Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign) leistet einen wichtigen Beitrag, um die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten zu verbessern. Die Europäische Kommission schätzt, dass allein durch die im Jahr 2019 verabschiedeten 11 neuen Ökodesign-Verordnungen, zusammen mit den 6 neuen Energielabel-Verordnungen, europaweit ab 2030 jährlich im Umfang von knapp 167 Terawattstunden Endenergie eingespart werden kann. Dies entspricht einer Reduzierung von über 46 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent und damit in etwa dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks. Hinzu kommen noch die Einsparungen, die durch die bereits bestehenden Ökodesign- und Energielabel-Maßnahmen erzielt werden und im Jahr 2020 jährlich bei rund 150 Mio. t RÖE (Mio. Tonnen Rohöleinheiten) liegen dürften. Ökodesign ist somit eine wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und damit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Begrenzung von CO2-Emissionen sowie zur Umsetzung der Energiewende und der Klimaschutzziele.

Auch die Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vom Ökodesign. Sie sparen durch geringere Stromkosten und langlebigere Produkte.

Ökodesign leistet aber auch einen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Der effiziente Einsatz von Energie und Ressourcen unterstützt Unternehmen dabei, ihre Produktionskosten zu senken. Daneben bietet Ökodesign auch Chancen im Hinblick auf die Stärkung der Innovationskraft. Deutsche Hersteller sind bereits heute für effiziente und langlebige Produkte bekannt. Deshalb sind hohe europäische Standards für Effizienz und Langlebigkeit auch für sie ein Vorteil. Einheitliche europäische Mindestanforderungen unterstützen zudem den freien Warenverkehr im Binnenmarkt und helfen neue Märkte und Marktanteile zu erschließen. Wegen der Prüf-, Dokumentations- und Forschungskosten, gegebenenfalls aber auch durch Änderung von bestehenden Produktionsprozessen muss die Industrie zwar auch Anstrengungen unternehmen; sie sollen jedoch in einem verhältnismäßigen Rahmen erfolgen.

Ökodesign-Richtlinie

Den Rahmen für einheitliche, verbindliche Ökodesign-Mindestanforderungen an Produkte innerhalb der EU bildet seit 2005 die EU-Ökodesign-Richtlinie (PDF, 1 MB). Durch diese Richtlinie wird der Markt für effiziente und umweltfreundliche Produkte gestärkt. Die Richtlinie setzt dabei bereits in der Phase der Produktgestaltung an, da hier der Großteil der von Produkten ausgehenden Umweltwirkungen vorbestimmt wird.

Die Rechtsgrundlage für die Ökodesign-Richtlinie findet sich in Art. 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Abschnitt „Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen“. Die Formulierung einheitlicher Standards gewährleistet den freien Verkehr mit energieverbrauchsrelevanten Produkten und stärkt so die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft. Gleichzeitig wird die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte verbessert.

Bei der EU-Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält keine konkreten Produktanforderungen, sondern schafft die Rechtsgrundlage zur Regelung der Anforderungen in Ökodesign-Produktverordnungen.

Zuständig für die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Ökodesign-Produktverordnungen

Die konkreten Produktanforderungen werden von der Europäischen Kommission, unter Einbindung von Industrie-, Verbraucher- und Umweltverbänden und unterstützt durch einen sog. Regelungsausschuss, in Durchführungsverordnungen jeweils für einzelne Produktgruppen festgelegt. Bei den Durchführungsverordnungen handelt es sich um Verordnungen der Europäischen Kommission. Diese bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht, sondern sie sind unmittelbar anwendbar. Die Ökodesign-Anforderungen treten in Regel nach einer Übergangsfrist in Kraft.

Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist als offener Prozess ausgestaltet. Das heißt, es gibt keine konkrete Zielvorgabe an Durchführungsverordnungen, die zu erreichen ist. Vielmehr werden - entsprechend den politischen Zielen - nach und nach weitere Produktgruppen behandelt, die signifikante Energieeinsparungen und Umweltverbesserung erwarten lassen. Derzeit sind für 29 Produktgruppen entsprechende Durchführungsverordnungen in Kraft. Darunter u.a. für Beleuchtungsmittel, Fernsehgeräte, Haushaltskühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Staubsauger, aber auch Elektromotoren, externe Netzteile, Transformatoren oder Brennstoffkessel.

Die produktspezifischen Verordnungen legen verbindliche Mindestanforderungen an das umweltgerechte Produktdesign bestimmter Produktgruppen fest. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit auf der Festlegung eines maximalen Energieverbrauchs lag, gehören seit der Veröffentlichung der im Winterhalbjahr 2018/19 beschlossenen Durchführungsverordnungen auch vermehrt Anforderungen an die Ressourceneffizienz dazu. Dazu gehören z.B. das Vorhalten bestimmter Ersatzteile und Informationen zu deren Einbau sowie die Vorgabe der zerstörungsfreien Zerlegbarkeit eines Produktes.

Vor Erlass einer entsprechenden Durchführungsverordnung gibt es zu jeder Produktgruppe eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren. Im anschließenden Regelungsausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Europäischen Kommission, wird die Durchführungsverordnung in ihrer endgültigen Textfassung beschlossen und danach von der Europäischen Kommission angenommen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beteiligt sich intensiv an diesem Verfahren und setzt auf eine enge Abstimmung mit den anderen Bundesministerien sowie Industrie-, Umwelt- und Verbraucherverbänden. Das BMWK setzt sich dabei in allen Produktgruppen für technologieneutrale Anforderungen ein, die ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind.

Selbstverpflichtungen

Als Alternative zu den Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen kommen auch sogenannte Selbstverpflichtungen der Industrie im Sinne des Art. 17 der Ökodesign-Richtlinie in Betracht, sofern sich die politischen Ziele mit ihnen schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit etwaigen Durchführungsverordnungen.

Derzeit gibt es für zwei Produktgruppen entsprechende Selbstverpflichtungen, weitere sind in Vorbereitung. Die Einhaltung der selbst auferlegten Anforderungen wird von der EU-Kommission regelmäßig überwacht.

Marktüberwachung durch die Länderbehörden

Die Überprüfung der Ökodesign-Konformität von Produkten obliegt in Deutschland den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Die notwendigen Befugnisse hierzu sind durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung geregelt.