Kran am Hafen hebt einen Container, symbolisiert das Thema Rüstungsexporte

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle einführen. Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer werden künftig beschleunigt, in dem diese Entscheidungen nicht mehr in Form eine Einzelfallentscheidung ergehen, sondern stärker gebündelt als sogenannte Allgemeinverfügungen. Bei sonstigen Drittländern bleibt es vorrangig bei einer Einzelfallprüfung, um hier eine zielgenaue Kontrolle sicherzustellen.

Staatssekretär Sven Giegold: „Wir stehen hier vor zwei Herausforderungen: Die Exporteure verlangen zu Recht schnellere Genehmigungsverfahren. Andererseits verlangen Menschenrechte und Sicherheitslage vertiefte Prüfungen – auch mit Blick auf die Sanktionen. Unter den neuen Regularien werden Bündnis- und Wertepartner jetzt schneller und unkompliziert mit Rüstungsgütern beliefert. Exporte in sonstige Drittländer werden vorrangig weiterhin im Einzelfall vertieft geprüft. Wir vereinfachen so die Verwaltungsprozesse und konzentrieren die Kontrollressourcen auf das Wesentliche.“

Näher im Detail:

Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer werden effizienter gestaltet und zugleich die vorhandenen Ressourcen noch stärker auf die Kontrolle kritischer Ausfuhren konzentriert. Zur Umsetzung werden am 1. August 2023 Maßnahmen in Form neuer und Anpassung bestehender Allgemeiner Genehmigungen (AGG) veröffentlicht, die zum 1. September 2023 in Kraft treten. Die AGGs sind rechtlich Allgemeinverfügungen, das heißt Verwaltungsakte, die für eine Vielzahl von Fällen ergehen und dabei nach bestimmten Kriterien festlegen, welche Fälle erfasst sind und welche nicht. Bislang wurden diese Fälle vom BAFA als Einzelfallentscheidung getroffen. Künftig sollen insbesondere Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer in der Form der AGG effizienter erfolgen.

Die geplanten Maßnahmen erlauben es Unternehmen, bestimmte Rüstungsgüter und Dual-Use Güter unmittelbar über Allgemeine Genehmigungen, also ohne spezifische Einzelgenehmigung, in ausgewählte EU- und NATO-Staaten sowie andere enge Partnerländer zu exportieren. Dafür gelten enge Voraussetzungen, insbesondere müssen die Güter in den Empfängerländern verbleiben. Entscheidungen über Allgemeine Genehmigungen bündeln verschiedene Fälle und beschleunigen damit die Verfahren.

Um das Verhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung auf der einen Seite und restriktiver Kontrolle auf der anderen Seite richtig auszutarieren, werden Unternehmen verpflichtet, auf Grundlage der AGGs getätigte Rüstungsexporte dem BAFA zu melden. Meldedaten für den betroffenen Anwendungsbereich der AGGs für den Zeitraum vom 01. September - 31. Dezember 2023 werden erstmals ab dem 15. Januar 2024 zur Verfügung stehen. Daten für diesen Zeitraum und für das Gesamtjahr 2023 können deshalb erst zu Beginn des Jahres 2024 bereitgestellt werden.

Die geplanten Maßnahmen für neue bzw. zur Anpassung bestehender Allgemeiner Genehmigungen (AGG) umfassen:

Für Rüstungsgüter:

  • Einführung einer neuen AGG zur Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (mit Ausnahmen) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea
  • Einführung einer neuen AGG zur Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung), AGG Nr. 22 (Sprengstoffe), AGG Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren), AGG Nr. 25 (besondere Fallgruppen) und AGG Nr. 26 (Streitkräfte) durch Erweiterung des Länderkreises auf bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay
  • Weitere inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der AGG Nr. 18 (militärische Bekleidung), AGG Nr. 24 (Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen), AGG Nr. 25 (Einführung einer neuen Fallgruppe der Ausfuhr von Schiffen zur Erprobung in internationalen Hoheitsge- wässern), AGG Nr. 26 (Erweiterung der bestehenden Fallgruppe 4.1 c) durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers) und AGG Nr. 28 (Aufnahme von de minimis Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen)

Für Dual-Use Güter:

  • Einführung einer neuen AGG (in inhaltsgleicher Ergänzung zur AGG EU001) für Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien
  • Einführung einer neuen AGG für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder
  • Einführung einer neuen AGG für die Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze),
    AGG Nr. 13 (Ergänzung von drei Fallgruppen: (1) betr. Ausfuhren zur meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist; (2) Ausfuhr gesetzlich vorgeschriebener Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, soweit die Schiffsausrüstung zum Verbleib auf dem Schiff bestimmt ist; (3) Ausfuhr von Gütern, die zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauch für archäologische Forschungen eingesetzt werden) und AGG Nr. 14 (Pumpen und Ventile) durch Ergänzung der privilegierten Güter und Erweiterungen des Länderkreises.

Zudem soll die Laufzeit von sogenannten Nullbescheiden, das heißt Feststellungen, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben keiner Genehmigungspflicht unterfällt, künftig auf zwei Jahre verlängert werden. Gleiches gilt für Auskünfte zur Güterliste sowie den Gültigkeitszeitraum der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen. Auch diese sollen künftig auf zwei Jahre verlängert werden.

Weitere Informationen wird das BAFA zum 1. August auf seiner Website unter www.bafa.de veröffentlichen.