Zum 1. Januar 2024 ist ein neuer GRW-Koordinierungsrahmen in Kraft getreten. Mit ihm werden vor allem Klarstellungen bzw. Anpassungen infolge von Änderungen der maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, De-minimis-Verordnung) durch die Europäische Kommission vorgenommen sowie einzelne Fördervoraussetzungen konkretisiert und kleinere Fördererweiterungen vorgenommen. Die vorgenommenen Anpassungen sorgen für eine höhere Rechtssicherheit und ermöglichen gleichzeitig, dass die beihilferechtlichen Spielräume optimal genutzt werden können.
Im Detail ergeben sich aus der Überarbeitung der beihilferechtlichen Grundlagen der GRW-Förderung Klarstellungen bzw. Anpassungen hinsichtlich:
- der Anmeldeschwellen,
- der Schwelle zur Veröffentlichungspflicht von Informationen über Einzelbeihilfen, der Förderhöchstsätze,
- der Vorgaben zur Ermittlung der förderfähigen Kosten,
- der Fördermöglichkeiten für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft (Nr. 2.4.3 Koordinierungsrahmen auf Grundlage der Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 36, 38 und 41 AGVO),
- der Fördervorgaben für Innovationscluster (Nr. 3.4.5 auf Basis Artikel 27 der AGVO),
- der Fördermöglichkeiten für Energieinfrastrukturen (Nr. 4 Koordinierungsrahmen zunächst Übergangsregelung auf Grundlage Artikel 48 AGVO).
Zudem wurde die durch die Europäische Kommission im Oktober 2023 genehmigte Anpassung der Förderhöchstsätze für die beiden C-Fördergebiete Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) und Landkreis Saarlouis (Saarland) auf Basis der geänderten Regionalbeihilfeleitlinien hinsichtlich der Halbzeitüberprüfung der Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2027 übernommen (Anhang 6 GRW-Koordinierungsrahmen).
Die wichtigsten Änderungen der Konkretisierung von Fördervoraussetzungen sowie Fördererweiterungen/-erleichterungen sind:
- Erweiterung der Fördermöglichkeiten durch die Ausnahme nach der Deminimis-Verordnung beim Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten (Nr. 1.5 Abs. 6 Koordinierungsrahmen),
- Schaffung von Fördermöglichkeiten für Investitionsvorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf für das GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“ (Nr. 2.4.3.3 Abs. 2 Koordinierungsrahmen),
- Integration des Beschlusses des Koordinierungsausschusses der GRW vom September 2023 zur zeitlich befristeten Erweiterung der GRW-Förderung auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien (Nr. 2.5.1 Abs. 3 Koordinierungsrahmen),
- Erweiterung der Förderung von Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter auf solche für unbemannte Luftfahrzeuge und unbemannte Wasserfahrzeuge, die überwiegend im Fördergebiet oder für die Betriebsstätte im Fördergebiet eingesetzt werden und nicht primär dem Transport dienen (Nr. 2.6.2 Abs. 1b Koordinierungsrahmen),
- Für die Fördertatbestände Anbindung von Gewerbebetrieben (Nr. 3.2.2.2 Koordinierungsrahmen) und Gewerbezentren (Nr. 3.2.2.4 Koordinierungsrahmen) Klarstellung, dass geförderte Maßnahmen zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollten.