, dass Investitionen nachhaltig erfolgen und der Umstieg von LNG hin zu Wasserstoff von Anfang an mitgedacht werden muss.“
Bereits im bisherigen LNGG war festgelegt, dass für die Terminals ein Betrieb mit verflüssigtem Erdgas (LNG) nur bis zum 31. Dezember 2043 genehmigt werden kann und ein anschließender Weiterbetrieb nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate zulässig ist. Mit den beschlossenen Nachweispflichten wird eine spätere Nutzung dieser Terminals mit Wasserstoff oder dessen Derivaten sichergestellt und in das Genehmigungsrecht überführt.
Ziel ist es, die Nutzbarkeit der dauerhaften LNG-Infrastruktur spätestens nach Ablauf der Befristung bis Ende 2043 durch einen klimaneutralen Weiterbetrieb mit Wasserstoff oder dessen Derivaten im Vorfeld sicherzustellen.
Hierzu sind Anlagenkomponenten, die sich später nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten umrüsten lassen, bereits von Anfang an so zu errichten, dass ein Betrieb mit Wasserstoff oder Derivaten möglich ist. Dies muss schon im Genehmigungsverfahren für den LNG-Betrieb nachgewiesen werden. Hierdurch werden „stranded investments“ verhindert und der Aufbau einer zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur unterstützt.
Mit dem Gesetz werden zudem wichtige Regelungen getroffen, die die Einspeisung von verflüssigtem Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter absichert und die Vorsorge weiter stärken wird. So wird die Anlage zum Gesetz mit den erfassten Vorhabenstandorten aktualisiert. Da zur Sicherung der Energieversorgung weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, wird mit Mukran ein Standort an der Ostseeküste in das Gesetz aufgenommen. Durch die geplante, perspektivische Überführung der derzeit noch im Hafen Lubmin stationierten FSRU nach Mukran, wird damit weiterhin ein FSRU-Standort in der Ostsee bestehen. Der Hafen Mukran ist ein ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet. Nach einem intensivere Abwägungs- und Bewertungsprozess ist dieser Standort gegenüber anderen Planungsalternativen vorzugswürdig. Dabei werden geltende materiellrechtliche Standards nicht abgesenkt. Das heißt, gerade die Vorgaben im Umweltrecht, im Naturschutz- und Wasserrecht gelten unverändert und werden von den Landesbehörden im Zulassungsverfahren geprüft.
Der Bundestag hatte zuvor den Entwurf der Bundesregierung mit Änderungen beschlossen. Dabei wurde gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass schwimmende FSRU dort abziehen, wo dauerhafte LNG-Terminals an Land ihren gesicherten Betrieb aufnehmen. Der Wechsel von FSRUs zu festen Terminals wird dadurch gesetzlich verankert. Zugleich wird klargestellt, dass es den Betreibern der festen LNG-Terminals unabhängig von der jetzigen Nachweisführung für Ammoniak freisteht, bei der späteren Genehmigung ab 2035 den Betrieb für Wasserstoff oder ein anderes Wasserstoffderivat zu beantragen.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses wurden zudem Erleichterungen für Kommunen bei der Ausweisung von Flächen für Windenergie aufgenommen. Diese Regelung tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft, damit wird den Erfordernissen des Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.
Mit der Entscheidung des Bundesrates kann die Anpassung an das LNG-Beschleunigungsgesetz nächste Woche in Kraft treten.