Bild eines Atomkraftwerks

Die Entscheidung des Deutschen Bundestags vom 30. Juni 2011, aus der Atomenergie auszusteigen, hat den Weg für ein geordnetes Ende dieser Technologie in Deutschland festgeschrieben. Ende 2022 sollen die letzten noch aktiven deutschen Atomkraftwerke (AKW) abgeschaltet werden. Infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine stellt sich aktuell die Frage, wie Importe von Erdgas aus Russland kompensiert werden können. Das befeuert auch die Debatte um eine Rückkehr zur Atomenergie: Sollen und können Deutschlands Atomkraftwerke noch länger genutzt werden?

In Kürze: Ende 2022 sollen die letzten Atomkraftwerke in Deutschland abgeschaltet werden.
Noch 3 Atomkraftwerke sind in Deutschland derzeit in Betrieb.

Was sagt das Gesetz?

Aktuell sind in Deutschland noch die Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 in Betrieb, mit insgesamt 4.300 Megawatt (MW) Leistung (brutto). Zuletzt wurden am 31. Dezember 2021 die Atomkraftwerke Brokdorf, Grohnde und Gundremmingen C abgeschaltet, mit insgesamt gut 4.200 MW Leistung (brutto). Für die abgeschalteten Anlagen ist die Berechtigung zum Leistungsbetrieb aufgrund der gesetzlichen Regelung erloschen. Ein Wiederbetrieb könnte nur auf Grundlage einer gesetzlichen Aufhebung des Erlöschens und einer gesetzlichen Laufzeitverlängerung erfolgen. Ein derartiges Gesetz käme einer „Neugenehmigung“ gleich und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich und verfahrensrechtlich weitgehend wie eine entsprechende behördliche Entscheidung zu behandeln. Der Bundestag müsste die notwendigen Verfahrensschritte einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung dann selbst vornehmen. Dem Verfahren müsste der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik zugrunde gelegt werden, denn der Anspruch auf eine bestmögliche Schadensvorsorge ist grundrechtlich geschützt. Demnach müsste unter anderem auch nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen von Kernschmelzunfällen auf das Anlagengelände begrenzt werden können. Dies ist allerdings durch Nachrüstungen nicht zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat für Neugenehmigungen entschieden, dass die Genehmigung für ein Atomkraftwerk nicht erteilt werden darf, wenn die erforderliche Schadensvorsorge praktisch nicht erreicht werden kann. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass ein die Genehmigung ersetzendes Gesetz bereits im Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde.

Längere Laufzeiten für die Versorgungssicherheit.

Auch die am 31. Dezember 2022 außer Betrieb gehenden Kernkraftwerke, sogenannte Konvoi-Anlagen, können auf Basis des geltenden Atomgesetzes nicht über diesen Zeitraum hinaus betrieben werden. Hier wäre ebenfalls eine Änderung des Atomgesetzes notwendig, in der die kalendermäßige Befristung entfallen und eine Zuteilung neuer Strommengen erfolgen müsste. Hier läge zwar die Fortführung eines aktuell genehmigten und überwachten Betriebs vor, sodass verfahrensrechtlich nicht die Anforderungen an eine neue Genehmigung gelten würden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann allerdings auch bei einer gesetzlichen Laufzeitverlängerung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Diese Auffassung hat auch Deutschland bisher international vertreten und könnte sich dem wohl kaum entziehen.

Seit 2011 ist der Atomenergieausstieg beschlossene Sache.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erfordert eine solche Laufzeitverlängerung eine neue, umfassende Risiko- und Güterabwägung des Gesetzgebers. Im Jahr 2011 war der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Risiko der Atomenergienutzung auch mit den modernen Konvoi-Anlagen nur noch bis zum 31. Dezember 2022 hingenommen werden soll. Diese Bewertung wäre zu aktualisieren. Dabei wäre zum einen die veränderte Lage hinsichtlich der Sicherung der Versorgung Deutschlands mit Energie beziehungsweise Strom infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine zu berücksichtigen. Zum anderen müsste in die Bewertung auch einfließen, inwieweit sich die Risiken für den Schutz der Kernkraftwerke bei Einwirkungen von außen darstellen. Der Beschuss des ukrainischen Atomkraftwerks Saporischschja am 3. März 2022 durch die russische Armee macht deutlich, dass solche Szenarien in Europa nicht völlig auszuschließen sind. Auch müssten aktuell neue Gefährdungsszenarien, wie etwa staatlich veranlasste Sabotage, in die Erwägungen einfließen. Auch denkbare mittelbare Folgen eines Krieges, wie beispielsweise eine Unterbrechung der Stromversorgung, die zur Kühlung des Reaktorkerns unabdingbar ist, erhöhen das Risiko der Atomkraftnutzung und müssten bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Wie steht es um die Sicherheit?

Die drei Konvoi-Anlagen, die aktuell noch laufen, sind mit Blick auf ihre Sicherheit und Sicherung in einem vollständig genehmigten und überwachten Zustand. Sie sind sicherheitstechnisch grundsätzlich auf einem hohen Niveau. Nach internationalen Sicherheitsstandards ist eine umfangreiche Sicherheitsüberprüfung von Atomkraftwerken turnusgemäß alle zehn Jahre erforderlich. Diese hätte für die noch laufenden Atomkraftwerke zum 31. Dezember 2019 vorgelegt werden müssen. Da bereits feststand, dass die Anlagen drei Jahre später abgeschaltet werden, war diese Vorlage nach einer Ausnahmeregelung des Atomgesetzes jedoch nicht erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb nach dem 1. Januar 2023 wäre also die letzte Sicherheitsüberprüfung 13 Jahre alt, eine neue wäre zwingend geboten. Die Sicherheitsüberprüfungen sind in Deutschland ein über Jahre währender Prozess, in dessen Verlauf erkanntes Verbesserungspotenzial laufend umgesetzt wird. Da die Atomkraftwerke in den letzten Jahren zwar alle regulären Prüfungen ihrer Komponenten durchgeführt haben, aber eine grundlegende Sicherheitsanalyse und Überprüfung der Störfallszenarien weitgehend unterblieben ist, sind unerkannte Defizite nicht auszuschließen. Bei einem Weiterbetrieb müsste demnach mit Investitionsbedarfen in die Sicherheitstechnik gerechnet werden. Mit dem Ziel, ab 2023 einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten, wäre ein Weiterbetrieb nur dann sinnvoll, wenn die Sicherheitsprüfung in Umfang und Prüftiefe deutlich reduziert oder auf weitreichende Nachrüstungsmaßnahmen verzichtet würde. Dies müsste der Gesetzgeber akzeptieren, was einem Bruch mit der bisherigen deutschen Sicherheitsphilosophie beim Betrieb der Atomkraftwerke gleichkäme.

In Kürze: Bei einem Weiterbetrieb der Atomkraftwerke sind unbekannte Sicherheitsdefizite nicht auszuschließen.
Für etwa 80 Tage könnte der Betrieb der Atomkraftwerke mit den aktuell genutzten Brennelementen fortgesetzt werden.

Wie steht es um die Technik? Wäre eine Streckung des Betriebs möglich?

Die Brennelemente in den Anlagen sind weitgehend aufgebraucht. Durch kontinuierliche Absenkung der Kühlmitteltemperatur und der Leistung oder durch Abschaltung der Atomkraftwerke im Sommer 2022 könnte der Betrieb der Atomkraftwerke mit den aktuell genutzten Brennelementen für bis zu etwa 80 Tage fortgesetzt werden („Streckbetrieb“). Denn wenn Reaktorkerne während des regulären Betriebszyklus mit geringerer Leistung betrieben werden, erhöht dies grundsätzlich die mögliche Länge des Betriebszyklus. Die Atomkraftwerke würden dann im Sommer 2022 weniger Strom produzieren, um über den 31. Dezember 2022 hinaus, im ersten Quartal 2023, noch Strom produzieren zu können. Insgesamt würde bis Ende März 2023 netto jedoch nicht mehr Strom produziert.

Für den Weiterbetrieb fehlt Personal.

Die Beschaffung, Herstellung und atomrechtliche Freigabe zur Herstellung neuer Brennelemente für einen funktionsfähigen Reaktorkern dauert im Regelfall 18 bis 24 Monate. Gegebenenfalls wäre eine Beschleunigung auf zwölf bis 15 Monate möglich. Es müsste in dieser Zeit allerdings eine ungefähr doppelt so große Menge an frischen Brennelementen gefertigt werden als im bisher üblichen jährlichen Turnus. Dies erfordert auch einen erheblichen Prüfungsaufwand. Es wären umfangreicheBerechnungen, Begutachtungen und behördliche Zustimmungen notwendig, um die Sicherheit aller Betriebsparameter zu ermitteln und nachzuweisen. Selbst bei sofortiger Bestellung und beschleunigter Abwicklung wäre daher mit einer Nutzung nicht vor Herbst 2023 zu rechnen.

In Kürze: Der Restbetrieb der Kernkraftwerke ist auch personell auf den Auslaufbetrieb eingestellt.

Auch die Ersatzteilbevorratung wurde im Hinblick auf die bevorstehende Abschaltung der Atomkraftwerke abgebaut. Es ist fraglich, inwieweit ausreichend Ersatzteile für das Sicherheitssystem und für betriebliche Systeme vorhanden sind. Hier besteht insbesondere die Problematik, dass manche Bauteile eigens unter besonderen Anforderungen für die Kerntechnik hergestellt wurden und Hersteller dieser Bauteile inzwischen das wirtschaftliche Interesse verloren haben. Auch Know-how ist bereits verloren gegangen. Über den Rückgang qualifizierter Hersteller hinaus können sich weitere Hürden bei der Beschaffung notwendiger Komponenten aufgrund von Störungen in Lieferketten ergeben. Bei den bereits 2021 abgeschalteten Anlagen ergäben sich zusätzliche technische Hindernisse, da teilweise bereits Maßnahmen zum Rückbau stattgefunden haben und auf erhaltende Maßnahmen verzichtet wurde.

Bild eines Atomkraftwerks

Wie steht es um das Personal?

Der Restbetrieb der Kernkraftwerke ist auch personell auf den Auslaufbetrieb eingestellt. Die für einen zeitnahen Weiterbetrieb notwendigen Personalressourcen sind nicht mehr vorhanden und müssten erst wiederaufgebaut werden. Es müsste durch finanzielle Anreize eine einvernehmliche Rücknahme der Personalabbaumaßnahmen erfolgen und neues Personal sofort geschult werden.

Bis zu 2,5 Milliarden Euro Deckungsvorsorge müssten die Betreiber von Atomkraftwerken gewährleisten.

Hierfür ist eine mehrjährige Fachkundeausbildung erforderlich. Auch bei Aufsichtsbehörden und Sachverständigen müsste die Personalplanung kurzfristig angepasst werden, wobei das Problem besteht, dass hier in den letzten Jahren wenig ausgebildet wurde.

Kosten und Nutzen

Es kann nicht im Vorhinein abgeschätzt werden, ob sich aus der Sicherheitsprüfung größerer Nachrüstbedarf ergibt und wie dieser kurzfristig abgearbeitet werden könnte, insbesondere mit Blick auf die rechtzeitige Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile und Komponenten. Unter Umständen würden daraus längere Stillstandsphasen resultieren, die die Verfügbarkeit der Kernkraftwerke und damit den Nutzen der Verlängerung schmälern. Dies hätte Auswirkungen sowohl auf die Kosten des Weiterbetriebs als auch auf die energiewirtschaftliche Betrachtung hinsichtlich zusätzlicher Strommengen. Zum aktuellen Zeitpunkt können Zeitbedarf und Kosten nicht belastbar abgeschätzt werden.

Mit Blick auf die Kosten wären neben dem Aufwand für den Weiterbetrieb unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung zusätzlicher Mengen radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen. Nicht absehbar ist, zu welchen Prämien der erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz für einen verlängerten Leistungsbetrieb erlangt werden könnte. So müssen die Betreiber von Atomkraftwerken nach dem Atomgesetz für Schäden, die von deutschen Atomkraftwerken ausgehen, vollständig haften und bis zu einer Höhe von 2,5 Milliarden Euro Deckungsvorsorge gewährleisten. Hierfür sind Prämien an die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft zu leisten.

Die Betreiber der Kernkraftwerke haben sich auf das Ende der Nutzung der Kernenergie eingestellt und bekennen sich dazu. Für den Fall, dass der Staat in der aktuellen Lage einen Weitertrieb zur Absicherung der Versorgungssicherheit für nötig erachtet, gehen sie davon aus, dass dies angesichts des finanziellen Aufwands nur mit einer Perspektive von mindestens drei bis fünf weiteren Jahren wirtschaftlich wäre. Sollte sich der Staat hierfür entscheiden, müsste der Bundesregierung nach Einschätzung der Betreiber eine „Quasi-Eigner“-Rolle zukommen. Die Bundesregierung müsste dann die volle Kontrolle und Verantwortung für Investitionen, Kosten, Erträge sowie Verfahrensumfang und -tiefe auf der sicherheitstechnischen und genehmigungsrechtlichen Seite übernehmen. In einem solchen Szenario würden die Atomkraftwerke von den Unternehmen quasi im staatlichen Auftrag betrieben.

Atomenergie würde eine Gaskrise kaum Mildern.

Energiewirtschaftlich sinnvoll?

Kurz erklärt
Das Merit-Order-Prinzip bestimmt die Einsatzreihenfolge der stromproduzierenden Kraftwerke in Deutschland. Um die Stromnachfrage zu decken, werden zuerst die günstigsten Kraftwerke eingesetzt. Das Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten, das zur Deckung der Nachfrage benötigt wird, bestimmt dabei den Preis.

Eine Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke im Streckbetrieb führt nicht zu zusätzlichen Atomstrommengen, sondern verlagert lediglich die Stromproduktion aus dem Sommer 2022 in den Winter 2022/2023. Die Minderproduktion im Sommer 2022 würde dann durch die letzten Kraftwerke der Merit-Order kompensiert. Es gäbe also eine zusätzliche Stromproduktion aus Gas- oder Kohlekraftwerken. Ein Ersatz von Gas und Kohle durch den Streckbetrieb fände somit bis zum ersten Quartal 2023 nicht statt. Der Mehrwert aus energiewirtschaftlicher Sicht läge vielmehr darin, im Winter 2022/2023 eine zusätzliche Leistung im System zu haben, um zur Versorgungssicherheit bei Stromnachfragespitzen beizutragen. Dies ist jedoch auch durch die Nutzung der Steinkohlekraftwerke in den Reserven oder durch eine Verlängerung der Sicherheitsbereitschaft der Braunkohlekraftwerke möglich – wenn auch verbunden mit einem höheren CO2-Ausstoß. Tritt 2022 aufgrund des Ausbleibens von Gaslieferungen aus Russland eine europaweite Gasmangellage ein, würden diese Instrumente der Aktivierung der Kohlekraftwerke ohnehin ergriffen. Erst mit einer Beladung der Atomkraftwerke mit frischen Brennstäben könnte zusätzlicher Strom produziert werden. Für die drei infrage stehenden Kraftwerke wären dies im Durchschnitt insgesamt circa 30 Terrawattstunden (TWh) pro Jahr, das sind circa 5 % der deutschen Stromproduktion. Sie würden vor allem Strom aus Kohlekraftwerken ersetzen und somit in der aktuellen Gaskrise kaum einen Beitrag zur Erhöhung der Unabhängigkeit von russischen Gasimporten leisten. Der Grund dafür: Da aufgrund der aktuellen Krise Gas sehr teuer ist, stehen Gaskraftwerke ohnehin aktuell als letzte Kraftwerke in der Merit-Order und kommen fast nie zum Einsatz. Eine Ausnahme bilden die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), weil die aus den Kraftwerken erzeugte Wärme benötigt wird. KWK Anlagen können jedoch durch die Atomkraftwerke nicht ersetzt werden, hier sind andere Maßnahmen wie der Einsatz von grüner Fernwärme oder eine Reduzierung des Wärmebedarfs nötig. Mit Blick auf die aktuelle Gaskrise kann eine Verlängerung der Laufzeiten der Atomkraftwerke also nur einen begrenzten Beitrag leisten.


MEHR ZUM THEMA

Grundlage dieses Artikels ist der Prüfvermerk zur Debatte um die Laufzeiten von Atomkraftwerken, der am 8. März 2022 vom BMWK und vom BMUV vorgelegt wurde.

Pressemitteilung: www.t1p.de/laufzeit-pm
Prüfvermerk: www.t1p.de/laufzeit-vermerk
FAQ: www.t1p.de/laufzeit-faq

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