Holzhaus und Effizienzklassen zum Theme Energieeinsparrecht; Quelle: iStock.com/therry

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Bürgerinnen und Bürger können von nun an beim Heizungstausch hin zu klima-freundlichen Heizungen von neuen Fördersätzen profitieren.

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde heute (29. Dezember 2023) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. Der Heizungstausch kann aber schon nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, also von sofort an, beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden. So profitieren Antragsteller bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Der Start der Förderung ist ein wichtiges Signal: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern im Land unter die Arme und unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates. Das ist entscheidend, denn wir müssen beim Klimaschutz im Gebäudebereich vorankommen, und zwar so, dass es für die Menschen machbar ist. Deshalb starten wir wie geplant die neue Förderung zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz. Und die neue Förderung kommt auch so, wie zur Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes vereinbart. Ich bin froh, dass es gelungen ist, die Gelder im Klima- und Transformationsfonds dafür zu sichern.“

Der Minister ergänzte: „Wichtig ist mir, dass die neue Förderung erstmals sozial ausgerichtet ist. Wer wenig verdient, erhält eine höhere Förderung – und zwar bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.“

Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt und kommt Bürgerinnen und Bürgern also direkt zu Gute. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.

Der Beschluss ist ein wichtiges Signal an Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft, dass die Heizungsförderung wie versprochen kommt und niemand beim Umstieg auf klimafreundliches Heizen allein gelassen wird: Mit hohen Fördersätzen von bis zu 70 % will die Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger künftig dabei unterstützen, alte fossile Heizungen z.B. auf Basis von Erdgas oder Erdöl durch neue, klimafreundliche Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien zu ersetzen. Auch Vermieter und die Wohnungswirtschaft erhalten die Grundförderung von 30% Investitionskostenzuschuss. Auch weitere Effizienzmaßnahmen am Gebäude wie Maßnahmen zur Dämmung oder ein Fenstertausch werden umfassend unterstützt.

Der einheitliche Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 %, plus ggf. ein Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen oder ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen.

Die Förderung enthält mit dem Einkommensbonus zudem erstmals eine besondere Komponente für Menschen, die im Eigentum wohnen und deren durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschritten hat.

Der zügige Austausch sehr emissionsintensiver alter Heizungen wird für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich mit dem Klimageschwindigkeitsbonus unterstützt. Auch einzelne Effizienzmaßnahmen, etwa Dämmung der Gebäudehülle oder Fenstertausch, werden künftig weiterhin mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert, bestehend aus einer Grundförderung von 15 % plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).

Für alle Einzelmaßnahmen kann ein neuer Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit beantragt werden.

Naturgemäß richtet sich die Förderung an Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die die erforderlichen Investitionen tätigen. Zugleich profitieren indirekt aber auch Mieter, da auch Vermietende mit der Grundförderung für den Heizungstausch sowie für einzelne Effizienzmaßnahmen und Komplettsanierungen gefördert werden. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 % Erneuerbare Energien vor. Das ist eine zentrale Anforderung, um die Klimaschutzverpflichtungen Deutschlands im Gebäudebereich einzulösen.

Kurzüberblick zur neuen Förderung:

Förderung für den Heizungstausch:

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu ver- steuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Wichtig zu wissen:

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt nach der heutigen Veröffentlichung der Förderrichtlinien beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neuer Ergänzungskredit:

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter
www.energiewechsel.de/beg.