Kosten der Energieversorgung

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Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 weiter für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt. Das hier dargestellte Angebot richtet sich an Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die die Entlastungen umsetzen, sowie an große Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen. Alle anderen Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme müssen, um von Entlastungen zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen.

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) zahlen Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen für ein Entlastungskontingent von 70 bis 80 Prozent des historischen Verbrauchs höchstens den Referenzpreis. Die Entlastung erfolgt vorbehaltlich einer Verlängerung zunächst für das gesamte Jahr 2023. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt in der Regel über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die für die zu gewährenden Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland haben. Lediglich große Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen, müssen ihre Entlastung direkt beantragen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, wobei auch vierteljährliche Vorauszahlungen beantragt werden können.

Das Antragsverfahren ist im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt.

Antragsverfahren

Auf den Erstattungsanspruch werden seitens des Bundes auf Antrag Vorauszahlungen geleistet. Der Prozess entspricht dabei weitgehend dem der Vorauszahlungen auf die Soforthilfe Energiepreise. Somit wird das Antragsverfahren weiterhin durch die Beantragung einer Identitäts- und Plausibilitätsprüfung eingeleitet. Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung hat das BMWK PwC beauftragt. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung wird – sofern es zu keinen Beanstandungen kommt – über die Hausbank (das Kreditinstitut, das ein Konto für den jeweiligen Antragsteller führt) an die KfW weitergeleitet. Im Regelfall ist durch den Lieferanten somit nichts weiter zu veranlassen. Die Antragstellung erfolgt quartalsweise jeweils bis Ende des zweiten Kalendermonats des Quartals, sofern nicht in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewährt wird. Für das erste Quartal 2023 wurde die Frist für Anträge auf Vorauszahlungen einmalig pauschal um einen Monat bis zum 31. März 2023 verlängert.

Auszahlungen sollen grundsätzlich ab dem ersten Bankarbeitstag eines Quartals bzw. innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der KfW erfolgen. Ein Änderungsantrag zum vorigen Quartalsantrag kann jeweils nur einmalig zusammen mit dem nächsten regulären Quartalsantrag gestellt werden.

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Anträge können hier gestellt werden:

ANTRAGSPORTAL

Ein Formular für Selbsterklärungen der Unternehmen an ihre Energieversorger über die anzuwendenen Höchstgrenzen nach § 22 Absatz 1 EWPBG bzw. nach § 30 Absatz 1 Strompreisbremsegesetz (StromPBG) steht dort ebenfalls zur Verfügung.

Für jeden Erdgaslieferanten und jedes Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne des EWPBG ist ein eigener Antrag zu stellen. Ein einheitlicher Antrag für einen Unternehmensverbund ist nicht möglich. Von Versorgungsunternehmen, die sowohl als Erdgaslieferant als auch als Wärmeversorgungsunternehmen tätig sind, sind jeweils separate Anträge für den Vorauszahlungsanspruch zu stellen.

Die nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen für Antragsteller, Antrags-Checklisten und die Vorschau auf das Antragsformular erleichtern die Vorbereitung von Anträgen. Für das Thema Höchstgrenzen und Selbsterklärungen von Unternehmen steht eine weitere Liste häufig gestellter Fragen zur Verfügung.