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Die hohen Energiepreise belasteten die Haushalte und Unternehmen enorm. Die Bundesregierung hatte daher seit dem Frühjahr drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen umfasste das Budget knapp 300 Milliarden Euro.
Über den Abwehrschirm wurden die steigenden Energiekosten selbst gedämpft. Für einen Teil des Verbrauchs wurden die Preise damit für alle im Land – Haushalte, Unternehmen, Krankenhäuser, Kultureinrichtungen – pauschal begrenzt. Wenn die Hilfe nicht reichte, standen Fonds für Härtefälle zu Verfügung.
Das hat der Krise geholfen. Der Staat konnte nicht jede Preissteigerung voll abfedern, aber er wendete große Kraft auf, um Druck von privaten Haushalten, sozialen Einrichtungen, Kulturbetrieben und der Wirtschaft zu nehmen. Damit sollten Bürgerinnen und Bürger unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Die Preisbremsen waren so gestaltet, dass sich Energiesparen gelohnt hat. Sie waren einfach und pauschal – für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe. Auch für die Industrie war die Unterstützung möglichst einfach gestaltet.
Private Haushalte konnten hier individuell die Entlastungswirkung der Strom- und Gaspreisbremse ausrechnen.
Versorgungsunternehmen, die die Abwicklung der Gas- und Wärmepreisbremse organisierten, konnten hier die entsprechenden Anträge stellen.
Maßnahmen zur Energiekostendämpfung im Überblick
Soforthilfe Dezemberzur Überbrückung: Bundestag und Bundesrat hatten die Soforthilfe Dezember bereits beschlossen. Durch sie wurden Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Gas oder Wärme im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen.
Gaspreisbremse: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, wurde der Gaspreis von März 2023 bis zunächst Dezember 2023 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für alle, die schon mehr zahlten galt: Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.
Die Preisbremse für Erdgas und Wärme galt vom 1. März 2023 bis zunächst Dezember 2023. Im März wurden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt. Die befristete Gaspreisbremse sollte ab Januar 2023 auch der von hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde war für Industriekunden hier auf 7 Cent netto gedeckelt, für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Strompreisbremse: Die Strompreisbremse galt ebenfalls vom 1. März 2023 bis zunächst Dezember 2023. Im März wurden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher und kleine Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wurde bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies galt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.
Hinzu kamen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen waren, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Hier finden Sie den Heizkosten-Entlastungsrechner des Bundespresseamts, mit dem individuelle Hilfszahlungen berechnet werden können. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Zudem wurden bereits drei Entlastungspakete geschnürt. Zu den Entlastungen gehörten unter anderem die Kindergelderhöhung und Kinderzuschlag, Energiegeld, Wohngeld Plus und Heizkostenzuschüsse, der Ausgleich der kalten Progression im Steuerrecht. Zudem wurde der Mehrwertsteuersatz für Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Die Gaspreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Gas- und Wärmepreisen. Sie sparen durch die Preisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch die hohen neuen oder angepassten Vertragspreise entstehen. Trotz der Preisbremsen lohnt es sich, Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer unter das 80% oder 70% Niveau hinaus zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr: Der Entlastungsbetrag bemisst sich immer an dem vollen 80%- oder 70%-Kontingent.
Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostiziertenJahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Große Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Gas- und Wärmepreisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen
Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab:
wie viel Gas und Wärme man bisher verbraucht hat,
wie viel man dieses Jahr verbraucht,
wie hoch der Preis im Vertrag ist.
Die Gaspreisbremse senkt direkt die monatliche Gasrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Gasverbrauchs. Jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Mit der Gaspreisbremse werden dann 80 Prozent des Verbrauchs zu 12 ct/kWh abgerechnet. Verbraucht man mehr, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Kundinnen und Kunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Gas oder Wärme den neuen hohen Preis des Energieversorgers. Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.
Die Gaspreisbremse entlastet also durch niedrigere Abschläge während des Jahres. Wer zusätzlich Gas einspart, kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.
Rechenbeispiele Gaspreisbremse
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 Prozent spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 Prozent einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gas- oder Wärmepreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 Prozent der im Vorjahr verbrauchten Menge. Oder anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für jede Kilowattstunde den vertraglichen Gas- oder Wärmepreis. Davon wird der Entlastungsbetrag abgezogen.
Auch für die Industrie sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Dies erfolgt so nah an den Vorschlägen der Gas-Kommission, wie es unter Beachtung des europäischen Beihilferechtes möglich ist.
Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr einen Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen.
Bundesweit greift die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse für etwa 25 000 Unternehmen sowie 1 900 zugelassene Krankenhäuser. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, wie das Gas im Unternehmen verwendet wird. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
Die Strompreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“.Wer unter das 80% oder 70% Niveau hinaus zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr: Der Entlastungsbetrag bemisst sich immer an dem vollen 80%- oder 70%-Kontingent.
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Die Differenz zum Vertragspreis wird übernommen. Niemand muss für diesen Anteil mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.
Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto- Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da nur für 70 Prozent des Verbrauchs der Preis begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch die Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
Strompreisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen
Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab:
wie viel Strom man bisher verbraucht hat,
wie viel man dieses Jahr verbraucht,
wie hoch der Preis im Vertrag ist.
Für alle, die schon mehr als 40 ct/kWh zahlen gilt: Die Strompreisbremse senkt direkt die monatliche Stromrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs, jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des Jahresverbrauchs. Mit der Strompreisbremse werden dann 80 Prozent dieses Verbrauchs zu 40 ct/kWh abgerechnet. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag voll bezahlt werden.
Auf der jährlichen Abrechnung des Energieversorgers wird dann der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Kundinnen und Kunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Strom den neuen hohen Preis des Energieversorgers. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.
Die Strompreisbremse entlastet also durch niedrigere Abschläge während des Jahres. Wer zusätzlich Strom einspart, kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.
Rechenbeispiele Strompreisbremse
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie als 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger
Auch für die Industrie sollen die Strompreise begrenzt und damit für viele substanziell gesenkt werden. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr einen Garantiepreis von 13 ct/kWh (netto) für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen.
Die Preisbremsen für die Industrie sind so pauschal ausgestaltet wie es das europäische Beihilferecht zulässt. Der Temporary Crisis Framework der Europäischen Kommission (TCF) sieht besondere Regelungen für die Entlastung von größeren Unternehmen vor, die insgesamt um mehr als 2 Mio. Euro je Unternehmensverbund entlastet werden. Für die Landwirtschaft und die Fischerei gelten niedrigere Schwellenwerte.
Für die besonders großen industriellen Verbraucher mit einer Gesamtentlastung von mehr als 4 Mio., 50 Mio., 100 Mio. und bis zu 150 Mio. Euro gelten jeweils unterschiedliche Regelungen abhängig vom Gewinnrückgang des Unternehmens, der Einordnung als energieintensiver Betrieb oder der Energie- und Handelsintensität der jeweiligen Branche. Für Förderungen ab einer Höhe von 150 Mio. Euro sind Einzelnotifizierungen bei der Europäischen Kommission erforderlich.
Abschöpfungsmechanismus: Abschöpfung von Zufallsgewinnen in der Stromerzeugung
Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um, derzufolge Obergrenzen für Markterlöse in der Stromerzeugung gesetzt werden müssen. Die Vorgaben aus der EU- Verordnung sind verbindlich. Sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Hinzu kommt eine Solidarity Contribution, die Unternehmen in den Bereichen Erdöl, Erdgas und Kohle adressiert. Die Umsetzung der Solidarity Contribution erfolgt unabhängig von den Energiepreisbremsen.
Die Abschöpfung der Zufallsgewinne wird so ausgestaltet, dass Strom erzeugende Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen können. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat. Durch die Strompreisbremse werden solche sehr hohen Zufallsgewinne für eine begrenzte Zeit teilweise abgeschöpft und an Haushalte und Unternehmen umverteilt.
Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen eine Erlösobergrenze als Reaktion auf die hohen Energiepreise am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber im Lichte der Review durch die EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.
Von der Abschöpfung betroffen sind Kraftwerke mit niedrigen Stromerzeugungskosten, die ihren Strom zu sehr hohen Preisen verkaufen konnten und können, weil die Erzeugungskosten von anderen Kraftwerken, vor allem von Gaskraftwerken, sehr schnell und sehr stark gestiegen sind. Zu diesen Kraftwerken mit den vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten gehören Wind-, PV- und Wasserkraftanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Kernkraftwerke und Braunkohlekraftwerke. Nur bei diesen Kraftwerken werden Zufallsgewinne abgeschöpft. Die EU-Verordnung erlaubt es wahlweise auch, die Gewinne von Steinkohlekraftwerken abzuschöpfen. Dies wird aber aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht umgesetzt. Durch ähnlich hohe variable Kosten von Steinkohle- und Gas-Kraftwerken könnten Steinkohlekraftwerke, die von einer Abschöpfung betroffen wären während Gas-Kraftwerke nicht betroffen sind, situativ weniger erzeugen. Der Anteil der Gasverstromung könnte sich dadurch erhöhen. Weil Gas knapp ist, ist dies unbedingt zu vermeiden.
Um die Höhe der Zufallsgewinne aus der Stromerzeugung einzelner Kraftwerke zu ermitteln, braucht es Informationen über die erzeugten Mengen, die Produktionskosten und die am Markt erzielten Preise. Die erzeugten Mengen sind den Netzbetreibern bekannt. Zu den Produktionskosten, vor allem Brennstoffkosten und CO2-Zertifikate, gibt es öffentlich zugängliche Daten. Aus ihnen werden die „Referenzkosten“ errechnet. Für Erneuerbare-Energien-Anlagen werden zusätzlich Informationen aus Geboten bei den Auktionen zur Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz herangezogen. Verwendet wird der sogenannte Anzulegende Wert.
Die am Markt individuell erzielten Preise hingegen kennen nur die Kraftwerksbetreiber. Strom kann Jahre im Voraus verkauft worden sein, aber auch ganz kurzfristig wenige Minuten vor der Erzeugung. Oft ist es kompliziert, Stromverkaufspreise einzelnen Kraftwerken zuzuordnen, vor allem, wenn ein Kraftwerksbetreiber mehrere Kraftwerke mit unterschiedlichen Brennstoffen gleichzeitig vermarktet.
Deshalb können sich die Kraftwerksbetreiber zwischen zwei Abrechnungsarten entscheiden:
Entweder sie legen die Verträge für ihre einzelnen Kraftwerke offen und machen die tatsächlichen Mengen und Preise geltend.
Oder ihre Erlöse werden anhand von durchschnittlichen Preisen am Spot- und Terminmarkt berechnet.
Die Anrechnung auf Basis tatsächlicher Verträge gilt bei Bestandsanlagen nur für bereits laufende Verträge, und nur für anlagenbezogene Verträge. Andernfalls wäre es zu leicht, der Abschöpfung mit kreativen Neuverträgen zu umgehen. Für Neuanlagen können zusätzlich auch neu abgeschlossene Verträge geltend gemacht werden. Dies ist zwingend erforderlich, um den Zubau vor allem von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nicht zu gefährden. Dadurch bleiben alle neuen Investitionsprojekte wirtschaftlich attraktiv.
Entscheiden sich die Unternehmen für die Abrechnung anhand von Börsenpreisen, werden zunächst die stündlichen Börsenpreise zum Zeitpunkt der Stromerzeugung herangezogen. Von diesen Preisen werden die Referenzkosten und ein auskömmlicher Sicherheitszuschlag abgezogen, um Schwankungen bei den Kosten zu berücksichtigen.
Die Kraftwerksbetreiber können dann angeben, wie viel Strom sie bereits im Voraus zu welchem Preis verkauft haben. Denn wenn Unternehmen bereits in früheren Jahren am Terminmarkt Geschäfte abgeschlossen haben, müssen diese bei der Abschöpfung berücksichtigt werden. Noch im letzten Jahr haben die Stromhändlerinnen und Stromhändler sehr viel niedrigere Strompreise erwartet und ihren Strom deshalb zu deutlich niedrigeren Preisen verkauft. Es ist wichtig, diese Geschäfte zu berücksichtigen, um nicht zu viel abzuschöpfen.
Für abgeschlossene Termingeschäfte, also für die Vergangenheit, müssen die Unternehmen und die erzielten Preise selbst berechnen und dazu präzise Angaben machen. Diese Angaben müssen nachvollziehbar sein und durch Wirtschaftsprüfung bestätigt werden. Für zukünftige Termingeschäfte werden die Produkte, Mengen und die Zeitpunkte der Käufe und Verkäufe über sogenannte Preissicherungsmeldungen bei der BNetzA erfasst und bei der Abrechnung mit den jeweils gültigen Terminmarktpreisen für Handelsprodukte an der Börse bewertet. Diese Erfassung vermeidet, dass Unternehmen die Abschöpfung strategisch umgehen.
Alle Kraftwerke sollen weiterhin Strom erzeugen, um Gas einzusparen. Zudem müssen weiterhin angemessene Gewinne erzielen, um investieren zu können. Darauf nimmt die Abschöpfung der Zufallsgewinne Rücksicht.
Um die Unsicherheiten von Produktions- und Preisdaten zu berücksichtigen, gibt es deshalb ein auskömmlicher Sicherheitszuschlag, der sich teilweise nach Technologie unterscheidet. Für die zukünftig erfassten Termingeschäfte wird ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag von 1 ct/kWh angerechnet, der immer zugunsten der Unternehmen wirkt. Damit es sich für die Kraftwerksbetreiber weiterhin lohnt, den Strom in Zeiten mit besonders hohen Preisen zu verkaufen, also dann, wenn er besonders gebraucht wird, werden nur 90 Prozent der errechneten Zufallsgewinne abgeschöpft. 10 Prozent verbleiben als sicherer Gewinn bei den Kraftwerksbetreibern. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Abschöpfung sichern, dass Kraftwerksbetreiber weiterhin sichere Gewinne am Strommarkt erzielen.
Die Preissetzung am Großhandelsmarkt auf Basis der Merit Order soll deshalb erhalten bleiben. Der Markt selbst wird nicht verändert.
Weitere Informationen
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Pressemitteilung:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schlägt weitere Anpassung des Differenzbetrags gemäß § 39 EWPBG und § 48 StromPBG vor
Publikation:Stellungnahmen zur Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung
Publikation:Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungs- vereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz