Neuer Rahmen für die künftigen Beziehungen

Das Handels- und Kooperationsabkommen von EU und Vereinigtem Königreich ist eine stabile Grundlage für eine auch künftig enge wirtschaftliche Verbindung

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© Maren Schabhüser

Nach intensiven Verhandlungen haben sich die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich am 24. Dezember 2020 auf drei Abkommen über die zukünftigen Beziehungen geeinigt: Neben einem breiten Handels- und Kooperationsabkommen sind dies ein Abkommen zur Zusammenarbeit bei ziviler Kernenergie sowie ein Abkommen zur Informationssicherheit. Die Abkommen sind nach Zustimmung des Rates der Europäischen Union, Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich sowie Unterzeichnung durch beide Parteien seit dem 1. Januar 2021 bereits vorläufig anwendbar. Die Prüfung durch das Europäische Parlament soll Anfang 2021 erfolgen. Nach seiner Zustimmung kann das Handels- und Kooperationsabkommen dann ratifiziert und dauerhaft angewendet werden. Das Abkommen ist in sich ausgewogen, schafft für die Wirtschaftsbeteiligten Vorhersehbarkeit und bietet eine gute Grundlage, die neue Partnerschaft weiter auszugestalten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen bildet die Grundlage für eine zukünftige umfassende Wirtschaftspartnerschaft

Im Handels- und Kooperationsabkommen wurde vereinbart, dass für den künftigen Warenhandel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weder Zölle noch Quoten vorgesehen sind – eine bislang einmalige Regelung für Freihandelsabkommen der EU. Die Erhebung von verhältnismäßigen Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenimporten und -exporten (Zollabfertigung, Kontrolle, Einlagerung etc.) ist allerdings möglich. Sofern Unternehmen Zollpräferenzen in Anspruch nehmen wollen, werden sie zukünftig den Ursprung ihrer Produkte nachweisen müssen. Die im Abkommen vorgesehenen Regelungen zur Ursprungseigenschaft entsprechen denen moderner Freihandelsabkommen der EU.

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Abbildung 1: Eckpunkte der künftigen Partnerschaft

© Europäische Kommission

Faire Wettbewerbsbedingungen waren eine Kernforderung der EU. Dies spiegelt sich im Abkommen in weitreichenden Regelungen wider. Im Bereich der staatlichen Beihilfen wurde ein gemeinsamer Baukasten von Prinzipien entwickelt. Besonders hervorzuheben ist, dass Beihilfen grundsätzlich verboten bleiben, Ausnahmen für einzelne Sektoren jedoch möglich sind. Im Bereich Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards wurde ein Rückschrittsverbot vereinbart. Weder die EU noch das Vereinigte Königreich dürfen künftig ihre Schutzniveaus unter den zum 1. Januar 2021 geltenden gemeinsamen Standard absenken, wenn dies wesentliche Auswirkungen auf Handel und Investitionen hat.

Bei Verstößen hat die andere Partei die Möglichkeit, einseitige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um den verursachten erheblichen Auswirkungen abzuhelfen bzw. dem ernsten Risiko einer solchen Auswirkung entgegenzuwirken, z. B. Strafzölle einzuführen. Das Abkommen enthält auch Vorschriften für den Bereich Dienstleistungen. Die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bleibt grundsätzlich weiterhin möglich; die genauen Modalitäten sind jedoch weitestgehend abhängig vom jeweiligen nationalen Recht. Zudem gilt: Sofern für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen nach dem EU-Binnenmarktrecht oder nationalem Recht spezielle Lizenzen oder Genehmigungen erforderlich sind (z. B. für die Bereiche Finanzdienstleistungen, audiovisuelle Medien und Energiedienstleistungen), müssen die Genehmigungen zukünftig von Behörden der EU bzw. der Mitgliedstaaten ausgestellt sein; britische Genehmigungen werden nicht mehr anerkannt. Der gegenseitige Zugang zum Markt für öffentliche Beschaffungen bleibt gewährleistet. Damit ist sichergestellt, dass Bieter aus der EU im Vereinigten Königreich in Vergabeverfahren nicht schlechter gestellt werden können als heimische Bieter – und umgekehrt.

In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich haben sich beide Seiten im Partnerschaftsabkommen auf eine Übergangslösung verständigt. Danach gilt das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 für maximal sechs Monate nicht als Drittstaat im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO), bis die EU eine Entscheidung über die Angemessenheit der Datenschutzregeln des Vereinigten Königreichs getroffen hat.

Auch die Bereiche Energie und Verkehr sind, anders als in klassischen Freihandelsabkommen, vom Handels- und Kooperationsabkommen erfasst. So wurde im Bereich Energie eine auch zukünftig enge Kooperation u. a. durch Verbindung der Strom- und Gashandelssysteme und gegenseitige Garantien zur Versorgungssicherheit vereinbart. Im Bereich Luftverkehr sind durch die Vereinbarung bestimmter Verkehrsrechte weiterhin Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU und zurück möglich. Die EU-Mitgliedstaaten können zusätzlich durch bilaterale Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich Landungen zur Erbringung von Frachtflügen in Drittstaaten ermöglichen.

In Kürze
Auch im Energiebereich wurden Vereinbarungen für eine weiterhin enge Zusammenarbeit getroffen.

Beim Straßengüterverkehr sind weiterhin direkte Beförderungen nach und aus dem Vereinigten Königreich möglich; zudem erlaubt sind bis zu zwei zusätzliche Beförderungen innerhalb des jeweiligen Rechtsraums in den ersten sieben Tagen nach Entladung.

In Bezug auf die Koordinierung der Sozialrechtssysteme spiegelt das Abkommen die europarechtlichen Vorschriften fast vollständig wider. Nicht aufgenommen sind unter anderem Familienleistungen wie Elterngeld und Kindergeld, Pflegeleistungen sowie der Export von Arbeitslosengeld. Das Abkommen enthält zudem die Möglichkeit für die EU-Mitgliedstaaten, die bisher geltenden sozialrechtlichen Entsenderegeln gegenüber dem Vereinigten Königreich noch weitere 15 Jahre anzuwenden. Entsendungen wären damit – zu den bestehenden Bedingungen – möglich. Vereinbart wurden zudem weitere Kooperationen und Datenaustausch im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen sowie – gegen Gebühr – die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an bestimmten Unionsprogrammen, wie z. B. dem Forschungsförderungsprogramm Horizon Europe und dem Erdbeobachtungsprogramm Copernicus. Eine Einigung über die weitere Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Austauschprogramm Erasmus+ wurde nicht erzielt.

Für fast das gesamte Abkommen gilt ein verbindlicher, durchsetzungskräftiger Streitbeilegungsmechanismus. Ausnahmen davon bestehen unter anderem für den Bereich der vergleichbaren Wettbewerbsregeln, für den ein spezifischer Mechanismus vorgesehen ist. Unternehmen können sich zudem weiterhin an die jeweiligen nationalen Gerichte wenden.

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© Maren Schabhüser

Zukünftiges Verhältnis unterscheidet sich grundlegend von britischer Teil-nahme am EU-Binnenmarkt

Trotz weitreichender Regelungen wird sich das zukünftige Verhältnis zum Vereinigten Königreich grundlegend von der britischen Teilnahme am EU-Binnenmarkt unterscheiden. Europäische und britische Unternehmen müssen sich daher auf umfangreiche Änderungen seit dem 1. Januar 2021 einstellen. Obwohl das Handels- und Kooperationsabkommen eine Zusammenarbeit der Behörden und die Möglichkeit vereinfachter Zollverfahren vorsieht, müssen Warenlieferungen in und aus dem Vereinigten Königreich zukünftig grundsätzlich Zollformalitäten durchlaufen.

Für Unternehmen sowie die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs entsteht hierdurch zukünftig ein erheblicher zusätzlicher Aufwand. Das Vereinigte Königreich hat zur Erleichterung der Warenflüsse Zollkontrollen für Importe erst nach und nach in drei Stufen eingeführt: Seit dem 1. Januar 2021 können Zollerklärung und -abführung für Importe aus der EU bis zu sechs Monate aufgeschoben werden. Das gilt aber nur für speziell zugelassene Unternehmen und Warengruppen, die nicht besonderer Überwachung unterliegen; ab dem 1. April 2021 werden gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen eingeführt. Vollständige Zoll- und Grenzkontrollen soll es für EU-Waren dann ab dem 1. Juli 2021 geben.

Für Mehrwertsteuerzwecke gilt das Vereinigte Königreich (ohne Nordirland) zukünftig als Drittstaat im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Dies bedeutet, dass Unternehmen zukünftig bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU neben Zöllen auch Mehrwert- und Verbrauchssteuern abzuführen haben. Ausfuhren aus der EU in das Vereinigte Königreich sind fortan von der EU-Mehrwertsteuer befreit, unterliegen jedoch ggf. einer britischen Einfuhrumsatzsteuer. Auch hierfür gelten zunächst die oben genannten Erleichterungen des britischen Dreistufenmodells. Für Zoll- und Mehrwertsteuerverfahren, die in der EU oder dem Vereinigten Königreich vor dem Ende der Übergangszeit begonnen wurden und die am 31.12.2020 noch nicht abgeschlossen sind, gewährt das Austrittsabkommen Rechtssicherheit: Die Verfahren werden auch über den 31.12.2020 hinaus nach dem bis dahin geltenden Recht fortgeführt, bis sie beendet sind.

Weitere Veränderungen erwarten Unternehmen in Bezug auf Konformitätsbewertungen von Industrieprodukten, d. h. Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen. Wer seine Produkte bislang von britischen Konformitätsbewertungsstellen bewerten ließ oder Zulassungen von britischen Behörden besaß, muss seine Produkte entweder von einer entsprechenden Stelle in der EU neu zertifizieren lassen oder sein bisheriges Dossier von der britischen Stelle auf eine Stelle in der EU übertragen lassen, um diese Produkte weiterhin in der EU vertreiben zu können. Dies betrifft u. a. die Hersteller und Händler von Medizinprodukten, Arzneimitteln, Kfz, Maschinen, persönlicher Schutzausrüstung und Chemikalien. Unternehmen müssen zudem die Etikettierung und/oder Kennzeichnung ihrer Produkte anpassen, wenn diese z. B. bislang einen Verweis auf britische Stellen enthielt. Für Waren, die vor dem 31. Dezember 2020 in der EU oder dem Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht wurden, schafft das Austrittsabkommen Bestandsschutz: Die Waren dürfen im jeweiligen Land weiterhin angeboten werden, bis sie ihren Endnutzer erreichen.

In Kürze
Eine automatische Anerkennung britischer Zertifizierungen und Zulassungen von Industrieprodukten gibt es in der EU zukünftig nicht mehr.
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© Maren Schabhüser

Auch wer Industrieprodukte aus der EU in das Vereinigte Königreich exportieren will, muss sich auf ­Veränderungen einstellen: Zum 1. Januar 2021 führte das Vereinigte Königreich ein eigenes Konformitätslabel „UKCA“ (United Kingdom Conformity Assessed) ein, das für die meisten Industrieprodukte gelten soll. Im Rahmen einer verlängerten Übergangsfrist können Unternehmen ihre Produkte noch bis zum 31. Dezember 2021 mit CE-Kennzeichnung auf den britischen Markt bringen – vorausgesetzt, das der Kennzeichnung zu Grunde liegende EU-Recht hat sich seit dem 1. Januar 2021 nicht geändert.

Um Unternehmen eine Hilfestellung zu geben, hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sowie an die 100 sektorspezifische Mitteilungen veröffentlicht, welche weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Ein Überblick über diese Mitteilungen sowie weitergehende Hinweise sind auf der Webseite des BMWi zu finden. www.bmwi.de/brexit

Austrittsabkommen und das Nordirlandprotokoll weiterhin anwendbar

Neben dem Handels- und Kooperationsabkommen bleiben auch das zum 1. Februar 2020 in Kraft getretene Austrittsabkommen und das Protokoll zu Irland und Nordirland („Nordirlandprotokoll“) weiterhin anwendbar. Das Austrittsabkommen regelt dauerhaft wichtige Fragen wie Rechte der Bürgerinnen und Bürger, finanzielle Fragen sowie das Verhältnis zwischen Irland und Nordirland. Es bleibt durch die neu ausgehandelten Abkommen unberührt und gilt weiter. Im Nordirlandprotokoll wurde vereinbart, dass bestimmte EU-Regeln in Bezug auf Industrie- und Agrargüter in Nordirland weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft ca. 300 Richtlinien und Verordnungen aus dem Industrie- und Agrargüterbereich, aber auch EU-Beihilfen- und Wettbewerbsregeln sowie den EU-Zollkodex. Die damit zusammenhängenden Kontrollen werden von britischen Behörden an den Zugangspunkten zur irischen Insel durchgeführt; Kontrollen an der Landgrenze zwischen der Republik Irland und Nordirland sollen nicht stattfinden. Nordirland verbleibt damit de facto auch nach dem 1.1.2021 im EU-Binnenmarkt.

Die oben dargestellten Veränderungen für Unternehmen, wie z. B. erforderliche Neu- oder Umzertifizierungen für Produkte, gelten daher nicht in Bezug auf Nordirland. Sofern erforderlich, müssen Waren die europäische CE-Kennzeichnung, nicht die britische UKCA-Kennzeichnung aufweisen. Es gelten die gleichen Mehrwert- und Verbrauchssteuerregelungen wie in der EU. Britische Vorschriften können nur auf Einfuhren aus Drittstaaten oder aus dem restlichen Vereinigten Königreich angewendet werden, sofern nicht das Risiko besteht, dass diese Waren in den EU-Binnenmarkt gelangen.

In Kürze
Keine Kontrollen an der Landgrenze zwischen Irland und Nordirland.

Studie: Deutsche Wirtschaft hat Brexit-Auswirkungen bereits antizipiert

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt sind mit einem umfassenden Freihandelsabkommen wesentlich geringer, als es in einem No-Deal-Szenario der Fall gewesen wäre. Das zeigt eine Aktualisierung der Studie „Ökonomische Effekte eines „Brexit“ auf die deutsche und europäische Wirtschaft“ aus dem Jahr 2017, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beim Münchener ifo-Institut in Kooperation mit dem Kieler Institut für Weltwirtschaft in Auftrag gegeben hat.

Die Studie untersucht die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in zwei Szenarien: Mit einem tiefen und umfassenden Abkommen über das zukünftige Verhältnis sowie ohne ein Abkommen. Das zugrunde gelegte Szenario eines umfangreichen Abkommens wurde noch im Vorfeld des Abschlusses der Verhandlungen zum Handels- und Kooperationsabkommen entwickelt. Nach der Studie wird das reale Bruttoinlandsprodukt langfristig durch den Brexit in Deutschland um 0,14 % (entspricht rund 4,9 Milliarden Euro insgesamt bzw. 71 Euro pro Kopf) sinken, in der EU um 0,16 % und im Vereinigten Königreich um 0,95 %. Ohne ein Abkommen hätte der Effekt auf das Bruttoinlandsprodukt im Vereinigten Königreich langfristig bei -3,37 %, in Deutschland bei -0,53 % (entspräche rund 18 Milliarden Euro bzw. 265 Euro pro Kopf) und in der EU bei -0,62 % gelegen.

Die Ergebnisse der Studie deuten zudem darauf hin, dass sich deutsche Unternehmen in Antizipation des Brexits bereits zum Teil aus dem britischen Markt zurückgezogen haben, denn der deutsche Handel mit dem Vereinigten Königreich ist seit einigen Jahren rückläufig. Der Anteil von Exporten in das Vereinigte Königreich an den deutschen Gesamtexporten ist von circa 8 % im Jahr 2015 auf 6,5 % im Jahr 2019 gefallen. Besonders betrifft das den Fahrzeugbau und den Chemiesektor.

Abbildung 1: Erwartetet Effekte des Brexit auf das deutsche BIP (Veränderungen gegen Vorjahr in Prozent) Bild vergrößern

Abbildung 1: Erwartetet Effekte des Brexit auf das deutsche BIP (Veränderungen gegen Vorjahr in Prozent)

© ifo Institut München, Institut für Weltwirtschaft Kiel

Abbildung 3: Deutscher Handel mit dem VK - Ein - und Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen (Handelsdaten gemäß Zahlungsbilanz) Bild vergrößern

Abbildung 3: Deutscher Handel mit dem VK - Ein - und Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen (Handelsdaten gemäß Zahlungsbilanz)

© Bundesbank. Eigene Darstellung


Ein Teil der Exporte, die bislang ins Vereinigte Königreich gingen, wird durch erhöhte Exporte in andere EU-Länder oder in Drittländer (hier vor allem China und die USA) kompensiert. Der Anteil der Importe aus dem Vereinigten Königreich an den deutschen Gesamtimporten ist von 4,4 % im Jahr 2015 auf 3,7 % im Jahr 2019 gefallen, mit den stärksten Rückgängen im Chemiesektor und bei Mineralölprodukten. Die abnehmende Bedeutung von diesen Importen liefert einen Anhaltspunkt dafür, dass deutsche Unternehmen für einen Teil ihrer Zulieferungen bereits auf andere Länder ausgewichen sind.

Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Auswirkungen auf das deutsche BIP auf Grund von Antizipationseffekten bereits vollständig realisiert sein könnten. Der Anpassungsprozess der Handelsverflechtungen wäre damit bereits größtenteils vollzogen. Die unmittelbaren Effekte auf Handelsverflechtungen ab Januar 2021 dürften damit entsprechend geringer ausfallen als allgemein befürchtet.

Die Studie zeigt zudem, dass keine starken Lieferabhängigkeiten deutscher Produzenten vom Vereinigten Königreich bestehen, denn nur fünf Prozent der Produkte, die deutsche Unternehmen aus maximal fünf Ländern beziehen, stammen aus dem Vereinigtes Königreich. Insgesamt deutet dies darauf hin, dass der deutsche Handel gut diversifiziert ist.

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Weitere Informationen und Ansprechpartner:
Brexit Info-Telefon: 030-340 6065 61
brexit@buergerservice.bund.de

t1p.de/Brexit-Informationen
t1p.de/GTAI-Special-Brexit
www.ihk.de/brexit
t1p.de/UK-Relations
t1p.de/BDI-Brexit

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Dr. Rieke Arendt & Charlotte Massenberg
Referat: Beziehung zu EU-Mitgliedstaaten (außer Skandinavien, Bulgarien und Rumänien)
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