Artikel - Handelspolitik

Zollabwicklung

Einleitung

Arbeiter gleichen Listen ab im Lager zum Thema Zollabwicklung; Quelle: Fotolia.com/Syda Productions

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Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente (AZZ): Instrument

Das Instrument der autonomen Zollaussetzung ermöglicht auf der Grundlage von Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Ausnahme von der gesetzlich bedingten Erhebung des Regelzollsatzes (Artikel 28 AEUV): Während der Gültigkeitsdauer einer solchen autonomen Zollaussetzung wird der Regelzoll für unbegrenzte Mengen der eingeführten Waren entweder gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur reduziert (teilweise Aussetzung) erhoben. Werden solche Aussetzungen auf eine bestimmte Einfuhrmenge limitiert, spricht man von einem autonomen Zollkontingent.

Antidumping- oder Ausgleichszölle sind von diesen Aussetzungen ausgenommen wie auch Waren, für die Einfuhrverbote und -beschränkungen gelten.

Ziel der Maßnahmen ist der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien gegenüber Importeuren von Waren aus Drittländern sowie die Stärkung der Produktionskapazität der Industrie in der EU. Insbesondere bei Fehlen identischer oder vergleichbarer Vorprodukte (Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Bauteile) in der EU können EU-Hersteller eine Zollsenkung für den Import der Vorprodukte beantragen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Europäische Union (EU) autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente gewähren. Ein Rechts-Anspruch auf eine solche Maßnahme aufgrund gesetzlich festgelegter normativer Tatbestände existiert nicht. Jedoch haben sich – zur Beurteilung des Erfordernisses solcher Maßnahmen – zwischen Mitgliedstaaten und EU-Kommission Leitlinien für die Anwendung dieses Instruments bewährt. Diese sind in der Mitteilung der EU-Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (Amtsblatt 2011/C 363/02) (PDF, 791 KB) dargelegt und gelten als grundlegend für das Verfahren.

Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente werden auf Vorschlag der EU-Kommission vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit halbjährlich auf Basis von Art. 31 AEUV beschlossen. Diese Maßnahmen gelten für Einfuhren im gesamten Gebiet der EU; somit ist normalerweise jeder Wirtschaftsbeteiligte in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft berechtigt, eine einmal gewährte Zollaussetzung in Anspruch zu nehmen. Deshalb muss die Gewährung von Aussetzungen in enger und gründlicher Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgen, damit diese sich vergewissern kann, dass die Unionsinteressen insgesamt gewahrt werden.

Angesichts der Notwendigkeit der Evaluierung dieser Maßnahmen, ist eine Überprüfung, Anpassung oder Beendigung einzelner Aussetzungen sowohl infolge einer Initiative der EU-Kommission möglich als auch aufgrund eines Antrags eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten. Dabei wird überprüft, ob die Beibehaltung der Maßnahmen noch im Unions-Interesse liegt oder eine Änderung/Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen geboten ist. Daher ist eine befristete Gültigkeitsdauer für Zollaussetzungen und Zollkontingente vorgesehen. Das bedeutet, dass diese regelmäßig, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden.

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AZZ: Grundsätze zum Verfahren

Anträge auf Zollaussetzung/Zollkontingent können nur von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission gestellt werden. Dies geschieht im Namen von den im Antrag genannten EU-Verarbeitern oder Herstellern, die die eingeführten Waren (Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Bauteile) in ihren Herstellungsverfahren verwenden. Anträge der einheimischen Wirtschaft für gewerbliche Waren sind an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu richten (siehe "Kontakt"). Für das gesamte Verfahren (Voraussetzungen, Pflichten und Fristen) sind grundsätzlich die Leitlinien der o.g. Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt 2011/C 363/02) (PDF, 791 KB) zu beachten sowie die auf dieser Homepage dargestellten Präzisierungen in den einzelnen Rubriken zu Zollaussetzungen/Zollkontingenten.

Insbesondere in folgenden Fällen werden grundsätzlich keine Zollaussetzungen oder Zollkontingente gewährt

  • wenn Waren, die den einzuführenden Waren gleichen oder gleichartig sind oder sie ersetzen können, in der Europäischen Union in ausreichender Menge hergestellt werden. (Die Gleichartigkeit der Einfuhr- und der EU-Waren wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, wobei ihre wesentlichen chemischen, physikalischen und technischen Eigenschaften, ihre beabsichtigte Verwendung und gewerbliche Nutzung sowie insbesondere ihre Funktionsweise und ihre derzeitige und künftige Verfügbarkeit auf dem EU-Markt berücksichtigt werden).
    Das gleiche gilt in Fällen, in denen derartige Waren in der Europäischen Union zwar nicht hergestellt werden, die Maßnahme aber zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den EU-Unternehmen bei den Enderzeugnissen, in die sie eingehen sollen, oder den Erzeugnissen eines verwandten Wirtschaftszweigs führen könnte;
  • wenn es sich bei den betreffenden Waren um Fertigerzeugnisse handelt, die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, ohne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren zu haben oder ohne Bestandteil eines größeren Enderzeugnisses zu sein, für dessen Funktion sie unerlässlich sind;
  • wenn für die eingeführten Waren ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, der die Möglichkeit anderer EU-Einführer, die Waren von beliebigen Herstellern zu beziehen, einschränkt;
  • wenn Waren zwischen verbundenen Parteien gehandelt werden, die ausschließliche Rechte des geistigen Eigentums an diesen Waren innehaben (z. B. Handelsnamen, gewerbliche Muster und Patente);
  • wenn abzusehen ist, dass sich die Vorteile der Maßnahme nicht auf die betreffenden Verarbeiter oder Hersteller in der Europäischen Union auswirken;
  • wenn es andere besondere Verfahren zur Versorgung von Herstellern in der Europäischen Union gibt (z. B. aktive Veredelung);
  • wenn der Antragsteller die Ware nur zu Handelszwecken verwendet;
  • wenn eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent einer anderen EU-Politik (z. B. Präferenzregelungen (APS), Freihandelsabkommen (FHA), handelspolitischen Schutzmaßnahmen, mengenmäßigen oder umweltbedingten Beschränkungen) zuwiderliefe.
  • wenn der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15.000 Euro jährlich geschätzt wird.

Die Antragsteller sollten angeben, dass sie erst vor kurzem ernsthaft, aber erfolglos versucht haben, die betreffenden Waren, gleichartige Waren oder Ersatzwaren von möglichen Lieferanten in der Europäischen Union zu beziehen. Die Antragsteller müssen ferner erforderliche Informationen übermitteln, damit die Kommission die Anträge anhand der Kriterien in dieser Mitteilung prüfen kann. Preisunterschiede zwischen den Einfuhr- und den EU-Waren sowie Beschaffungsaufwand bleiben bei dieser Beurteilung unberücksichtigt.

Die Eingaben aus der Wirtschaft erfahren eine nationale Vorprüfung - auch in zolltechnischer Hinsicht - und werden ggf. (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der KOM-Mitteilung) als Antrag der Bundesregierung aufgegriffen und in Brüssel zur weiteren Beratung eingereicht. Mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von gut zwölf Monaten bis zur evtl. Implementierung qua Ratsverordnung muss gerechnet werden.

Die in Brüssel eingehenden Anträge werden gebündelt und unter Vorsitz der EU-Kommission in drei Verhandlungsrunden mit den EU-Mitgliedstaaten beraten. Aufbauend auf den Beratungsergebnissen erstellt die EU-Kommission ihren Verordnungs-Vorschlag zur Beschlussfassung durch den EU-Ministerrat. Bei positivem Votum kann die jeweilige Verordnung zum 1. Januar oder zum 1. Juli (je nach Verhandlungsrunde) in Kraft treten.

Hinweise zu Zollkontingenten:

  • Für Waren, bei denen zwar eine Produktion in der EU vorhanden ist, jedoch – selbst unter Einbeziehung von Waren, die der einzuführenden Ware gleichen, gleichartig sind oder sie ersetzen können – eine spürbare Unterversorgung durch EU-Hersteller gegeben ist, kann ein Antrag auf Eröffnung eines Zollkontingentes gestellt werden, sofern keine anderweitigen zollfreien bzw. zollermäßigten Lieferquellen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (z.B. APS; FHA); es gilt ein vergleichbares Antragsverfahren.
  • Die Zollkontingente werden durch die EU-Kommission nach dem Windhundverfahren entsprechend den Regelungen des UZK (Unions-Zollkodex) verwaltet und sind unter „verfügbare Restmengen der Zollkontingente“ einsehbar.

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AZZ: Antragsform

Anträge der EU-Mitgliedstaaten müssen eindeutig als „Antrag auf Zollaussetzung“ oder als „Antrag auf Zollkontingent“ gekennzeichnet sein sowie der von der EU-Kommission (KOM) vorgegebenen Form genügen. Ebenso müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus der Mitteilung der KOM zum Verfahren (PDF, 791 KB) ergeben. Einige wesentliche Voraussetzungen können auch dieser Auflistung der EU Kommission (PDF, 81 KB) entnommen werden. Anträge können per E-Mail als Word-Dokument übermittelt werden (weitere Unterlagen im PDF-Format) an das BMWK (buero-va5@bmwk.bund.de.

Bitte jeden Antrag in einer gesonderten E-Mail senden.

Erforderliche Unterlagen (Neuanträge):

Zudem sind zweckdienliche bzw. hilfreiche Informationen beizufügen. Die Übersendung der technischen Dokumentation auch in Englisch ist empfehlenswert und manchmal erforderlich:

  • z. B. technische Informationen in Form von Produkt-/ Datenblättern,
  • Angaben zur stofflichen Zusammensetzung des Antraggegenstands
  • soweit vorhanden - verbindliche Zolltarifauskünfte.
  • Bei Anträgen auf Zollkontingente müssen die Namen der Hersteller in der Europäischen Union auf dem Antrag angegeben werden.
  • Anträge für Produkte der Kapitel 28, 29 und z.T. 38 der Kombinierten Nomenklatur müssen aus umweltpolitischen Gründen weitere Informationen in Teil I, N° 3 des Antrags enthalten, die unter Teil II, N° 10 "sonstige Bemerkungen" ergänzt werden können. Hinweise dazu finden Sie unter: Mitteilung der EU Kommission zu Chemieprodukten (DOC, 65 KB)

Die Einstufung von Angaben als „vertraulich“ bedarf einer stichhaltigen Begründung. In jedem Fall stehen solche Angaben der KOM und auf Verlangen auch den Verwaltungen anderer EU-Mitgliedstaaten zur Prüfung des Antrages zur Verfügung. Produktinformationen können üblicherweise nur insoweit vertraulich behandelt werden, als sie für die wirtschaftliche Beurteilung des Antrags nur eine untergeordnete Rolle spielen. Warenmuster sind den Anträgen nicht beizufügen und würden bei Bedarf gesondert angefordert.

Vorlagen Änderungsanträge:

für ZA,ZK-Änderungen (z.B. Wortlaut) oder zur Änderung der Zollkontingentsmenge:

Für bestehende Zollkontingente können jederzeit begründete Anträge auf Anhebung der Menge gestellt werden. Werden sie von Kommission und Mitgliedstaaten angenommen, so werden sie in der nächsten Verordnung, entweder am 1. Januar oder am 1. Juli, veröffentlicht. Für diese Anträge gibt es keine Frist für Einwände.

Allgemeine Fristen für die Einreichung von Neu- oder Änderungs-Anträgen beim BMWK sind unter der Rubrik „AZZ: Neu- und Änderungsanträge, aktuelle Verhandlungen“ genannt (Absatz 2 - „Nationale Vorprüfung“).

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AZZ: Erhebung von Einwänden

Einwände gegen Zollaussetzungen/Zollkontingente (neue Anträge oder bestehende Maßnahmen) sind unter Beifügung von technischer Dokumentation (Produktinformation etc.) sowie Angaben zur Marktsituation mit Daten über Produktion und Verbrauch grundsätzlich in elektronischer Form (Einwand als Textverarbeitungsdokument – z.B. Word und weitere Unterlagen z.B. als PDF) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Prüfung und evtl. Notifizierung gegenüber der EU-Kommission sowie den EU-Mitgliedstaaten einzureichen.

Auch hier sind seitens der Mitgliedstaaten Fristen zu beachten (siehe im Einzelnen Mitteilung C363/11, Nr. 4.5 i.V.m. Anhang V).

  • Demnach sind Einwände gegen Neuanträge bis spätestens zur zweiten Sitzung (von drei) einer halbjährlichen Beratungsrunde mit den notwendigen Angaben vorzubringen (um national vorprüfen zu können: üblicherweise bis Anfang Juni bzw. Anfang Dezember).
  • Einwände gegen bestehende Maßnahmen sind bis spätestens zur ersten Sitzung einer halbjährlichen Beratungsrunde mit den notwendigen Angaben vorzubringen (um national vorprüfen zu können: üblicherweise bis Anfang Mai bzw. Anfang November).

Einwendungen, die zu diesem Zeitpunkt nicht notifiziert sind, können sechs Monate später in der folgenden Beratungsrunde aufgegriffen werden.

Bei Einwendungen werden die opponierenden Firmen namentlich genannt, damit der Anwender einer Zollmaßnahme technische Fragen sowie Liefermöglichkeiten etc. direkt mit dem Hersteller abklären kann. Ohne zielführende Kontakte zwischen den beteiligten Firmen (Lieferanfragen) ist ein Einwand üblicherweise nicht auszuräumen.

Entsprechend Nr. 4.5.3 der Mitteilung C363/11 kann die Kommission einen Einwand zurückweisen, wenn er zu spät vorgebracht wurde, das Formular unvollständig ausgefüllt wurde, verlangte Muster nicht vorgelegt wurden, zwischen dem einwendenden und dem antragstellenden Unternehmen nicht rechtzeitig Kontakt hergestellt wurde (innerhalb von etwa 15 Arbeitstagen) oder der Einwand irreführende oder unzutreffende Angaben enthielt. Nach Nr. 4.5.5 der Mitteilung sind Kontakte zwischen den Unternehmen auf Verlangen der Kommission oder der Mitgliedern der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ nachzuweisen.

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AZZ: Aktuell gültige autonome Zollmaßnahmen

1. Zollaussetzungen

In der Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 340 vom 30.12.2022, S. 1–240) sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren aufgeführt, für die Zollaussetzungen gelten. Die Verordnung wird regelmäßig (im Januar und Juli jeden Jahres) angepasst, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen.

Die neuste Verordnung bzw. eine konsolidierte Fassung, die alle Zollaussetzungen enthält kann mit dieser EUR-Lex Suche-ZA abgefragt werden.

Zollaussetzungen sind hinsichtlich ihrer Geltungsdauer befristet (siehe Spalte "Geltungsdauer" in der Verordnung). Im Jahr des Ablaufes der Geltungsdauer findet eine verbindliche Überprüfung statt. Verfahren und Möglichkeiten einer Verlängerung der Maßnahmen sind unter der Rubrik "AZZ: Verlängerung von autonomen Zollaussetzungen bei Ablauf der Geltungsdauer" erläutert).

Weitere Informationen zu Zollaussetzungen können außerdem auf der Webseite der EU "autonome Zollaussetzungen" eingesehen werden.

2. Zollkontingente

In der Verordnung (EU) 2022/2563 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 109–125) sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren aufgeführt, für die - für die Dauer der Maßnahme - der Regelzoll auf begrenzte Mengen der eingeführten Waren entweder gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) erhoben wird.

Diese Grundverordnung wird regelmäßig (im Januar und Juli jedes Jahres) angepasst, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen.
Die neuste Verordnung bzw. eine konsolidierte Fassung, die alle Zollkontingente enthält kann mit dieser EUR-Lex Suche-ZK abgefragt werden.

Weitere Informationen zu Zollkontingenten können außerdem auf der Webseite der EU Zollkontingente entnommen werden.

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AZZ: Neu- und Änderungsanträge, aktuelle Verhandlungen

Aus allen Mitgliedstaaten der EU werden national vorgeprüfte Neuanträge/Änderungsanträge für Zollaussetzungen/Zollkontingente über die entsprechenden nationalen Regierungsstellen halbjährlich – jeweils zum 15. März bzw. 15. September – der EU-Kommission vorgelegt.

Nationale Vorprüfung (nur deutsche Anträge):

  • Anträge deutscher Unternehmen können jeweils bis Ende Januar oder bis Ende Juli
    für die sich jeweils anschließende Beratungsrunde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingereicht werden. Vor Weiterleitung der deutschen Anträge durch das BMWK an die EU-Kommission findet eine nationale Prüfung dieser Anträge statt. Hierdurch soll eine wirtschaftliche Schädigung möglicher deutscher Produzenten verhindert werden.

  • Wirtschaftliche Einwände gegen deutsche Anträge können vor Weiterleitung an die EU-Kommission jeweils bis Ende Februar bzw. Ende August geltend gemacht werden.

  • Eine Übersicht der zuletzt in Deutschland eingereichten Anträge auf ZA/ZK für die jeweils laufende Verhandlungsrunde kann unverbindlich dieser vorläufigen Liste DE-Antragsprüfung, Beratungsrunde 2025-1, Stand 2024-03-22 (PDF, 290 KB) entnommen werden.

Anträge aller Mitgliedstaaten an die EU-Kommission:

Es wird darauf hingewiesen, dass aus den Veröffentlichungen aller hier genannten Listen keine Rechtsansprüche hergeleitet werden können.

Die beteiligten Institutionen (EU-Kommission sowie nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten) sind bemüht, die EU-Wirtschaft bzw. die EU-Unternehmen möglichst umfassend und transparent über den aktuellen Sachstand der derzeit verhandelten Sachverhalte zu informieren. Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sich auch nach den o.a. Stichtagen (15. März bzw. 15. September) noch Änderungen zu den aktuellen Verhandlungen ergeben können und regelmäßig auch ergeben. Neben Änderungen zu den bereits übermittelten Neu- und Änderungsanträgen (z. B. zur Eintarifierung und Warenbeschreibung) umfasst dies insbesondere wirtschaftliche Einwände sowie Anträge auf Erhöhung (Änderung) von Zollkontingentmengen. Hinsichtlich der Fristen zu Einwänden vgl. AZZ: Erhebung von Einwänden.

Es empfiehlt sich zwecks Information zu autonomen Zollaussetzungen eine Recherche über die Homepage der EUKOM. Dort können - neben weiteren Informationen - die für das aktuelle und das vergangene Jahr geltenden Restmengen für sämtliche Zollkontingente abgerufen werden.

Aus allen Mitgliedstaaten der EU werden national vorgeprüfte Neuanträge/Änderungsanträge für Zollaussetzungen/Zollkontingente über die entsprechenden nationalen Regierungsstellen halbjährlich – jeweils zum 15. März bzw. 15. September – der EU-Kommission vorgelegt.

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AZZ: Verlängerung von autonomen Zollaussetzungen bei Ablauf der Geltungsdauer

Die EU-Kommission sieht vor, dass die im Anhang der "Zollaussetzungsverordnung" aufgeführten Zollaussetzungen angesichts ihres Charakters als Ausnahmeregelung systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden. (s. auch AZZ: Instrument sowie die jeweilige Präambel einer "Zollaussetzungsverordnung").

Grundsätzlich werden Zollaussetzungen auf Antrag eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten verlängert. Wenn jedoch die jährliche Zollersparnis ausreichend hoch ist ( > 15.000 Euro ) sollte die EU-Kommission davon ausgehen, dass die Fortführung der Zollaussetzung von bedeutendem wirtschaftlichen Interesse ist, so dass diese automatisch – das heißt ohne Antrag eines Mitgliedstaates – verlängert werden kann (sofern kein wirtschaftlicher Einwand vorliegt).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das aktuelle Verlängerungsverfahren veröffentlicht die EU-Kommission jährlich eine Liste derjenigen Zollaussetzungen, für welche eine verbindliche Überprüfung zum Ende des jeweiligen Jahres laut der Zollaussetzungsverordnung vorgesehen ist: Prüfliste-Verlängerungen (XLSX). In der Regel erfolgt die Veröffentlichung ab circa Mitte Februar.

Zu beachten ist vor allem die Spalte "status", die auf eine mögliche „automatische Verlängerung“, „Verlängerung nur auf Antrag“ oder „Streichung der Zollaussetzung“ hinweist:

">=15000/green"", bedeutet: eine Verlängerung erfolgt automatisch ohne Verlängerungsantrag eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich maximal für weitere 5 Jahre, es sei denn die Verhandlungen der nachstehenden Verhandlungsrunden zu anderen Ergebnissen führen beziehungsweise mögliche wirtschaftliche Einwände in den bevorstehenden Runden eine nochmalige Überprüfung vorsehen;

"<15000/red", bedeutet: die Zollaussetzungen werden nur auf Antrag mindestens eines EU-Mitgliedstaates, der die Anträge auf Veranlassung von Unternehmen (Verwendern) einreicht, über das Jahresende hinaus verlängert. Das dafür vorgesehene Antragsformular ist unten hinterlegt;

"to be deleted/black", bedeutet: die Zollaussetzungen werden zum Jahresende gestrichen, da sie bereits in der letzten Runde auf der Liste <15000/red standen und innerhalb des aktuellen Referenzzeitraums die Schwelle von 15.000 Euro schließlich noch nicht erreicht haben. Eine Ausnahme kann nur in den Fällen gemacht werden, in denen ein Nachweis für Einfuhren erbracht wird, bei denen die jährlichen Zollersparnisse 15.000 Euro übersteigen.

Antragsberechtigt für dieses Verfahren ist nicht nur der ursprüngliche Antragsteller der jeweiligen Zollaussetzung, sondern jeder aktuelle Nutzer (Verwender) der betreffenden Zollaussetzung in dem entsprechenden Mitgliedstaat. Dabei können in diesem Verfahren abweichend vom Regelverfahren auch Anträge unterhalb der sonst üblichen Antragsgrenze von 15.000 Euro Zollersparnis vorsorglich eingereicht werden, damit gegebenenfalls eine Kumulierung mit Anträgen weiterer deutscher oder EU-Unternehmen im Einzelfall geprüft werden kann und somit möglicherweise die Antragsgrenze von 15.000 Euro in der Gesamtheit überschritten wird.

Die in der Prüfliste unter Tab „Note“ genannte Frist, die gilt für die Einreichung der Verlängerungsanträge durch die Delegationen der Mitgliedstaaten.
Verfahrenstechnisch sind Verlängerungsanträge mit dem dafür vorgesehenen Formular bis Ende März des Jahres, in dem die Geltungsdauer der autonomen Zollaussetzung endet, beim BMWK einzureichen. Dies ist elektronisch per E-Mail im Word-Format vorgesehen:

Danach werden die Anträge nach nationaler Vorprüfung bis zur dafür vorgesehenen Frist an die EU-Kommission weitergeleitet.

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Allgemeines Zollpräferenzsystem (APS)

Vorbemerkung

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern (EL) Zollermäßigungen, sogenannte "Zollpräferenzen", bis hin zu vollständiger Zollfreiheit. Diese gelten bei der Einfuhr zahlreicher industrieller Fertig- und Halbfertigerzeugnisse sowie landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung im jeweiligen EL. Die Regelung soll EL unterstützen, auf den Märkten der Industriestaaten neue Potenziale zu erschließen oder dort ihren Absatz zu steigern.

Die Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem der EU ist jeweils befristet. Sie wird regelmäßig alle 10 Jahre überarbeitet. Die aktuelle Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (APS-Verordnung) (PDF: 1,2 MB) ist im Amtsblatt der EU, Nr. L 303 vom 31.10.2012, S. 1ff veröffentlicht. Sie hat die aktuellen Kräfteverhältnisse der Länder an die sich rasch verändernde Weltwirtschaft angepasst. Die APS-Zollpräferenzen sind jetzt stärker als zuvor auf die bedürftigsten Länder konzentriert. Nicht mehr APS-begünstigt sind demnach:

  • Länder, die gemäß der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren mit hohem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen in der oberen Einkommenskategorie eingestuft wurden;
  • Länder, für die bezüglich ihres gesamten Handels mit der EU eine präferenzielle Marktzugangsregelung gilt (zum Beispiel ein Freihandelsabkommen mit der EU).

Eckpunkte der APS-VO: Allgemeine Regelung

  • Für 75 Entwicklungsländer werden Zollpräferenzen für rund 6300 Tarifpositionen gewährt. Demnach werden für Waren, die als nicht empfindlich eingestuft sind, die Zollsätze vollständig ausgesetzt; für Waren, die als empfindlich eingestuft sind, werden die Zollsätze grundsätzlich um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt.
  • In Abweichung von der allgemeinen Regel beträgt die Präferenzmarge für Textilien und Bekleidung (Zolltarifkapitel 50 bis 63) 20 Prozent des Zollsatzes. Beispiel: von einem Ausgangszollsatz von 14 Prozentpunkten werden 20 Prozent, also 2,8 Prozentpunkte abgezogen. Das Ergebnis ist ein Präferenzzollsatz von 11,2 Prozent.
  • Spezifische Zölle, bei denen die Bemessungsgrundlage für den zu erhebenden Zoll in spezifischen Größen besteht (beispielsweise Gewicht, Fläche, Volumen, Alkoholgehalt etc.), werden grundsätzlich um 30 Prozent abgesenkt.
  • Die Bagatellzollsatzgrenze, unterhalb der ein Zoll nicht erhoben wird, bleibt bei 1 Prozent bestehen, bei spezifischen Zöllen beträgt sie 2 Euro.

Sonderregelung APSplus

Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (PDF: 1,2 MB) sieht vor, einem APS-begünstigten Land auf Antrag weitreichende Sonderpräferenzen mit einem Zollsatz von Null zu gewähren, wenn es unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es gilt aufgrund fehlender Diversifizierung und unzureichender Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet. Dies wird dann angenommen, wenn im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre

    • die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs IX der APS-Verordnung in die Europäische Union dem Wert nach mehr als 75 Prozent seiner gesamten Einfuhren von Waren dieses Anhangs ausmachen und
    • seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX der APS-Verordnung in die EU dem Wert nach weniger als 6,5 Prozent aller Einfuhren von Waren dieses Anhangs mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land (Anhang II) ausmachen.
  • Es hat alle in Anhang VIII aufgeführten 27 internationalen Konventionen zu Menschenrechts- und Arbeitsrechtstandards, Umweltstandards und verantwortungsvoller Regierungsführung ratifiziert und wendet sie tatsächlich an, ohne dass von den einschlägigen Aufsichtsgremien schwerwiegende Verstöße festgestellt worden wären.

APSplus-begünstigte Länder verpflichten sich, im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Übereinkommen effektiv und umfassend mit den Internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Die Beweislast bezüglich der tatsächlichen Umsetzung der 27 internationalen Übereinkommen liegt nunmehr bei diesen Ländern.

Länder die an diesen Sonderpräferenzen interessiert sind müssen einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von APSplus stellen, der dann von der Europäischen Kommission geprüft wird. Ein Antrag auf APSplus-Sonderpräferenzen kann jederzeit gestellt werden.

Die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird (Anhang III der APS-Verordnung), wird durch eine Delegierte Verordnung veröffentlicht und im Amtsblatt L der EU bekanntgegeben. Durch die jüngste Aktualisierung in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/576 der Kommission vom 30.11.2020 (ABl L 123/1f vom 9.4.2021) wurde Usbekistan aufgenommen.

Sonderregelung für am wenigsten entwickelte Länder (LDC)

Importe aus den 49 ärmsten, am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries = LDC) auf Basis der Liste der Vereinten Nationen können grundsätzlich völlig zollfrei in die EU eingeführt werden. Davon ausgenommen sind nur Waffen und Munition (Everything but arms = EBA).

Mit den Ländern, die am meisten von dieser Regelung profitieren, haben die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst eine verstärkte Zusammenarbeit aufgenommen. Dies dient der besseren Einhaltung der Grundsätze der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten, die in Anhang VIII Teil A der APS-Verordnung aufgelistet sind. Damit sollen entsprechende Defizite verringert werden.

Graduierungsmechanismus (Aufhebung und Wiedereinführung von Zollpräferenzen)

Eine Aussetzung der Zollpräferenzen für Waren eines Warenabschnitts mit Ursprung in einem bestimmten APS-begünstigten Land bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts ist nur noch im Rahmen der Allgemeinen Regelung (ABS Basis) möglich, jedoch nicht mehr in Bezug auf APSplus-Präferenzen. Bei Letzteren kann also keine entsprechende Einschränkung der Präferenzgewährung aufgrund einer sog. Graduierung erfolgen.

Der Schwellenwert für die Aussetzung wurde grundsätzlich auf einen Wert von 57 Prozent des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union über die gesamte Breite des jeweiligen Abschnitts festgesetzt; für die Abschnitte Textil und Bekleidung beträgt der Schwellenwert 47,2 Prozent und für wenige weitere Warenabschnitte 17,5 Prozent. Wenn der durchschnittliche Wert für den Anteil eines APS-begünstigten Landes in einem Warenabschnitt drei Jahre hintereinander diesen Schwellenwert übersteigt, dann enden die Präferenzen dieses Landes für diesen Warenabschnitt. Der Mechanismus hat also keinen Sanktionscharakter, sondern spiegelt die Entwicklung wider, mit der ein Land mit den infrage stehenden Waren auf dem EU-Markt hinreichend wettbewerbsfähig geworden ist und die APS-Präferenzen daher nicht mehr benötigt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 regelt die Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2020-2022.

Vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen

In der Tabelle am Ende von Anhang I der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (förderfähige Länder) werden die Länder aufgelistet, die nach einem entsprechenden Verfahren vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in dem jeweiligen Land von dem APS-Schema ausgenommen sind. Dies ist derzeit für Belarus für alle Waren mit dortigem Ursprung der Fall (Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 405). Die Ausnahme gilt infolge der Verletzung zweier Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation: Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 sowie Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98.

Für Kambodscha gilt gegenwärtig aufgrund massiver Menschenrechtsverstöße eine teilweise Rücknahme (hauptsächlich in Bezug auf Textilprodukte) (Delegierte Verordnung Nr. 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020; EU-Amtsblatt L 127 vom 22. April 2020, S. 1ff).

Einführung von Schutzmaßnahmen:

Die APS-Verordnung 978/2012 regelt in Artikel 22 (Allgemeine Schutzklausel), dass auf Waren mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelung begünstigten Land, die in Mengen und/oder Preisen eingeführt werden, die die Hersteller gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, wieder die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren eingeführt werden können.

So hatte ein Mitgliedstaat am 16. Februar 2018 einen Antrag auf Einführung der oben genannten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Reis des Typs „Indica“ mit Ursprung in Kambodscha (KHM) und Myanmar (MMR) eingereicht, da dieser in Mengen und zu Preisen eingeführt werde, die den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafte Schwierigkeiten bereiteten.

Die EU-Kommission hat nach Vorliegen ausreichender Anscheinsbeweise den Schluss gezogen, dass Indica Reis aus Kambodscha und Myanmar in Mengen und zu Preisen eingeführt wird, die dem Wirtschaftszeig der Union ernste Schwierigkeiten bereiten, und dass daher Schutzmaßnahmen gerechtfertigt seien. Daher wurden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend wieder eingeführt, zugleich aber deren schrittweise Wieder-Absenkung über den Zeitraum von drei Jahren beschlossen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in KHM und MMR wurde im Amtsblatt der EU (L 15 vom 17.1.2019, S. 5ff) veröffentlicht.

Laufzeit und Berichtswesen

Die aktuelle APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 gilt gemäß Artikel 43 seit dem 20. November 2012 bis zum 31. Dezember 2023. Diese Befristung gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die EBA-Sonderregelung ("Everything But Arms" - "Alles außer Waffen") für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC).

Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der APS-Verordnung gelten seit dem 1. Januar 2014.

Alle 2 Jahre legt die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen des APS-Schemas vor, der sich auf alle drei Präferenzregelungen - allgemeine Regelung, APSplus und EBA - erstreckt.

Am 5. Oktober 2018 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen solchen Bericht vorgelegt. In ihren Schlussfolgerungen sieht sie in diesem Stadium keinen Anlass, die APS-Verordnung vor dem Auslaufen des Schemas am 31. Dezember 2023 zu ändern. Jedoch verweist sie auf zwei wesentliche Aspekte der Umsetzung der APS-Verordnung, die optimiert werden könnten. Diese betreffen die Transparenz bei der APSplus-Überwachung und die Einbindung der Zivilgesellschaften sowohl in der EU als auch in den begünstigten Ländern sowie die Förderung des Bekanntheitsgrades des APS in den begünstigen Ländern. Die vorliegende Halbzeitbewertung ist ein wichtiger Beitrag, der in die Überlegungen für die nächste APS-Verordnung einfließen sollte.

Handelsvolumen unter dem APS

Im Jahr 2018 erreichten die Importe in die EU unter der allgemeinen APS-Regelung ein Handelsvolumen von 32,3 Milliarden Euro (Ausnutzungsrate 73,7 Prozent), unter APSplus von 9,5 Milliarden Euro (Ausnutzungsrate 83,1 Prozent) und unter EBA von 27,1 Milliarden Euro (Ausnutzungsrate 93,4 Prozent).

Bei allen drei APS-Instrumenten gibt es jeweils Länder, die am meisten von den Regelungen profitieren. Bei den Allgemeinen Präferenzen ist dies Indien vor Vietnam und Indonesien, bei APS-Plus Pakistan vor den Philippinen und Sri Lanka und bei EBA Bangladesch vor Myanmar.

Fundstellen für APS-Dokumente

Zahlreiche APS-bezogene Dokumente einschließlich der Delegierten Verordnungen und weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel.

Die Zollpräferenzen nach dem APS sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) der EU ausgewiesen.

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Harmonisiertes System (HS)

Bei dem HS handelt es sich um ein aus sechs Stellen bestehendes Tarifierungssystem, das der weltweit gleichen Bezeichnung und Codierung der Waren dient. Auf diesem System baut auch die in der EU verwendete Zolltarifnummer auf, die 11 Stellen verwendet und das HS-Codierungssystem weiter untergliedert. Nach der Einführung des HS im Jahre 1988 wird das HS inzwischen von über 200 Staaten und Wirtschaftsunionen angewandt. Das HS wird von der Weltzollorganisation verwaltet und regelmäßig - insbesondere zur Anpassung der Warenstruktur an die technische Entwicklung – überarbeitet. Nach 1996, 2002, 2007, 2012 und 2017 ist die HS-Anpassung zum 01.01.2022 vollzogen.

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Zollfreiheit für bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, die mit einer Freigabebescheinigung eingeführt werden

Seit 2002 gilt für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Umbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung eingebaut oder hierfür verwendet werden können, eine Zollfreiheit in Form einer autonomen Zollaussetzung. Die Voraussetzung dafür ist Bereitstellung einer Freigabebescheinigung, EASA Form 1, oder einer gleichwertigen Bescheinigung den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Die technischen und rechtlichen Entwicklungen seit 2002 haben dazu geführt, dass die bisher gültige Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 durch die Verordnung (EU) 2018/581 des Rates (PDF, 378 KB) vom 16. April 2018, ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1, ersetzt wurde.

Durch die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren für den Luftfahrtsektor verringert sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch die Zollverwaltungen.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1517 der Kommission (PDF, 384 KB) vom 11. Oktober 2018 regelt Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/581.

In Anhang I ist die Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur, denen die Zollaussetzung gewährt wird, aufgeführt.

Die Liste gleichwertiger Bescheinigungen als Alternative zu Freigabebescheinigungen (EASA- Formblatt 1) ist in Anhang II der o.g. Durchführungsverordnung enthalten.

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Rüstungswaren

Die Verordnung (EG) Nr. 150/2003 (PDF: 159,2 KB) (EU-Amtsblatt Nr. L 25 vom 30.1.2003) legt fest, dass die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waffen und militärische Ausrüstungsgüter ausgesetzt werden, sofern diese Waren von den Streitkräften eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag im Rahmen der territorialen Verteidigung von Mitgliedstaaten, der Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zum Schutz von Staatsangehörigen der Europäischen Union genutzt werden. Der Warenkreis dieser Zollaussetzung (PDF: 159,1 KB) umfasst Waffen, Munition sowie deren Teile und Zubehör, bestimmte Edelgase, Sprengstoffe, Zündkapseln, bestimmte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken sowie bestimmte chemische Erzeugnisse. Die Waren unterliegen bezüglich der letztlichen Verwendung den Voraussetzungen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung, die drei Jahre nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr endet. Für die Einfuhr von Waren, die nicht von der Verordnung erfasst sind, gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sowie generell die Regelungen des Zollkodex.

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