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Artikel - Regionale Wirtschafts- und Strukturpolitik

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe

Einleitung

Das zentrale nationale Instrument der regionalen Strukturpolitik ist die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Bereits seit 1969 fördert die GRW eine ausgewogene regionale Entwicklung in Deutschland.

Die GRW-Förderung konzentriert sich auf strukturschwache Regionen. Seit der umfassenden GRW-Reform 2022 verfolgen Bund und Länder mit diesem Programm drei nebeneinanderstehende Hauptziele in den strukturschwachen Fördergebieten:

  • Standortnachteile ausgleichen,
  • Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen,
  • Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen

GRW-Neuausrichtung

Karte-Beispielregionen

Hier finden Sie Beispiele für erfolgreiche GRW-Projekte

Die Fördergebietskarte gibt Aufschluss über das aktuelle Fördergebiet seit dem 1. Januar 2022. Details zur Fördergebietsabgrenzung finden Sie unten.

Zahlen zur GRW-Förderung

3,7
Symbolicon für Geldscheine

Milliarden Euro
wurden in den Jahren 2019 bis 2023 im Rahmen der GRW-Förderung für gewerbliche Investitionen bewilligt

2,3
Symbolicon für Fabrik

Milliarden Euro
an GRW-Fördermitteln wurden 2019 bis 2023 für das verarbeitende Gewerbe bewilligt

1,4
Symbolicon für Schreibtisch

Milliarden Euro
an GRW-Fördermitteln kamen in den Jahren 2019 bis 2023 dem Dienstleistungsbereich zugute

4,8
Symbolicon für Bürogebäude

Milliarden Euro
an GRW-Fördermitteln wurden 2019 bis 2023 für die wirtschaftsnahe Infrastuktur bewilligt

GRW-Reform 2022

GRW-Reform 2022

Am 13. Dezember 2022 haben Bund und Länder die bisher größte GRW-Reform beschlossen (PDF, 3 MB) (siehe Erklärvideo mit Minister Habeck). Sie war notwendig geworden aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wie der erforderlichen Transformation hin zu Klimaneutralität bis zum Jahr 2045, den wirtschaftlichen Auswirkungen der Energiekrise sowie der demografischen Alterung. Die Modernisierung befähigt die GRW, auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit in strukturschwachen Regionen zu leisten.

Die Reform umfasst unter anderem folgende Punkte:

  • Erweiterte Zielsystematik, die nicht mehr allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielt. Künftig gibt es drei Hauptziele: Standortnachteile ausgleichen; Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen; Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
  • Die bisher geltende Voraussetzung, dass nur Betriebe gefördert werden, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überregional in einem Umkreis von mindestens 50 km absetzen, entfällt. Künftig stellt die GRW auch auf die Wertschöpfungsketten in den Regionen ab und stärkt so die Grundlagen für eine eigenständige Regionalentwicklung.
  • Erleichterte Fördervoraussetzungen für klimafreundliche Investitionen sowie für forschungsintensive Unternehmen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Förderung von Umweltschutzinvestitionen, mit denen Unternehmen über nationale oder EU-Normen hinausgehen, erweitert.
  • Erstmalig werden Aspekte „Guter Arbeit“ in der GRW verankert, indem für bestimmte Vorhaben erwartet wird, dass die Betriebe einer Tarifbindung unterliegen oder im Zuge der Förderung ein bestimmtes Lohnwachstum realisieren.
  • Im Bereich der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur werden klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft gelten.
  • Ein neuer Fördertatbestand „regionale Daseinsvorsorge“ für Vorhaben mit einem engen Wirtschaftsbezug wird eingeführt.

Neben den genannten Neuerungen der GRW wurden zahlreiche weitere Anpassungen vorgenommen (GRW-Reform: Änderungen gegenüber Status quo (PDF, 31 KB)). So wollen die Länder, die für die Durchführung der GRW zuständig sind, möglichst bis Ende des Jahres 2023 eine digitale Antragstellung für die GRW-Förderung anbieten. Zudem haben Bund und Länder Vereinbarungen zur Verbesserung der Haushaltsdurchführung der GRW getroffen. Darüber hinaus soll unter anderem die Evaluation im Bereich der Infrastrukturförderung gestärkt und ein systematischer Erfahrungsaustausch im Rahmen einer „Jahrestagung Regionale Transformation Gestalten“ etabliert werden. Die erste Jahrestagung fand im Herbst 2023 in Rostock, Mecklenburg-Vorpommern statt. Die zweite Jahrestagung wird am 16. und 17. September 2024 in Essen ausgerichtet.

Die GRW-Reform war maßgeblich in vier eigens dafür eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppen vorbereitet worden. Dabei wurden externe Akteure umfassend eingebunden und gaben wichtige Einschätzungen und Impulse für die Neuausrichtung des Förderprogramms. Weiterhin wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, mit der insgesamt fast 100 Stellungnahmen von Kommunen, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Verbänden, aus der Wissenschaft und von zahlreichen weiteren Expertinnen und Experten in die Arbeitsgruppen eingespeist werden konnten (mehr erfahren).

GRW-Erweiterung Transformationstechnologien

GRW-Erweiterung auf Basis der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien

Anknüpfend an die GRW-Reform haben Bund und Länder am 12. September 2023 einen weiteren Beschluss (PDF, 112 KB) gefasst, um die GRW noch stärker auf Transformationstechnologien auszurichten. Konkret sieht der Beschluss zur inhaltlichen Erweiterung der GRW vor, dass mit dieser fortan auf Grundlage der Bundesregelung Transformationstechnologien (PDF, 373 KB) in strukturschwachen Regionen Investitionen etwa zur Herstellung von Ausrüstung und Schlüsselkomponenten (beispielsweise Solarpaneele, Batteriezellen, Windturbinen, Wärmepumpen oder Elektrolyseure) gefördert werden können, die für den Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind. Dies trägt in den strukturschwachen Regionen in besonderer Weise dazu bei, Wertschöpfung und qualifizierte Arbeitsplätze im Bereich der Erneuerbaren Energien aufzubauen und auf diesem Wege wirtschaftliche Entwicklungspotenziale und damit gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland zu stärken.

Koordinierungsrahmen ab 2024

Neuer Koordinierungsrahmen ab 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist ein neuer GRW-Koordinierungsrahmen in Kraft getreten. Mit ihm werden vor allem Klarstellungen bzw. Anpassungen infolge von Änderungen der maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, De-minimis-Verordnung) durch die Europäische Kommission vorgenommen sowie einzelne Fördervoraussetzungen konkretisiert und kleinere Fördererweiterungen vorgenommen. Die vorgenommenen Anpassungen sorgen für eine höhere Rechtssicherheit und ermöglichen gleichzeitig, dass die beihilferechtlichen Spielräume optimal genutzt werden können.

Im Detail ergeben sich aus der Überarbeitung der beihilferechtlichen Grundlagen der GRW-Förderung Klarstellungen bzw. Anpassungen hinsichtlich:

  • der Anmeldeschwellen,
  • der Schwelle zur Veröffentlichungspflicht von Informationen über Einzelbeihilfen, der Förderhöchstsätze,
  • der Vorgaben zur Ermittlung der förderfähigen Kosten,
  • der Fördermöglichkeiten für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft (Nr. 2.4.3 Koordinierungsrahmen auf Grundlage der Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 36, 38 und 41 AGVO),
  • der Fördervorgaben für Innovationscluster (Nr. 3.4.5 auf Basis Artikel 27 der AGVO),
  • der Fördermöglichkeiten für Energieinfrastrukturen (Nr. 4 Koordinierungsrahmen zunächst Übergangsregelung auf Grundlage Artikel 48 AGVO).

Zudem wurde die durch die Europäische Kommission im Oktober 2023 genehmigte Anpassung der Förderhöchstsätze für die beiden C-Fördergebiete Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) und Landkreis Saarlouis (Saarland) auf Basis der geänderten Regionalbeihilfeleitlinien hinsichtlich der Halbzeitüberprüfung der Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2027 übernommen (Anhang 6 GRW-Koordinierungsrahmen).

Die wichtigsten Änderungen der Konkretisierung von Fördervoraussetzungen sowie Fördererweiterungen/-erleichterungen sind:

  • Erweiterung der Fördermöglichkeiten durch die Ausnahme nach der Deminimis-Verordnung beim Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten (Nr. 1.5 Abs. 6 Koordinierungsrahmen),
  • Schaffung von Fördermöglichkeiten für Investitionsvorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf für das GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“ (Nr. 2.4.3.3 Abs. 2 Koordinierungsrahmen),
  • Integration des Beschlusses des Koordinierungsausschusses der GRW vom September 2023 zur zeitlich befristeten Erweiterung der GRW-Förderung auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien (Nr. 2.5.1 Abs. 3 Koordinierungsrahmen),
  • Erweiterung der Förderung von Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter auf solche für unbemannte Luftfahrzeuge und unbemannte Wasserfahrzeuge, die überwiegend im Fördergebiet oder für die Betriebsstätte im Fördergebiet eingesetzt werden und nicht primär dem Transport dienen (Nr. 2.6.2 Abs. 1b Koordinierungsrahmen),
  • Für die Fördertatbestände Anbindung von Gewerbebetrieben (Nr. 3.2.2.2 Koordinierungsrahmen) und Gewerbezentren (Nr. 3.2.2.4 Koordinierungsrahmen) Klarstellung, dass geförderte Maßnahmen zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollten.

Infografiken: Statistischer Überblick zur GRW-Förderung

Förderspektrum

Förderspektrum: Eine breite Palette

Regionen haben unterschiedliche Ausgangsbedingungen und Herausforderungen für den Strukturwandel, auf die sich eine effektive Regionalpolitik einstellen muss. Die GRW umfasst deshalb einen breiten Katalog an Förderinstrumenten, den die Regionen ihren Bedarfen und Strategien entsprechend nutzen können.

Mit GRW-Mitteln werden gewerbliche Investitionen und Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur, Maßnahmen zur Vernetzung und Kooperation lokaler Akteure sowie Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert.

  • Die Förderung gewerblicher Investitionen zielt darauf ab, die Investitionstätigkeit von Unternehmen in strukturschwachen Regionen zu stärken. So wird der wachstumsnotwendige Strukturwandel erleichtert, wovon auch Arbeitsmarkt und regionales Einkommen profitieren.
  • Der Ausbau einer leistungsfähigen kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur schafft bessere Voraussetzungen für die Ansiedlung von Unternehmen und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit strukturschwacher Regionen, ebenso wie die seit der GRW-Reform neuen Fördermöglichkeiten im Bereich der regionalen Daseinsvorsorge.
  • Nicht-investive Maßnahmen zur Vernetzung und Kooperation zwischen lokalen Akteuren (bspw. regionale Entwicklungskonzepte, Regionalmanagements und Innovationscluster) verbessern die regionalen Standortbedingungen.

Die grundsätzlichen Leitlinien der GRW, das Fördergebiet, die Instrumente sowie die Förderregeln und -sätze sind im sogenannten Koordinierungsrahmen (PDF, 1 MB) festgelegt, der von Bund und Ländern gemeinsam beschlossen wird. Die Förderregeln setzen den durch die europäischen Regionalbeihilferegeln und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung vorgegebenen Rahmen um.

Die Fördermöglichkeiten und -höchstsätze der GRW orientieren sich eng an der Strukturschwäche bzw. Bedürftigkeit der jeweiligen Region.

Auf die Förderung aus der GRW besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt als Zuschuss oder Zinsverbilligung und wird von Bund und Ländern zu gleichen Teilen finanziert.

Evaluation

Evaluation der Regionalförderung

Der bisherige Erfolg der GRW spricht für sich: Seit Anfang der 1970er Jahre haben Bund und Länder im Rahmen der GRW gemeinsam Mittel i. H. v. 81 Milliarden Euro eingesetzt und damit über 155.000 Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Umfang von etwa 388 Milliarden Euro angestoßen. Bei den geförderten Unternehmen wurden insgesamt 4,8 Millionen Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert.

Um die Wirksamkeit der GRW zu überprüfen und die regionale Wirtschaftsförderung inhaltlich weiterzuentwickeln, wird die GRW-Förderung regelmäßig von externen Gutachtern evaluiert. Zuletzt hat das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) die Effekte der einzelbetrieblichen Förderung für die Förderperiode 2014 bis 2021 untersucht. In dieser im Frühjahr 2024 vom IWH vorgelegten Evaluationsstudie werden mit Hilfe moderner ökonometrisch‐statistischer Verfahren GRW-geförderte Betriebe hinsichtlich ihrer Entwicklung mit einer Kontrollgruppe von sehr ähnlichen, nicht von der Förderung begünstigten Betrieben, verglichen. Die Ergebnisse der Wirkungsanalysen zeigen, dass durch die GRW-Förderung Investitions- und Beschäftigungswachstum ausgelöst wird, welches auch einige Jahre nach Ende der Förderung noch nachweisbar ist. Positiv wirkt sich die GRW-Förderung auch auf das Umsatzwachstum und die Medianlöhne der geförderten Betriebe sowie die regionale Beschäftigungs- und Einkommensentwicklung insgesamt aus. Mit der GRW leisten Bund und Länder somit einen wichtigen Beitrag für eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der Regionen und letztlich auch für gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland.

Das Gutachten des IWH können Sie hier (Endbericht) und hier (Kurzfassung) herunterladen.

Die Ergebnisse bestätigen auf Basis neuer Daten auch die Befunde früherer Gutachten zur Evaluation der GRW. Die beiden vorherigen Gutachten des IWH und der TU Dortmund zur Evaluation können Sie hier herunterladen (Gutachten des IWH (Endbericht Juni 2020 und Kurzfassung); Gutachten der TU Dortmund (September 2010).

GRW-Fördergebiet

Fördergebietskarte bestimmt die förderfähigen Regionen

Am 1. Januar 2022 hat die Förderperiode 2022 – 2027 begonnen. Dazu wurde das GRW-Fördergebiet neu abgegrenzt.

Die gesamtdeutsche Fördergebietskarte (PDF, 2 MB) gibt Aufschluss über das aktuelle Fördergebiet seit dem 1. Januar 2022.

  • Weiterhin zum GRW-Fördergebiet gehören alle ostdeutschen Regionen mit Ausnahme von Teilen Berlins.
  • Der Strukturwandel altindustrieller Gebiete wie das Ruhrgebiet wird künftig verstärkt durch die GRW unterstützt.

Die Förderhöchstsätze für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft sind differenziert: Sie hängen vom Fördergebietsstatus der Region ab, der den wirtschaftlichen Entwicklungsstand widerspiegelt, sowie von der Größe des zu fördernden Unternehmens. Kleine und mittelständische Unternehmen erhalten höhere Fördersätze als Großunternehmen.

Zur Festlegung des Fördergebietes erfolgte auf Grundlage der Vorgaben der EU-Regionalbeihilfeleitlinien die Bewertung der Strukturschwäche der Regionen anhand eines bundesweit einheitlichen Verfahrens. Mit einem ausdifferenzierten Regionalindikatorenmodell, in das die regionale Produktivität, die Unterbeschäftigungsquote, die demografische Entwicklung und die Infrastrukturausstattung eingehen, wird eine Reihenfolge aller Regionen erstellt - von der struktur- beziehungsweise wirtschaftsschwächsten bis zur struktur- beziehungsweise wirtschaftsstärksten Region.

Das Regionalindikatorenmodell wurde vorher durch die wissenschaftliche Studie „Betrachtung und Analyse von Regionalindikatoren zur Vorbereitung der Neuabgrenzung des GRW-Fördergebiets ab 2021 („Raumbeobachtung“)“ überprüft.

Bei der GRW wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Regionen auf Ebene von Arbeitsmarktregionen untersucht. Hierdurch werden statistische Verzerrungen aufgrund des Auseinanderfallens von Wohn- und Arbeitsorten vermieden. Zur Vorbereitung der Abgrenzung des Fördergebiets seit dem 1. Januar 2022 haben Bund und Länder auf Basis einer Studie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung den Zuschnitt der Arbeitsmarktregionen aktualisiert. Aufgrund verstärkter Pendlerverflechtungen bestehen statt vorher 257 nun noch 223 Arbeitsmarktregionen. (PDF, 162 KB).

Länder setzen GRW um

Länder setzen GRW-Förderung um

Unbeschadet des zwischen Bund und Ländern abgestimmten Koordinierungsrahmens sind nach Art. 30 Grundgesetz in erster Linie die Länder für die wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen verantwortlich. So ist auch die Durchführung der GRW-Förderung Aufgabe der Länder.

Informationen zu landesspezifischen Regelungen und Ansprechpartnern der Länder finden Sie hier.

Innerhalb des gemeinsam von Bund und Ländern gesetzten Rahmens kann jedes Land räumliche oder sachliche Schwerpunkte setzen: Das Land bzw. die Region entscheidet, welche Projekte konkret gefördert werden und in welcher Höhe Unterstützung gewährt wird, erteilt die Bewilligungsbescheide und kontrolliert die Einhaltung der Förderbestimmungen durch die Zuschussempfänger.

Studien mit Bezug zur gesamten GRW dienen der Orientierung und Vertiefung von Bund und Ländern zu detaillierten Fragen der Umsetzung der GRW-Förderung. Eine Studie aus dem Jahr 2020 „Wirtschaftlichkeitslücke und Wertabschöpfung bei der GRW-Infrastrukturförderung“ identifiziert beispielsweise gute Förderpraktiken und gibt Empfehlungen für die praktische Anwendung der Regelungen zur Wirtschaftlichkeitslücke und Wertabschöpfung im Koordinierungsrahmens.

GRW-Sonderprogramm

GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“

Neben der GRW-Neuausrichtung haben Bund und Länder am 13. Dezember 2022 ein GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen auf den Weg gebracht. Das GRW-Sonderprogramm ist Herzstück des Zukunftspakets „Sicherung der PCK und Transformation in den Raffineriestandorten und Häfen beschleunigen“ (PDF, 2 MB). Ziel des Paketes ist zum einen die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung und Wirtschaft mit Rohöl. Zum anderen sollen die Maßnahmen dazu beitragen, die Grundlagen für einen Modernisierungsschub in den beiden ostdeutschen Raffineriestandorten Schwedt und Leuna sowie einzelnen ostdeutschen Häfen, deren Ausbau für den Import von Rohöl und seinen direkten Transport zur Raffinerie PCK Schwedt erforderlich ist, zu schaffen. Das GRW-Sonderprogramm umfasst die Gesamtheit der Fördermöglichkeiten des aktuellen GRW-Koordinierungsrahmens. Es hat ein Mittelvolumen von insgesamt 750 Mio. Euro und wird je zur Hälfte von Bund und den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt finanziert.

Bau eines Gebäudes symbolisiert Regionalpolitik

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