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Wind unter die Flügel
Mit dem Wind-an-Land-Gesetz soll der Windenergie-Ausbau beschleunigt werden
Einleitung
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 80 % zu erhöhen. Dabei spielt der Ausbau der Windenergienutzung an Land eine zentrale Rolle. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) legt dementsprechend deutlich angehobene Ausbaupfade für die Windenergie an Land fest. Vorgesehen sind Ausbauraten in Höhe von zehn Gigawatt (GW) pro Jahr. Bis 2030 sollen Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 115 GW, bis 2040 von insgesamt 160 GW installiert sein.
Ab 2023 sollen verbindliche Flächenziele für die Bundesländer gelten.
Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, müssen ausreichend Flächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen. Mittel- bis langfristig sind dafür 2 % der Bundesfläche nötig. Derzeit sind circa 0,8 % der Bundesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen. Nur 0,5 % sind jedoch tatsächlich auch zur Produktion von Windenergie verfügbar.
Bis 2027 sollen 1,4% der Bundesfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sein.
Erstmals verbindliche Flächenziele für Bundesländer
Das Wind-an-Land-Gesetz, welches Anfang Juli vom Bundestag verabschiedet wurde und Anfang 2023 in Kraft treten soll, legt erstmals verbindliche Flächenziele für die Bundesländer fest. Demnach sollen bis 2027 insgesamt 1,4 % und bis 2032 die erforderlichen 2 % der Bundesfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sein. Die Flächenziele leiten sich von den EEG-Ausbauzielen ab. Die Fristen gewährleisten den notwendigen Vorlauf für die Genehmigung und den Bau der Windenergieanlagen. Dies dauert etwa drei bis vier Jahre. Wenn Anlagen ab dem Jahr 2030 Strom liefern sollen, müssen die Flächen also spätestens 2027 zur Verfügung stehen.
In Kürze: Das „Wind-an-Land-Gesetz“ gilt als ein wichtiger Meilenstein für den Ausbau der Windenergie in Deutschland.
Das im Wind-an-Land-Gesetz enthaltene Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) legt für jedes Bundesland individuelle Flächenziele fest. Die Zielverteilung berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen vor Ort für den Ausbau der Windenergie an Land, stellt jedoch auch sicher, dass jedes Bundesland einen angemessenen Beitrag leistet.
Grundlage für den verwendeten Zielverteilungsschlüssel ist eine umfangreiche Flächenpotenzialstudie im Auftrag des BMWK (Link zur Studie: www.bmwk.de/flaechenverfuegbarkeit). Im Ergebnis müssen alle Länder zwischen 1,8 % und 2,2 % der jeweiligen Landesflächen bis 2032 zur Verfügung stellen. Die Stadtstaaten sollen bis zu diesem Zeitpunkt 0,25 % ihrer Landesflächen ausweisen. Die Gesetzgebung ermöglicht es den Ländern auch, per Staatsvertrag einen Teil ihrer Flächenziele an andere Länder zu übertragen. Um die Ziele umzusetzen, können die Länder entweder selbst Flächen ausweisen oder die Ziele verbindlich auf die nachgeordneten Planungsebenen (regionale/kommunale Planungsträger) herunterbrechen. Bis zum 31. Mai 2024 müssen die Länder erste Umsetzungsschritte für die Bereitstellung der Flächen nachweisen.
Planungsverfahren werden vereinfacht, beschleunigt und rechtssicherer.
Ausgewiesene Windenergiegebiete in Raumordnungsplänen (grundsätzlich nur Vorranggebiete) und Bauleitplänen werden auf die Flächenziele angerechnet. Flächen unterhalb von Einzelanlagen außerhalb ausgewiesener Flächen können ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Länderöffnungsklausel wird neu konzipiert.
Neue Sonderregeln im Baugesetzbuch
Zur Integration der Flächenziele in das Planungsrecht werden neue Sonderregelungen für die Windenergie an Land im Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen: Zum einen wird dort eine Rechtsfolgenregelung verankert. Werden die Flächenziele verfehlt, sind Windenergieanlagen demnach im gesamten Außenbereich privilegiert. Das heißt, die Anlagen sind dann auch außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete zulässig. Setzt das Land insgesamt selbst die Flächenziele um, gilt dies im gesamten Landesgebiet. Hat das Land die Ziele heruntergebrochen, tritt die Privilegierung nur in der betroffenen Region oder Kommune ein.
2% der Bundesfläche sollen bis 2032 für Windenergie an Land ausgewiesen sein.
Zum anderen wird die Planung von Windenergiegebieten vereinfacht. Die Vorgabe klarer gesetzlicher Flächenziele löst die bisherigen komplexen Vorgaben (sogenanntes Substanzgebot) und die daraus abgeleitete Planungsmethodik ab. Dadurch wird die Planung vereinfacht, beschleunigt und rechtssicherer gestaltet.
Weiterhin Spielräume für die Bundesländer
Darüber hinaus wird die sogenannte Länderöffnungsklausel im BauGB für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung mit den Flächenzielen verknüpft. Die Länderöffnungsklausel erlaubt es bislang den Bundesländern, Mindestabstände zur Wohnbebauung von bis zu 1.000 Metern festzulegen, in Bayern mit Blick auf eine frühere Regelung sogar noch mehr. Diese Länderöffnungsklausel wird nun neu konzipiert.
In Kürze: Der Ausbau der Windenergie an Land ist entscheidend, um die Klimaziele zu erreichen.
Im Grundsatz dürfen die Bundesländer dabei weiter über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie die Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie das nicht, werden die landesspezifischen Abstandsregeln nicht angewandt. Zudem dürfen die Abstandsregelungen planerisch ausgewiesene Windenergiegebiete, die auf die Ziele angerechnet werden, nicht verkleinern. Diese Neukonzeption gibt den Ländern Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Windenergieausbaus, nimmt sie aber für das gemeinsame Ziel in die Pflicht.
KONTAKT
KATRIN HEER
Referat: Raumordnung, Flächen, Planung und Genehmigung Windenergie an Land