Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 Änderungen am Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. Bisherige Ausnahmen von der CO2-Bepreisung für bestimmte Brennstoffe entfallen damit.

Der Brennstoffemissionshandel beschränkte sich bisher auf CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Nun wird auf die Brennstoffe Kohle und Abfall ausgeweitet. Damit werden entscheidende Lücken in der CO2-Bepreisung geschlossen, die aktuell noch zu klimaschädlichen Anreizen führen: sowohl beim Einsatz von Kohle-Brennstoffen als auch bei Abfallverbrennungsanlagen.

Im Konkreten betrifft dies den zunehmenden Einsatz von Kohlebrennstoffen in Anlagen, die nicht am EU-Emissionshandel teilnehmen. Diese Umgehungslücke schließt die Änderung im BEHGz ab 2023, indem die CO2-Bepreisung nun auch für diese Anlagen greift.
Abfallverbrennungsanlagen sind bislang weitgehend aus dem Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels ausgeschlossen und zahlen daher bislang keinen CO2-Preis für die fossilen Emissionen. Die Einbeziehung dieser Anlagen schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu allen anderen Kraftwerken, die Strom und Wärme produzieren. Gleichzeitig verbessert die CO2-Bepreisung der Abfallverbrennungsanlagen die wirtschaftliche Situation der Recyclingwirtschaft, da die stoffliche Verwertung gegenüber der thermischen Verwertung bevorteilt wird.

Für die Anwendung bedurfte es aber zunächst der Entwicklung sachgerechter Berichterstattungs- und Verfahrensregelungen, so dass die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem auf den 1. Januar 2023 verschoben wurde.

Trotz der dann anfallenden CO2-Bepreisung in Höhe von 35 EUR pro Tonne für Kohle- und Abfallbrennstoffe ist nicht zu erwarten, dass sich dies auf die Verbraucherpreise auswirkt und damit inflationäre Tendenzen verstärkt. Der Börsenstrompreis wird wie bisher durch andere fossil befeuerte Kraftwerke gesetzt und der Strompreis ist durch die hohen Gaspreise und den hohen CO2-Preis im EU-Emissionshandel deutlich gestiegen, wovon die stromproduzierenden Müllverbrennungsanlagen derzeit profitieren.

Die Einnahmen aus dem BEHGz gelangen vollständig in den Energie- und Klimafonds im Bundeshaushalt und fließen so insgesamt zurück an die Bürgerinnen und Bürger. So wird aus dem Energie- und Klimafonds beispielsweise die Abschaffung der EEG-Umlage ab dem 1.7.2022 finanziert Dadurch werden sämtliche Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet.

Weitere Informationen

Seit 2021 besteht eine nationale CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr. In der Einführungsphase beschränkte sich das vollziehbare System auf die CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Kraftstoffen und Brennstoffen. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO2-Preis in Höhe von 30 Euro pro Tonne und ab 2023 35 EUR pro Tonne. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Das geschieht über den neuen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG).