1. Allgemeine Fragen rund um den Bundeswettbewerb

Der Bundeswettbewerb „Zukunft Region“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zielt auf eine Stärkung der Wirtschaftskraft strukturschwacher Regionen in Deutschland ab. Eine starke und resiliente, nachhaltige regionale Wirtschaft bietet den Menschen gute Einkommensmöglichkeiten, attraktive Arbeitsplätze, eine intakte Umwelt und eine damit verbundene höhere Lebensqualität.

Konzeptionell ist der Bundeswettbewerb als ein umsetzungsorientierter Bottom-up-Ansatz angelegt. Als zweistufiger Prozess zielt er in der ersten Stufe auf eine stärkere Vernetzung und Kooperation der regionalen Akteure ab, die in einer anschließenden zweiten Stufe in die Umsetzung praxisorientierter Projekte für die wirtschaftliche Entwicklung der Region mündet. Mit den Projekten soll ein erkennbarer Beitrag für die regionale Wirtschaftsentwicklung geleistet werden.

Für die Durchführung des Bundeswettbewerbs werden Förderaufrufe zu übergeordneten Themen veröffentlicht. Der aktuelle Förderaufruf folgt dem Thema „Stärkung der Wertschöpfung vor Ort“.

Mit dem Förderaufruf „Stärkung der Wertschöpfung vor Ort“ werden Verbünde unterstützt, die mit ihren Vorhaben

  • zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und regionalen Wertschöpfung und/oder
  • zur Erhöhung der Innovationsdynamik und/oder
  • zum Beschäftigungswachstum, Fachkräftesicherung und zur Fachkräftequalifizierung und/oder
  • zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen und/oder
  • zur Nutzung von Wertschöpfungspotenzialen im Zusammenhang mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien

beitragen.

Im Sinne der Richtlinie wird ein funktionaler Regionsbegriff zugrunde gelegt, der in der Verantwortung der Antragsteller liegt. Es kann sich um eine Kommune oder einen Gemeindeverband (mehrere Kommunen, ein Landkreis, mehrere Landkreise, Verbandsgemeinden, regionale Teilverbünde) handeln. Geht die definierte Region über das Gebiet einer Kommune hinaus, müssen alle Kommunen bzw. Akteure der jeweiligen Region an der Entwicklung des Zukunftskonzeptes beteiligt sein. Auch überregionale Verbünde von Akteuren aus (strukturschwachen bzw. strukturstarken) Regionen sind antragsberechtigt, wenn ein gemeinsames Zukunftskonzept angestrebt wird oder bereits bestehende Entwicklungskonzepte im Wesentlichen deckungsgleich sind, wodurch ein unmittelbarer Nutzen für alle beteiligten Regionen generiert werden kann. Verbünde können auch Partner aus nicht-strukturschwachen Regionen einbinden, sofern dies einen Vorteil für die strukturschwache Region bedeutet.

Ja. Regionen, die nicht zur Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (GRW) gehören, sind ebenfalls antragsberechtigt. Allerdings steht nur ein begrenzter Anteil der Fördermittel für Vorhaben in nicht strukturschwachen Regionen zur Verfügung (10 % der Fördermittel).

2. Antragsberechtigungen und Förderaspekte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, d.h. Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke. Diese bzw. ihre rechtlich unselbständigen Organisationseinheiten (Ämter, Behörden) können Skizzen einreichen und nach einem erfolgreichen Begutachtungsprozess zur Vollantragstellung aufgefordert werden. Nicht antragsberechtigt sind dagegen beispielsweise Zweckverbände, kommunale Unternehmen oder rechtlich selbständige Wirtschaftsförderungs- und Regionalentwicklungsorganisationen.

Es sind nur kommunale Gebietskörperschaften antragsberechtigt. Gehören mehrere kommunale Gebietskörperschaften zum regionalen Verbund, muss eine Kommune die koordinierende, d.h. leitende Verantwortung, übernehmen. Bei dieser Kommune ist auch das Anstellungsverhältnis der projektmanagenden Person bzw. der Personen.

Nein, eine Vergabe z.B. an rechtlich selbständige Wirtschaftsförderungs- und Regionalentwicklungsorganisationen oder eine Ausschreibung als zu erbringende Leistung, auf die sich u.a. Beratungsunternehmen bewerben können, ist nicht zulässig. Das Projekt muss von der koordinierenden Kommune entwickelt und umgesetzt werden.

Als „finanzschwach“ gilt eine Kommune, die nach jeweiligem Landesrecht ein Konzept zur Haushaltssicherung aufzustellen hat und dieses Konzept bei der Vollantragstellung (Direkteinsteiger für die Umsetzungsphase) nachweist. Sieht das Landesrecht generell kein Konzept vor, kann die Kommune ihre Finanzschwäche über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren nachweisen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.

Die koordinierende Kommune (skizzeneinreichende Kommune) muss ihre eigene Kompetenz und die der Verbundpartner wie auch deren Zuverlässigkeit darstellen. Die Zuverlässigkeit ist zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist in der Skizzeneinreichung darzulegen. Die Bestätigung der Zuverlässigkeit erfolgt per Auswahl in positron:s („Anklick-Kästchen“) im Reiter „Kooperationspartner“ sowohl für die Entwicklungsphase als auch für den Direkteinstieg in die Umsetzungsphase. Damit soll bestätigt werden, dass es sich – vor allem bei Unternehmen – nicht um Akteure in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten handelt oder Kenntnisse über unlautere Geschäftspraktiken vorliegen. Nachweise der Prüfung müssen nicht hochgeladen werden. Mögliche Aspekte, an denen sich die Kommunen orientieren können, sind u.a., dass eine Absichtserklärung bereits vorliegt, es sich um eine langjährige Zusammenarbeit zwischen der Kommune und den Partnern handelt, schon gemeinsame Projekte durchgeführt wurden oder es sich bei den Partnerunternehmen um stabile Unternehmen und zuverlässige regionale Arbeitgeber handelt.

Die in der Skizze und im späteren Vollantrag zur Förderung vorgesehenen projektbezogenen Arbeiten dürfen nicht vor der Vollantragstellung schon geleistet und durchgeführt worden sein. Auch darf mit der Umsetzung der beschriebenen Arbeit nicht vor der Vollantragstellung begonnen werden. Bereits ausgeführte Arbeitsschritte können nachträglich nicht gefördert werden. Auf Vorarbeiten zur späteren Umsetzung der Skizze bzw. des Projektes kann aufgebaut werden. Für sie gilt aber auch, dass sie nicht nachträglich gefördert werden können. Deren Umsetzung darf auch nicht Bestandteil des Arbeitsplans sein. Ein Projektstart ist frühestens zum Datum des bestätigten Eingangs des Vollantrags (nicht der Skizze) möglich. Dieser Start zum bestätigen Vollantragseingang entspricht einem Projektbeginn „auf eigenes Risiko“. Ein Projektbeginn „auf eigenes Risiko“ schließt auch mit ein, dass eine kommunale Gebietskörperschaft die entstandenen Personal- und Sachkosten selbständig tragen muss, wenn das Vorhaben auf Basis des Vollantrages sowie möglicher Nachforderungen nicht bewilligt werden kann und somit eine Förderung nicht zustande kommen würde.

Im Prinzip ja, aber die Projektidee muss auf das Thema des zweiten Förderaufrufes „Stärkung der Wertschöpfung vor Ort“ ausgerichtet sein.

Absichtserklärungen müssen ausschließlich mit den Skizzen für den Direkteinstieg in die Umsetzungsphase hochgeladen werden. Eine Vorlage gibt es dafür nicht. Die Ausarbeitung der Absichtserklärungen obliegt dem Antragsteller. Es muss jedoch auf die aufschiebende Wirksamkeitsklausel geachtet werden. Für die Skizzen der Entwicklungsphase sind die entsprechenden Vorgaben über das Einreichungstool positrion:s zu beachten.

Wenn Kommunen Zuwendungsempfänger sind, dann gilt für grundfinanziertes Personal aus öffentlichen Mitteln, dass dieses Personal nicht über die Zuwendung abgerechnet werden darf. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn für die im Projekt eingesetzte grundfinanzierte Person Ersatzpersonal eingestellt wird. In diesem Fall kann die Vergütung der bereits grundfinanzierten Person als zuwendungsfähig anerkannt werden. Allerdings maximal in der Höhe der Ausgaben/Kosten für das Ersatzpersonal.

Die geförderten Personalausgaben beziehen sich auf die Arbeitgeber-Brutto-Gehälter.

Die Förderung von Ausgaben bzw. Kosten für weiteres Personal kann nicht über die Position „Sachmittel“ abgerechnet werden. Aufträge an Dritte (z.B. Einbindung von Experten für Veranstaltungen, Rechtsberatung, Personen für Layout, Programmieren einer Webseite) sind jedoch möglich.

In der Richtlinie unter Punkt 5 sowie auf der Internetseite unter „Einstieg zum Bundeswettbewerb ‚Zukunft Region‘“, Teilaspekt „Wie wird gefördert“, sind die förderfähigen Ausgaben aufgelistet. Eine Gemeinkostenpauschale ist nicht vorgesehen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt auf der Grundlage von Kostennachweisen und Zahlungsanforderungen. Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber dem Projektträger innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.

Es handelt sich um einen zweistufigen, umsetzungsorientierten Bottom-up-Ansatz. In der ersten Phase – der Entwicklungsphase – zielt der Bundeswettbewerb auf eine stärkere Vernetzung und Kooperation der regionalen Akteure ab, die in einer anschließenden zweiten Phase – der Umsetzungsphase – in die Realisierung praxisnaher Projekte für die wirtschaftliche Entwicklung der Region mündet.

Die Entwicklungsphase umfasst den Aufbau von regionalen Netzwerken, die Entwicklung eines dem Thema des Förderaufrufes entsprechenden Zukunftskonzeptes und eines darauf beruhenden Umsetzungskonzeptes. In der Umsetzungsphase stehen die Stabilisierung der Vernetzung, die nachhaltige Weiterentwicklung von Netzwerkstrukturen (Bestand über die Förderung hinaus) und vor allem die Durchführung praxisnaher Projekte, welche einen erkennbaren Beitrag für die regionale Wirtschaft leisten, im Mittelpunkt.

3. Entwicklungsphase

Die Anforderungen sind unter Punkt 7.2.2 der Richtlinie übersichtlich dargestellt.

Die Entwicklungsphase umfasst einen Förderzeitraum von insgesamt 24 Monaten.

4. Umsetzungsphase

Die Anforderungen sind unter den Punkten 7.2.2 und 7.2.3 der Richtlinie übersichtlich dargestellt.

Die Umsetzungsphase umfasst einen Förderzeitraum von insgesamt 36 Monaten.

Ja. Laut Punkt 2.2 der Richtlinie können Regionen, in denen bereits ein regionales Entwicklungskonzept vorliegt und ein hoher Grad an Vernetzung besteht, eine Skizze einreichen. Dabei müssen das bestehende Entwicklungskonzept sowie der Umsetzungsplan mit den Einzelprojekten das Thema des jeweiligen Förderaufrufes adressieren.

Als „Innovation“ im Sinne der Richtlinie ist die Durchsetzung einer technischen, organisatorischen, ökologischen oder sozialen Neuerung in der regionalen Wirtschaft anzusehen, welche die regionale Wirtschaftskraft stärken können. Dabei kann es sich um Prozess-, Produkt- bzw. Dienstleistungsinnovationen oder soziale Innovationen handeln.

5. Fragen zur Skizzeneinreichung und Antragstellung

Skizzen können ausschließlich über die Webplattform positron:s eingereicht werden. Informationen rund um die Einreichung von Skizzen für die Entwicklungs- und Umsetzungsphase finden Sie unter der Überschrift „Unterlagen zum zweiten Förderaufruf ‚Stärkung der Wertschöpfung vor Ort‘“ im Bereich „Downloads zum Bundeswettbewerb ‚Zukunft Region‘“ auf der Internetseite.

Detaillierte Unterstützung mit Leitfäden (Ausfüllhilfen für die Entwicklungs- und Umsetzungsphase) finden Sie ebenfalls im Downloadbereich.

Ab dem Moment, ab dem die Skizze final über das Tool positron:s eingereicht wurde, kann nicht mehr nachgebessert werden. Es handelt sich um ein Wettbewerbsverfahren, in dem alle zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereichten Skizzen miteinander konkurrieren. So lange die Skizze nicht formal eingereicht wurde, kann in positron:s an den Darstellungen gearbeitet werden.

Die Skizzen müssen bis zum 24.05.2024 um 15:00 Uhr über position:s eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Eine nachträgliche Einreichung, z.B. per E-Mail oder auf dem Postweg, ist nicht möglich. Verspätet oder nicht über positron:s eingereichte Skizzen sind vom Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen.

Die erfolgreiche Einreichung der Skizze über das Webportal positron:s wird Ihnen angezeigt. Zudem erhalten Sie eine separate Bestätigung per E-Mail. Auch nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist bleibt Ihr Account bestehen. Sie können sich weiterhin anmelden und Ihre Angaben z.B. als pdf-Dokument herunterladen. Eine Veränderung der eingegebenen Informationen ist dann jedoch nicht mehr möglich. Wichtige Daten und der Bearbeitungsstatus Ihrer Skizzen werden in diesem Login-Bereich ebenfalls angezeigt.

Bei einer positiven Bewertung der Skizzen für die Entwicklungsphase und den Direkteinstieg in die Umsetzungsphase erfolgt eine Aufforderung zur Vollantragstellung voraussichtlich Mitte Juli 2024.

Für jeden Förderaufruf reichen alle interessierten Regionen im vollelektronischen Verfahren die Skizzen entsprechend der vorgegebenen Anforderungen mit Projektbeschreibung, erläuternden Abbildungen und Angaben zur koordinierenden Kommune beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ein. Für die Bewertung wird eine Jury eingesetzt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den Projektträger bei der Auswahl unterstützt. Regionen, deren Skizzen nach einer Erstprüfung sowohl den formalen als auch den inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden zur Präsentation ihrer Skizzen vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Jury eingeladen. Die Präsentation, die voraussichtlich im Juli 2024 stattfinden wird, erfolgt online mit dem Videokonferenzsystem Webex. Im Anschluss trifft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Basis der Vorbewertung und der Präsentation während der Jurysitzung die Entscheidung, wer gefördert und somit zur Vollantragstellung aufgefordert wird.

Nach der Aufforderung zur Vollantragstellung sollte diese innerhalb von vier Wochen beim Projektträger eingereicht werden. Der Vollantrag wird dann vom Projektträger insbesondere formal geprüft. Danach können die Projekte bewilligt werden.

Das Antragsverfahren erfolgt weitgehend elektronisch. Die Skizzen für die Entwicklungs- und Umsetzungsphase sind ausschließlich elektronisch über die vom Projektträger bereitgestellte Plattform positron:s zu stellen. Antragsteller, die zur Vollantragstellung aufgefordert werden, nutzen das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes, zu dem ein entsprechender Link versendet wird. Für die Vollantragstellung wird die Verwendung einer elektronischen Signatur empfohlen.

Ja. Die Bewertung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die extern zusammengesetzte Jury und den Projektträger. Alle am Auswahlprozess beteiligten Personen sind aufgrund einer rechtsverbindlichen Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

6. Kontakte und Beratungsmöglichkeiten

In den Monaten März bis April 2024 wird es mehrere Info-Webinare geben. Die Termine sind auf der Internetseite des Bundeswettbewerbs „Zukunft Region“ bekannt gegeben. Für individuelle Beratungen und Detailfragen können Sie sich von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr an den beauftragten Projektträger wenden.

Wir bitten um Verständnis, dass eine Bewertung der Projektidee im Rahmen der Beratung nicht möglich ist.

Ja. Die Termine für die Info-Webinare, die von Mitte März bis Ende April 2024 durchgeführt werden, sind auf der Internetseite des Bundeswettbewerbs unter „Veranstaltungen des Bundeswettbewerbs „Zukunft Region““ veröffentlicht. Über die Internetseite können Sie sich für die einzelnen Info-Webinare anmelden.

Für Ihre Fragen steht Ihnen das Team des Projektträgers VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gern zur Verfügung.

E-Mail: zukunft-region@vdivde-it.de
Hotline: 030 310078-5511