Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen in Deutschland, die sog. Gasspeicherfüllstandsverordnung, zur Kenntnis genommen. Die Ministerverordnung sieht vor, die gesetzlichen Vorgaben für die Gasspeicherfüllstände maßvoll abzusenken und gleichzeitig die Versorgungssicherheit mit Gas weiter auf hohem Niveau sicherzustellen. Zugleich hat das BMWK vor allem die Bedeutung der jeweiligen Speicher für die regionale Versorgungssicherheit geprüft. Die Verordnung differenziert daher zwischen schnellen, reaktionsfähigen Kavernenspeichern sowie den Porenspeichern, die über eine langsamere Ein- und Ausspeicherleistung verfügen.

Die Füllstandsvorgaben werden zum 1. November eines Jahres für alle Kavernenspeicher von 90 % auf 80 % abgesenkt – unter Beibehaltung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit. Diese Vorgaben gelten auch für die vier süddeutschen Porenspeicher, die für die Versorgungssicherheit auch für Österreich und der Schweiz von Bedeutung sind. Für die übrigen Porenspeicher werden die Vorgaben auf 45 % abgesenkt. Mit der Anpassung der Füllstandsvorgaben haben nun alle Marktteilnehmer Klarheit über die Anforderungen für den nächsten Winter und können sich frühzeitig darauf einstellen.

Im Zuge der Gaskrise hatten die EU und Deutschland hohe Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen festgelegt. Die Gasversorgungssituation hat sich inzwischen durch zahlreiche Maßnahmen, unter anderem durch die LNG-Terminals an Nord- und Ostsee sowie durch die Erhöhung der Pipeline-Importe aus Norwegen, deutlich stabilisiert.

Das BMWK hat die neue deutsche Gasspeicherfüllstandsverordnung parallel zum laufenden europäischen Gesetzgebungsprozess vorgelegt. Mit diesem sollen die europäischen Füllstandsvorgaben unter Beibehaltung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit ebenfalls flexibilisiert werden. Das Vorgehen erfolgte im engen Austausch mit den EU-Institutionen.

Die Rechtsverordnung ist eine Ministerverordnung und braucht keine parlamentarische Zustimmung. Sie tritt nach Verkündung in Kraft.