Bitte unterstützen Sie die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums: Wir benötigen Ihre Einwilligung, um Ihre Nutzeraktivität auf unserer Webseite mit Hilfe des Dienstes etracker messen zu können. Die pseudonymisierten Auswertungen dieser Software helfen uns, unsere Webseite zu verbessern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen, und eine laufende statistische Auswertung auch durch Betätigen des Schiebereglers oben rechts stoppen. Durch eine Betätigung in der anderen Richtung können Sie das Tracking wieder aktivieren.
Wie funktioniert etracker? Ein Skript auf unserer Webseite löst eine http-Anfrage aus, die automatisch Ihre IP-Adresse und den sog. User Agent an die etracker GmbH weiterleitet. Hier wird zunächst Ihre IP-Adresse automatisch gekürzt. Anschließend pseudonymisiert die Software die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck, Mehrfachnutzungen in der Sitzung feststellen zu können. Nach Ablauf von 7 Tagen wird jede Zuordnung zur Sitzung gelöscht, und Ihre statistischen Daten liegen gänzlich anonymisiert vor.
Etracker ist ein deutsches Unternehmen, und verarbeitet Ihre Daten aussschließlich in unserem Auftrag auf geschützten Servern. An weitere Dritte werden sie nicht übermittelt.
Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de.
Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne nachteilige Folgen widerrufen können und möchten Ihnen volle Kontrolle über das Tracking auf unserer Webseite geben.
Ausführliche Informationene über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Bis zu 80 % der Kosten für eine qualifizierte Energieberatung werden vom BMWi übernommen. Dazu ist zum 1. Januar 2021 die neue Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) in Kraft getreten. Diese Richtlinie bündelt die bis Ende 2020 bestehenden Richtlinien zur Förderung der „Energieberatung im Mittelstand“ und zur „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“.
In Kürze
Ziel ist auch, erneuerbare Energien stärker bei der Planung zu berücksichtigen.
Eine geförderte Energieberatung hilft Unternehmen, Kommunen und gemeinnützigen Organisationen, ihre Energieeffizienz zu steigern und auch den Einsatz erneuerbarer Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen. Vorhandene Effizienzpotentiale in Verwaltungs- oder Betriebsgebäuden sowie Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen sollen genutzt werden – zum jeweils günstigsten Zeitpunkt. Eine Energieberatung zeigt die Möglichkeiten für wirtschaftliche Investitionen auf, mit denen nicht nur das Klima geschont, sondern auch die Energiekosten nachhaltig gesenkt werden können.
Alternativ oder zusätzlich kann eine sogenannte Contracting-Orientierungsberatung in Anspruch genommen werden. Gebäudeeigentümer werden hier von erfahrenen Experten beraten. Beim Contracting übernimmt ein Energiedienstleister die energetische Sanierung und das Energiemanagement. Seine Kosten refinanziert er über die gesparten Energiekosten und garantiert die Einsparungen vertraglich. Darüber hinaus informiert der Energieberater über Fördermöglichkeiten für die nachfolgenden energetischen Sanierungsmaßnahmen.
Die anderen Fördermöglichkeiten beziehen sich nicht auf die anderen Fördermodule, sondern auf darüber hinausgehende Fördermöglichkeiten.
Wer ist der passende Energieberater und wie wird die Förderung beantragt?
Die Energieberatung muss ein qualifizierter Experte durchführen. Ein geeigneter förderfähiger Energieberater in der Nähe ist über die Energieeffizienzexperten-Liste für Förderprogramme des Bundes (EEE-Liste; geführt über die Deutsche Energie-Agentur dena) zu finden.
Der Weg zur Förderung ist einfach: Nachdem der Energieberater einen Kostenvoranschlag erstellt hat, kann der Zuschuss online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
Das kann auch der Energieberater übernehmen, wenn dieser für das Förderverfahren bevollmächtigt wird. Somit entsteht für das Unternehmen, die Kommune oder die gemeinnützige Organisation kaum Aufwand in der Verwaltung.
Die Beratung muss nach Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten ausgeführt werden. Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung die entsprechenden Verwendungsnachweisunterlagen eingereicht wurden.
Module
Welche Beratungen stehen zur Auswahl?
Das Förderprogramm stellt verschiedene Beratungsmodule zur Verfügung. Die Beratungsmodule unterscheiden sich nach Art und Umfang der Beratung:
Modul 1: Sanierungs- und Neubaukonzepte für ein Nichtwohngebäude gemäß der DIN V 18599. Die genaue Förderhöhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Nichtwohngebäudes (NWG) ab und beträgt maximal 8.000 €.
Modul 2: Durchführung eines Energieaudits, das Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten betrachtet, um Einsparpotentiale zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen. Dies entspricht einem Audit gemäß DIN EN 16247. Die Förderung beträgt je nach Höhe der jährlichen Energiekosten bis zu 6.000 € bzw. 1.200 €.
Modul 3: Contracting-Orientierungsberatungen, mit deren Hilfe die umfassende Sanierung ganzer Gebäudegruppen einer Kommune oder eines Unternehmens überprüft wird und die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Dienstleister zu deren Durchführung vorbereitet wird. Die Förderung beträgt je nach Höhe der jährlichen Energiekosten bis zu 10.000 € bzw. 7.000 €.