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Die Bundesregierung ist sehr daran interessiert, die Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen mit der Ukraine trotz der Kriegssituation aufrecht zu erhalten und sogar auszubauen. Deshalb hatte Bundesminister Habeck auf seiner Reise in die Ukraine im April mitgeteilt, dass das Instrument der Investitionsgarantien für die Ukraine weiterhin zur Verfügung steht, und angekündigt, es auszuweiten.
Bundesminister Habeck: „Der Wiederaufbau der Ukraine ist eine Generationenaufgabe für die Ukraine und die internationale Gemeinschaft. Je enger die wirtschaftlichen Beziehungen zur Ukraine sind, desto früher kann begonnen werden, daran zu arbeiten. Noch während des Krieges wollen wir daher die Voraussetzungen schaffen und Kapazitäten aufbauen. Gleichzeitig ist es ein Signal der Zuversicht und der Solidarität!“
Konkret werden ab sofort nicht nur Eigentumsschäden bis zum vollständigen Verlust des Investments gedeckt. Auch Konvertierungs- und Transferrisiken für Zinszahlungen auf beteiligungsähnliche Darlehen werden jetzt abgesichert. Dabei handelt es sich um langfristige Kredite, die deutsche Unternehmen häufig – neben der üblichen Eigenkapitalbeteiligung – zur Finanzierung ukrainischer Töchter einsetzen.
Diese Deckungserweiterung ist jetzt möglich, weil die Nationalbank der Ukraine bestimmte Transfer- und Devisenbeschränkungen aufgehoben hat. Bundesminister Habeck hatte sich bei seiner Reise in die Ukraine dafür eingesetzt.
Das Interesse deutscher Investoren an den Garantien ist ungebrochen, auch für Investitionen in der Ukraine. Gegenwärtig bestehen für die Ukraine Investitionsgarantien für 14 Unternehmen mit einem gesamten Deckungsvolumen (Höchsthaftung) in Höhe von 280 Mio. EUR. Weitere Unternehmen haben Deckungsanträge gestellt, die zügig bearbeitet werden. Im Ergebnis werden Garantien dann übernommen, wenn die Investition förderungswürdig und risikomäßig vertretbar ist.
Die Investitionsgarantien des Bundes zum Schutz deutscher Direktinvestitionen im Ausland gegen politische Risiken sind ein zentrales Instrument zur Stärkung von deutschen Unternehmen im Auslandsgeschäft. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs hat der Bund zahlreiche Investitionsgarantien für deutsche Projekte in der Ukraine unter Berücksichtigung der aktuellen Risikosituation übernommen. Die Absicherung durch Investitionsgarantien umfasste immer auch das Kriegsrisiko.
Die neue Beschlusslage gilt sowohl für bestehende als auch künftige Investitionsgarantien für beteiligungsähnliche Darlehen.
Darüber hinaus sollen – zunächst befristet bis 2025 – keine Antragsgebühren für Ukraine-Anträge anfallen. Für Ukraine-Garantien müssen deutsche Unternehmen nur noch das jährliche Garantieentgelt zahlen.
Näheres zur Anpassung der Investitionsgarantien:
Garantiefähig sind das bei Neu- und Erweiterungsinvestitionen eingesetzte Kapital (Kapitaldeckung) sowie fällige Erträge (Ertragsdeckung: zumeist Dividenden und Zinsen). In der Praxis werden vor allem Garantien für Beteiligungen bei Gründung, Kapitalerhöhung oder Anteilserwerb sowie für beteiligungsähnliche Darlehen der Gesellschafter oder eines Dritten (zumeist einer Bank) übernommen.
Garantien werden nur für förderungswürdige Projekte übernommen, für die ein ausreichender Rechtsschutz insbesondere aufgrund eines völkerrechtlichen Investitionsförderungs- und -schutzvertrags gewährleistet ist.
Investitionsgarantien bieten Schutz gegen den Verlust von Gesellschafter-/Gläubigerrechten, Vermögen oder Erträgen, soweit die Verluste durch politische Maßnahmen oder Ereignisse in dem Anlageland verursacht worden sind. Neben Enteignungs- und Kriegsrisiken zählen hierzu vor allem auch Risiken, die aus der Unmöglichkeit der Konvertierung oder des Transfers von Beträgen in die Bundesrepublik Deutschland oder aus Zahlungsverboten durch einen staatlichen Hoheitsakt resultieren.
Die aktuelle Veränderung der Ukraine-Deckungspraxis wurde vom Interministeriellen Ausschuss der Bundesregierung für die Investitionsgarantien beschlossen. Der Interministerielle Ausschuss ist das Gremium der Bundesregierung, welches über die Deckungspolitik und die Anträge auf Übernahme von Investitionsgarantien entscheidet. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.