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Strategische Nutzung Marktbasierter Instrumente zur Bekämpfung des Klimawandels

Einleitung

Kohlenstoffmärkte: Globale Perspektive

Kohlenstoffmärkte: Globale Perspektive

Kohlenstoffmärkte ermöglichen es, die Umsetzung von Klimaschutz möglichst effizient zu gestalten. Daher betrachtet die Bundesregierung die Nutzung marktbasierter Instrumente als einen bedeutenden Ansatz bei der Bekämpfung des Klimawandels.

Kohlenstoffmärkte entstehen, wenn marktbasierte Klimaschutzinstrumente ihre Wirkung entfalten und Kohlenstoffzertifikate gehandelt werden. Grundsätzlich lassen sich zwei unterschiedliche Instrumente unterscheiden, die zur Schaffung von Kohlenstoffmärkten führen: Emissionshandelssysteme und Crediting-Systeme.

Ein Emissionshandelssystem (cap and trade-system) setzt eine Obergrenze, ein sogenanntes „cap“, für die zu regulierenden Treibhausgasemissionen fest. Innerhalb des regulierten Bereichs wird nur eine begrenzte Menge an Verschmutzungsrechten („allowances“) ausgestellt. Allowances sind frei handelbare Einheiten, die den regulierten Teilnehmern eines Emissionshandelssystems zugeteilt werden. Jeder Teilnehmer des Emissionshandelssystems muss für jede emittierte Tonne CO2equivalent (CO2e) ein Verschmutzungsrecht vorweisen. Diese Verschmutzungsrechte können frei gehandelt werden. Dies erlaubt es den Teilnehmenden, zusätzliche Verschmutzungsrechte zu kaufen, oder, wenn sie erfolgreich Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt haben, überschüssige allowances zu verkaufen. Durch den Handel von allowances entwickelt sich ein einheitlicher CO2-Preis. Dieser Preis erfüllt eine wichtige Signalfunktion. Die Höhe des Preises hängt im Wesentlichen davon ab, wie ambitioniert die Obergrenze des Emissionshandelssystems festgesetzt ist und wie teuer Klimaschutzmaßnahmen in der Umsetzung sind.

Ein Crediting-Mechanismus (baseline-and-credit-system) – zu Deutsch etwa Gutschriftensystem – ermöglicht die Vergütung von Emissionseinsparungen. In einem solchen Mechanismus werden handelbare Zertifikate für tatsächlich erreichte Emissionsminderungen ausgegeben. Sie werden ausgestellt, wenn es gelingt, nachweislich die tatsächlichen Emissionen unter einen zuvor festgelegten Referenzwert (baseline) zu senken. Ein Crediting-Mechanismus kann entweder auf einzelnen Klimaschutzprojekten und -programmen aufbauen oder für ganze Sektoren und Wirtschaftsbereiche ausgestaltet werden. Die Teilnahme an einem Crediting-Mechanismus ist freiwillig. Die Nachfrage nach den erzeugten Zertifikaten muss daher an anderer Stelle geschaffen werden. Dies kann zum Beispiel dadurch entstehen, dass die Zertifikate aus dem Crediting-Mechanismus innerhalb eines Emissionshandelssystems anrechenbar sind.

Das Übereinkommen von Paris (ÜvP) markiert einen Meilenstein bei der Fortentwicklung internationaler marktbasierter Klimaschutzmechanismen. Zugleich haben in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Ländern eigenständig preisbasierte Klimaschutzinstrumente wie Emissionshandelsysteme oder Treibhausgassteuern eingeführt. Zu dem weltweit ersten Handelssystem für Treibhausgasemissionsrechte, dem Europäischen Emissionshandelssystem, sind mittlerweile zahlreiche weitere hinzugekommen. So haben Neuseeland, die Schweiz, Kasachstan, Südkorea, Mexiko, Montenegro, das Vereinigte Königreich und Indonesien ebenfalls Emissionshandelssysteme auf nationaler Ebene eingeführt. Deutschland und Österreich nutzen einen nationalen Emissionshandel zur Bepreisung fossiler Brennstoffe in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Hinzukommt eine Reihe subnationaler Handelssysteme, zum Beispiel in Kalifornien oder Québec. Das im Jahr 2021 eingeführte nationale Emissionshandelssystem in China ist das größte weltweit bezüglich der abgedeckten Emissionen.

Neben der Verbreitung von preisbasierten Klimaschutzinstrumenten wie Emissionshandelssystemen ist jedoch auch ihr Ambitionsniveau entscheidend. Der Anteil der erfassten Treibhausgasemissionen sowie der Preis von Emissionszertifikaten in Emissionshandelssystemen variiert stark und determiniert, inwiefern diese einen signifikanten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten können.

Ein Preis für Treibhausgasemissionen

Auch CO2-Steuern werden bereits von zahlreichen Ländern genutzt, um Treibhausgasemissionen mit einem Preis zu belegen. Es gibt sie in einer Reihe von EU-Ländern, der Schweiz, der Ukraine, Japan, Südafrika, Singapur, Chile, Mexiko, Argentinien und Kolumbien. In Kanada müssen seit Januar 2019 alle Provinzen und Territorien über ein Instrument zur Bepreisung von Treibhausgasen verfügen, das einen nationalen Mindeststandard erfüllt. Aktuell wird die Einführung einer CO2-Steuer auch in mehreren afrikanischen Ländern diskutiert, darunter Marokko, Côte d'Ivoire, Senegal und Botswana. In den letzten Jahren wurde so ein immer größerer Teil der globalen Treibhausgasemissionen von einem CO2-Preis erfasst. Einen Überblick über den Stand bei der Umsetzung von preisbasierten Klimaschutzinstrumenten gibt die Weltbank auf ihrer Internetseite.

Mit dem neuen internationalen Klimaschutzübereinkommen, das Ende 2015 in Paris verabschiedet wurde und seit 2020 zur Anwendung kommt, wurde eine Grundlage für den internationalen Austausch von Minderungsleistungen geschaffen. Artikel 6 des Übereinkommens von Paris sieht hierfür neben der Einrichtung eines neuen internationalen Marktmechanismus auch Möglichkeiten zur Nutzung bilateraler Mechanismen vor. Diese zukünftigen Mechanismen können auf den Erfahrungen aufbauen, die mit den unter dem Kyoto-Protokoll eingerichteten Mechanismen Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) bereits gesammelt wurden.

Grundlagen für neue Kohlenstoffmärkte nach Art. 6 des Übereinkommens von Paris

Grundlagen für neue Kohlenstoffmärkte nach Art. 6 des Übereinkommens von Paris

Die Bundesregierung betrachtet einen funktionierenden, globalen Kohlenstoffmarkt als ein zentrales Instrument im internationalen Klimaschutz.

Die Bundesregierung hat sich deshalb dafür eingesetzt, die Kohlenstoffmärkte auch in einem zukünftigen Klimaabkommen zu verankern und so einen langfristig stabilen Preis für Treibhausgasemissionen zu etablieren. Dieser Einsatz war erfolgreich: Mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris wurde die Grundlage für die Etablierung neuer Kohlenstoffmärkte für die Zeit nach 2020 geschaffen. Artikel 6 des Übereinkommens ermöglicht es den Vertragsstaaten, über freiwillige Zusammenarbeit das Ambitionsniveau für Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen zu erhöhen und Nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Vertragsstaaten 2021 auf der Klimakonferenz in Glasgow (COP26) auf ein Regelwerk für Artikel 6 geeinigt. Detaillierte Vorgaben liegen für die drei unterschiedlichen Kooperationsansätze vor.

Direkte zwischenstaatliche Kooperation (Art. 6.2)

Unter Artikel 6.2 können die Vertragsstaaten direkt miteinander kooperieren. Dabei ist es möglich, dass Minderungsmaßnahmen in einem Land umgesetzt werden und die daraus resultierenden Minderungsmengen in ein anderes Land transferiert und dort gegen das nationale Klimaschutzziel angerechnet werden. Voraussetzung hierfür sind ein transparentes Verfahren und eine korrekte Buchhaltung der Minderungsleistung. Das neue Regelwerk schließt aus, dass Emissionsreduktionen mehrmals gezählt werden – beispielsweise sowohl in der Klimabilanz des Landes, in dem die Klimaschutzmaßnahme stattfindet, als auch in dem Land, in das die Minderungsleistungen transferiert werden. Diese so genannte Doppelte Inanspruchnahme ist eine Art der Doppelzählung (siehe „Die verschiedenen Formen der Doppelzählung“). Sie wird verhindert, indem die beteiligten Staaten buchhalterische Anpassungen ihrer berichteten Emissionsbilanzen durchführen (sog. corresponding adjustments): Während der Käufer seine Bilanz nach unten korrigiert, passt der Verkäufer seine Bilanz nach oben an, indem er die Menge an exportierten Minderungen in Form von Emissionen auf seine gemessenen Emissionen aufschlägt. Somit wird sichergestellt, dass die Minderung nur noch einmal, und zwar durch den Käufer, beansprucht wird. Eine internationale Aufsicht über diese Kooperationsformen ist nicht vorgesehen, aber es gelten umfassende Berichts- und Bilanzierungsvorschriften. Hierdurch sollen auch Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung sichergestellt und negative Auswirkungen vermieden werden.

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Der neue Nachhaltigkeitsmechanismus (Art. 6.4)

Eine zweite Möglichkeit der Kooperation besteht in der Nutzung des „Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung“ (Artikel 6.4), der ein Nachfolger des Clean Development Mechanism (CDM) des Kyoto-Protokolls ist. Wie bei zwischenstaatlichen Kooperationen unter Artikel 6.2 können die durch diesen Mechanismus erzielten Minderungsleistungen von dem Land, in dem sie realisiert wurden, in ein anderes Land transferiert und gegen das dortige Klimaschutzziel angerechnet werden. Im Gegensatz zu der direkten zwischenstaatlichen Kooperation unter Artikel 6.2, für die lediglich gemeinsame Leitlinien gelten, wird dieser Mechanismus durch ein von der Vertragsstaatenkonferenz beauftragtes Gremium beaufsichtigt, das sogenannte „Supervisory Body“. Darüber hinaus wurden Regeln, Vorgehensweisen und Verfahren verabschiedet, die bei Durchführung von Aktivitäten unter Artikel 6.4 berücksichtigt werden müssen. Die Ausgestaltung und Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sowie die Überprüfung der erzielten Ergebnisse sollen so nach einheitlichen Vorgaben ablaufen.

Mit Blick auf mögliche negative soziale und ökologische Auswirkungen wurde auf der COP26 die Einrichtung eines unabhängigen Beschwerdemechanismus beschlossen. Beschwerden von Personen und Gemeinschaften, die von der Minderungsaktivität negativ betroffen sind, werden somit von einer unabhängigen Stelle untersucht. Ähnlich wie in Artikel 6.2 beinhalten die Regeln für Artikel 6.4 Vorgaben zur Berichterstattung über die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung des Gastgeberlandes.

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Nicht-marktbasierte Ansätze (Art. 6.8)

Als dritte Option wurde im Übereinkommen von Paris die Möglichkeit für sogenannte nicht-marktbasierter Ansätze geschaffen (Artikel 6.8). Wie der Name deutlich macht, werden marktbasierte Klimaschutzinstrumente hier keine Rolle spielen. Dies können zum Beispiel Maßnahmen zur Technologieentwicklung und -transfer oder auch zum Kapazitätsaufbau in Ländern des globalen Südens sein. In den Verhandlungen der COP26 wurde die Errichtung eines Ausschusses für Nicht-Markt-Ansätze (NMA) beschlossen, der das Arbeitsprogramm von Artikel 6.8 bis 2027 umsetzen soll. Der Ausschuss wird Maßnahmen zur Förderung von NMAs in bestimmten Schwerpunktbereichen ermitteln und ergreifen. Zu den ersten Schwerpunktbereichen des Arbeitsprogramms gehören: "Anpassung, Resilienz und Nachhaltigkeit", "Minderungsmaßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung" und "Entwicklung sauberer Energiequellen". In Zukunft können noch weitere Schwerpunktbereiche hinzukommen.

Siehe: „Aktivitäten der Bundesregierung und ihrer Partner“

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Freiwilliger Kohlenstoffmarkt

Freiwilliger Kohlenstoffmarkt

Neben dem sogenannten Compliance-Markt, also dem Markt, dessen Nachfrage sich in letzter Instanz aus den Klimaschutzzielen der Nationalstaaten speist, hat sich über die vergangenen Jahre ein Markt für die freiwillige Kompensation von Treibhausgasemissionen entwickelt.

Die Käuferinnen und Käufer müssen dafür allerdings nicht unbedingt auf Zertifikate zurückgreifen, die den internationalen Regeln der Vereinten Nationen entsprechen, sondern können auch private Zertifizierungsmechanismen nutzen.

Eine Entwicklung, die diesem „freiwilligen Kohlenstoffmarkt“ zuletzt bedeutenden Aufschwung verlieh, ist die Verkündung von Klimaneutralitätszielen von Unternehmen. Da die meisten Unternehmen jedoch auf absehbare Zeit Emissionen verursachen werden, ist zumindest mittelfristig der Ankauf von CO2-Zertifikaten notwendig, um die weiterhin anfallenden Emissionen bilanziell auszugleichen. Hierdurch besteht ein erhebliches Nachfragepotential für den freiwilligen Kohlenstoffmarkt. Jedoch sind bei diesem Vorgehen aus Sicht der Bundesregierung einige Grundprinzipien zu beachten: So sollte dem Vermeiden und Reduzieren von Treibhausgasemissionen immer Vorrang eingeräumt werden gegenüber der Kompensation von Emissionen. Anbieter von Kompensationsdienstleistungen sollten diesen Vorrang deutlich machen und zunächst über Möglichkeiten zur Emissionsvermeidung und -reduktion informieren, bevor über einen Emissionsausgleich gesprochen wird.

Zudem sollte die Kompensation nur durch Projekte erfolgen, die anspruchsvollen Qualitätskriterien genügen. Es sollte beispielsweise sichergestellt sein, dass die Emissionsreduktionen nachweisbar zusätzlich sind. Auch muss vermieden werden, dass eine Emissionsminderung doppelt gezählt wird, also bspw. ein Unternehmen mit dieser Minderung seine Emissionen ausgleicht und gleichzeitig das Gastgeberland sich die Minderung in seinem Inventar für seine Erfüllung der Klimaschutzziele anrechnet.

Schließlich ist der Gefahr der Verbrauchertäuschung entgegen zu wirken. Viele Unternehmen bezeichnen ihre Produkte oder Dienstleistungen als „klimaneutral“ oder „carbon neutral“, da sie Emissionen gemindert und verbliebene Emissionen „kompensiert“ haben. Um diese negativen Auswirkungen bestmöglich zu vermeiden, ist das Grundprinzip „Vermeiden und Reduzieren vor Kompensieren“ und eine transparente Kommunikation unerlässlich.

Details zur Durchführung von „Kompensationsprojekten“ bietet ein UBA-Ratgeber.

Vermeidung von Doppelzählung

Im Übereinkommen von Paris sind alle Staaten dazu verpflichtet, sich nationale Klimaschutzziele zu setzen und Maßnahmen umzusetzen, die zur Zielerfüllung beitragen. Wird nun in einem Land ein Klimaschutzprojekt durchgeführt, verringert dieses Projekt die Treibhausgasemissionen des Landes und trägt so zur Umsetzung des nationalen Klimaschutzziels bei. Möchte zugleich ein Unternehmen die erzeugten Klimaschutzzertifikate zur Umsetzung seines Klimaneutralitätsziels verwenden, würde die Emissionsreduktion zweimal genutzt. Deshalb stellt sich für den freiwilligen Markt die Frage der Doppelzählung: Kann der von dem Projekt erzielte Klimaschutzeffekt sowohl von dem Land als auch von dem Unternehmen beansprucht werden? Oder sollte eine solche Doppelzählung durch eine robuste Verrechnung der Emissionsminderungen unterbunden werden?

Die verschiedenen Formen der Doppelzählung

Eine Doppelzählung liegt vor, wenn eine einzelne Emissionsminderung (bzw. eine CO2-Entnahme aus der Atmosphäre) mehr als einmal auf die Erreichung von Minderungszusagen oder finanziellen Zusagen zum Zweck des Klimaschutzes angerechnet wird. In der Regel werden drei verschiedene Formen der Doppelzählung unterschieden: Eine doppelte Ausschüttung (double issuance) liegt vor, wenn eine Emissionsreduktion zur Ausstellung von mehr als einem CO2-Zertifikat führt. Von Doppelter Nutzung (double use) wird gesprochen, wenn ein CO2-Zertifikat zweimal zur Umsetzung von Minderungszielen verwendet wird. Der Begriff Doppelte Inanspruchnahme (double claiming) beschreibt eine Situation, in der zwei Akteure (Staaten oder auch Unternehmen) dieselbe Emissionsreduktion für die Erreichung von Minderungszielen geltend machen: einmal von dem Unternehmen oder Staat, der das CO2-Zertifikat zur Zielerfüllung nutzt, und einmal von dem Gastgeberland, in dessen Inventar die entsprechende Emissionsminderung auftaucht und somit zur NDC-Umsetzung beiträgt. Die Doppelte Inanspruchnahme von Emissionsreduktionen ist jene Form der Doppelzählung, die in den Verhandlungen zu Artikel 6 und in den Diskussionen zur Zukunft des freiwilligen Kohlenstoffmarkts im Mittelpunkt steht.

Für den Handel von Klimaschutzzertifikaten zwischen Staaten schließt das Übereinkommen von Paris eine solche Doppelzählung explizit aus und seit der Klimakonferenz von Glasgow 2021 steht durch die Umsetzung so genannter corresponding adjustments auch eine technische Lösung bereit.

Im Beschluss der Klimakonferenz in Sharm-el Sheik im Dezember 2022 wurden letztere nun als "mitigation contribution A6.4ER" bezeichnet (d.h. die Emissionsminderung trägt zur NDC-Implementierung im Projektland bei und wird von diesem Land an die UN berichtet). Die internationale Ebene räumt somit ein, dass es zwei unterschiedliche Typen von CO2-Zertifikaten geben kann und eröffnet damit für den freiwilligen Markt die Möglichkeit, transparent und wahrheitsgemäß über den Verbleib des Klimaeffekts der Aktivität zu berichten. Damit wird ein Signal gesendet, dass eine Doppelzählung auch bei der Nutzung von CO2-Zertifikaten durch private Akteure im freiwilligen Markt nicht erwünscht ist, ohne dies jedoch vollständig auszuschließen. Explizit genannt und durch die Namensgebung unterstrichen ist hingegen die Verwendung dieser Zertifikate im Rahmen des sogenannten Contribution Claim-Ansatzes.

Aktivitäten der Bundesregierung und ihrer Partner

Aktivitäten der Bundesregierung und ihrer Partner

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist an der technischen Ausgestaltung der internationalen Kooperationsansätze des Übereinkommens von Paris aktiv beteiligt gewesen und treibt auch die dynamische Entwicklung preisbasierter Instrumente weltweit voran. Hierfür hat die Bundesregierung gemeinsam mit ihren internationalen Partnern zahlreiche Initiativen im Bereich der internationalen Kohlenstoffmärkte auf den Weg gebracht. Zugleich unterstützt Deutschland Forschungsaktivitäten und Dialogforen, mit denen die Entwicklung innovativer Ansätze in allen Bereichen des Kohlenstoffmarktes vorangetrieben werden sollen.

Förderung von Kapazitätsaufbau und Pilotvorhaben

Das BMWK setzt sich dabei insbesondere für die Weiterentwicklung und Pilotierung marktbasierter Instrumente ein. So fördert das BMWK beispielsweise den Kapazitätsaufbau für die Umsetzung des Artikel 6, denn viele Länder des globalen Südens haben zwar großes Interesse an der Teilnahme der Kooperationsmechanismen, diese erfordert jedoch eine solide technische Grundlage, um etwa die Zusätzlichkeit von Maßnahmen nachzuweisen und die Umweltintegrität zu gewährleisten. Darüber hinaus sind in den meisten Fällen neue Governance-Rahmen mit institutionellen Strukturen, Vorschriften und Strategien erforderlich. Das BMWK unterstützt unter anderem über das Programm Supporting Preparedness for Article 6 Cooperation (SPAR6C) die Regierungen von vier Partnerländern bei der Bewältigung dieser Anforderungen, um die nationalen Klimaschutzambitionen zu steigern, die Akteure des Privatsektors einzubinden und die Forschungsergebnisse und Erkenntnisse aus den nationalen Erfahrungen an die internationale Gemeinschaft weiterzugeben.

Einführung marktbasierter Systeme auf nationaler Ebene

Ohne effektive CO2-Bepreisung werden die Ziele des Übereinkommens von Paris nicht effizient erreichbar sein. Die Bundesregierung setzt sich seit vielen Jahren aktiv für die Ausweitung und Stärkung von CO2-Preissystemen ein und unterstützt Länder bei der Entwicklung und Implementierung solcher Instrumente. Hierbei kooperiert das BMWK international im Bereich der CO2-Bepreisung sowohl bilateral mit Ländern, mit verschiedenen nicht staatlichen Akteuren sowie auch im multilateralen Kontext in verschiedenen Initiativen.

Immer mehr Länder planen oder erwägen den Einsatz von Instrumenten zur CO2-Bepreisung, um ihre nationalen Klimaschutzbeiträge (NDCs) zu erfüllen. Die von der Weltbank unter Beteiligung des BMWK geschaffene Partnership for Market Implementation (PMI) reagiert auf die gestiegene Nachfrage nach Unterstützung bei der Umsetzung dieser Instrumente.

Sektorale Initiativen

Ein wichtiger Schwerpunkt für das BMWK stellt die klimafreundliche Transformation von Sektoren mit hohem globalen Erwärmungspotenzial dar. Das betrifft zum Beispiel die Produktion von Salpetersäure, die in der Landwirtschaft und im Bergbau verwendet wird. Bei der Produktion von Salpetersäure entsteht als Nebenprodukt Distickstoffmonoxid (N2O), auch bekannt als Lachgas, welches ein 265-mal höheres globales Erwärmungspotenzial als Kohlendioxid (CO2) besitzt. Mit dem Ziel einer klimafreundlichen Umgestaltung des Salpetersäure-Sektors im globalen Maßstab initiierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, ehemals BMU) daher im Jahr 2015 die Nitric Acid Climate Action Group (NACAG). Ziel der Initiative ist es, Anreize für die Installation einer effektiven N2O-Vermeidungs-technik in jeder Salpetersäureanlage weltweit zu schaffen. Zu diesem Zweck bietet die NACAG den Partnerländern technische und finanzielle Unterstützung an.

Interessierte Länder können ihr Interesse an der NACAG durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung bekunden. Mittlerweile haben bereits über 15 Länder weltweit die Erklärung der NACAG unterzeichnet. Sie bringen damit ihre Unterstützung für die Ziele des Bündnisses zum Ausdruck. Zehn Länder davon haben außerdem die Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich damit verpflichtet, die Lachgasemissionen aus der Salpetersäureproduktion dauerhaft zu reduzieren. Dies sind damit die ersten Länder, die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der NACAG erhalten werden. Zahlreiche Länder haben darüber hinaus den Salpetersäuresektor neu in ihr überarbeitetes NDC aufgenommen.

Unterstützung regionaler Allianzen

Zur Umsetzung ihrer Nationally Determined Contributions (NDCs) streben zahlreiche Länder die Nutzung marktbasierter Instrumente an. Vor diesem Hintergrund sehen Länder in der subregionalen Zusammenarbeit einen potenziellen Weg, ihre gegenseitigen Stärken in Bezug auf Kohlenstoffmechanismen und Klimafinanzierung zu nutzen.

Die Westafrikanische Allianz für Kohlenstoffmärkte und Klimafinanzierung (WAA), welche inzwischen 16 Mitgliedsstaaten umfasst, wurde 2016 von westafrikanischen Delegierten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) mit dem Ziel ins Leben gerufen, einen Peer-to-Peer-Austausch zu fördern, die Position der Subregion in den Verhandlungen zu stärken und letztendlich den Zugang zu Kohlenstoffmärkten und ergebnisorientierter Klimafinanzierung für Projekte in Westafrika zu verbessern, um zur Umsetzung der NDCs der Länder beizutragen. Seit 2017 wird das Bündnis von der Bundesregierung unterstützt.

Akteursvernetzung und Strategischer Dialog

Das BMWK unterstützt außerdem eine Reihe von Netzwerk- und Austauschformaten, die sich auf die Kohlenstoffmärkte und die Steigerung der Klimaschutzambitionen weltweit beziehen. So unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium unter anderen die Informationsaustauschplattform Innovate4Climate (I4C). Die I4C ist ein globales Austauschforum, das den Dialog zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Mobilisierung von Finanzmitteln für den Klimaschutz fördert. Es bringt führende Persönlichkeiten aus Regierung, Industrie, Wirtschaft, Finanzwesen und Technologie zusammen und ermöglicht so einen Dialog über innovative Klimafinanzierungsmodelle.

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