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Eine Frage der Sicherheit
Um Krisen auf den Energiemärkten schnell bewältigen zu können, wurde das Energiesicherungsgesetz aus den 1970er-Jahren jetzt umfassend überarbeitet
Einleitung
Deutschland wappnet sich weiter für den Fall, dass sich die Lage auf den Energiemärkten zuspitzt. Am 22. Mai 2022 ist das novellierte Energiesicherungsgesetz in Kraft getreten. Es stammt ursprünglich aus den Zeiten der ersten Ölkrise in den 1970er-Jahren und wurde nun aktualisiert, damit die Bundesregierung auch in der aktuellen Lage schnell und umfassend handlungsfähig ist.
Enteignungen gelten als letztes Mittel.
Das Energiesicherungsgesetz enthielt bereits vor der Novellierung weitreichende Instrumente und Handlungsmöglichkeiten zur Krisenbewältigung bei einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung. Es ermöglicht, bei einer Mangellage staatliche Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern.
In Kürze: Um die Versorgungssicherheit jederzeit sicherzustellen, enthält das novellierte Energiesicherungsgesetz weitreichende Instrumente und Handlungsmöglichkeiten.
Die Novellierung ergänzt und präzisiert die Verordnungsermächtigungen und erlaubt der Bundesregierung ein schnelles Handeln im Krisenfall. Dazu gehören auch die Stärkung der europäischen Solidarität und die Einrichtung einer digitalen Plattform, die eine bessere Steuerung der Gasreduktion bei Unternehmen erlaubt. Mit der digitalen Plattform werden wichtige Daten erstmals zentral erfasst, sodass die Regulierungsbehörden im Ernstfall schnell und auf einer guten Datenbasis entscheiden können. Zusätzlich wurden Rechtsgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen, die unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewandt werden können. Dazu gehört, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, und zwar dann, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als Ultima Ratio ist unter klar benannten und engen Bedingungen auch eine Enteignung möglich, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann.
Bereits aus dem Jahr 1975 stammt das Energiesicherungs gesetz. Eine Aktualisierung war dringend nötig.
Im Notfall sind Preisanpassungen möglich
Zudem wurde eine Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall aufgenommen, dass Gaslieferungen aus einem Drittstaat nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Voraussetzung ist die Feststellung erheblich verminderter Gasimporte in der Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas. Ziel dieser Regelungen zur Preisanpassung ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen oder ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen aber die Energieunternehmen weg, so drohen ernste Störungen im Gasmarkt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, erhalten Energieunternehmen ausnahmsweise zeitlich befristet und unter engen Voraussetzungen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht. Um die Rechte der Kunden zu wahren, wird das Preisanpassungsrecht durch ein besonderes Monitoring der Bundesnetzagentur (BNetzA) und durch Vorgaben zur Rückanpassung flankiert, damit die Energieunternehmen Spielräume zur ganzen oder teilweisen Rücknahme von Preiserhöhungen nutzen, die infolge verminderter Gasimporte vorgenommen wurden.
Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sind ebenfalls Teil der Novelle.
Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sind ebenfalls Teil der Novelle: Die Stilllegung von Gasspeicheranlagen muss angezeigt und von der BNetzA genehmigt werden. Bei kritischen Energieinfrastrukturen wurden die Voraussetzungen geschaffen, den Einsatz „kritischer Komponenten“ zu untersagen. Welche Komponenten dazu zählen, legt die BNetzA noch fest.
KONTAKT
ANDREAS JUNG
Referat: Krisenvorsorge Strom