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Artikel - Energie

Klimafreundliche und verlässliche Energieversorgung für Haushalte und Unternehmen

Einleitung

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat uns schmerzlich vor Augen geführt, wie gefährlich die Abhängigkeit von einem Land für eine sichere und verlässliche Energieversorgung sein kann. Eine Steigerung der heimischen Energieproduktion aus Sonne, Wind, Biomasse und anderen erneuerbaren Energieträgern stärkt entsprechend Deutschlands Souveränität. Gleichzeitig muss Deutschland den Klimaschutz durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien noch stärker vorantreiben, um so unsere Lebensgrundlagen und unsere Freiheit zu sichern.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz trägt viel Verantwortung für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung. Das BMWK nimmt diese Verantwortung wahr unter anderem durch neue Gesetze und Verordnungen sowie Eingriffe in das Marktgeschehen: Vor allem im Winter 2022/23 stand die sichere Versorgung mit Erdgas im Zentrum der BMWK-Anstrengungen. Gleichzeitig hat das BMWK aber auch daran gearbeitet, die vollständige Dekarbonisierung unserer Energieversorgung durch die Umstellung auf saubere Energie aus Wasser, Wind, Sonne, Biomasse und Geothermie voranzutreiben. Dafür wurden bereits viele Schritte unternommen und diesen Weg setzen wir fort.

Eine umfassende und aktuelle Übersicht findet sich hier:

Werkstattbericht

„Wohlstand klimaneutral erneuern.“

In einer Übersicht beschreiben wir die vielfältigen Prozesse, die vom BMWK gestartet wurden und sich am Ziel Klimaneutralität bis 2045 ausrichten. Sie folgen einem klaren Plan: Die Erhöhung der Erneuerbaren Erzeugungskapazitäten und der Transportkapazitäten, die Sicherstellung der Systemstabilität im Strombereich, der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur, die Dekarbonisierung der Industrie, die Wärmewende, die Hebung von Effizienzen und Stärkung von Einsparungen – all das greift ineinander. Mit anderen Worten: Es geht um die Erneuerung unserer energetischen Versorgung und die Erneuerung unserer industriellen Wertschöpfung.

Beschleunigungspaket Erneuerbaren-Ausbau

Neue Dynamik für regenerative Energien

Im Juli 2022 haben Bundesrat und Bundestag die größte energiepolitische Reform seit Jahrzehnten beschlossen. Das insgesamt über 593 Seiten starke Gesamtpaket umfasst fünf Gesetzesnovellen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. Daneben enthält das Paket mit dem Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz und dem Energiesicherungsgesetz zusätzliche, kurzfristig abrufbare Instrumente für den Fall einer Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten.

Strom aus der Sonne

Photovoltaik-Strategie: Mehr Tempo beim Ausbau

Bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung nahezu vollständig durch erneuerbare Energien und grünen Wasserstoff erfolgen und so Energieversorgung und Klimaschutz sicherstellen. Deshalb soll sich zum Jahr 2030 der Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch Deutschlands von heute knapp über 40% auf 80 % verdoppeln. Hierfür sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 215 Gigawatt installierter Photovoltaik-Leistung (PV) im Jahr 2030 vorgesehen. Das bedeutet, dass wir den jährlichen Ausbau von gut 7 Gigawatt im Jahr 2022 auf 22 Gigawatt verdreifachen müssen. Dieser starke Ausbau ist sinnvoll, weil Photovoltaik einer der günstigsten Energieträger ist und somit zu den wichtigsten Stromerzeugungsquellen der Zukunft gehört.

Um diese Ziele zu erreichen, müssen Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern umgesetzt werden. Die Photovoltaikstategie (PDF, 2 MB) dokumentiert diese erforderlichen Maßnahmen in den verschiedenen Handlungsfeldern.

Erneuerbare Energie

Mit der Kraft der Sonne: Entwurf Solarpaket I

Eine wichtige Säule der Energiewende ist die Photovoltaik. Mit sauberer Energie aus der Sonne kann Deutschland dezentral, kostengünstig und klimafreundlich einen bedeutenden Teil seines Strombedarfs decken. Die bereits hohe Ausbau-Dynamik soll weiter gesteigert werden. Dazu legt das BMWK das Solarpaket I vor und leitet die Länder- und Verbändeanhörung ein.

Das Solarpaket I ist das Ergebnis von zwei Gipfeln zur Photovoltaik, die im BMWK stattgefunden und bei denen viele Akteurinnen und Akteure ihre Erfahrungen eingebracht haben. So wurde das Solarpaket nah an den konkreten Bedürfnissen aus der Praxis entwickelt.

Ziel des Pakets ist es, Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie zu beseitigen und so ihren Ausbau weiter voranzutreiben. So soll das Ziel aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erreicht werden, bis 2030 eine Leistung von insgesamt 215 Gigawatt zu installieren. Dafür muss der jährliche Ausbau von aktuell etwa 7 Gigawatt auf 22 Gigawatt verdreifacht werden, davon je die Hälfte Dach und Freiflächen. Das sind ehrgeizige, aber erreichbare Ziele.

Um sie zu realisieren, sind Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und weiteren Gesetzen geplant.

Beispielhaft geht es um:

  • Die Flexibilisierung der Direktvermarktungspflicht durch Einführung der neuen Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme.
  • Die Vereinfachung der Anlagenzusammenfassung für Dach-Solaranlagen, inklusive einer Sonderausnahme für Balkon-Kraftwerke.
  • Die Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als neues Modell zur bürokratiearmen Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes.
  • Regelungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen, insbesondere ein Wegenutzungsrecht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und eine Ausweitung des vereinfachten Netzanschlussverfahrens.
  • Die Erschließung von Gebäuden im Außenbereich durch Verschiebung des Stichtages in der sogenannten Solarstadl-Regelung.
  • Eine Entschärfung der Pönalen bei technischen Defekten von Anlagenteilen.
  • Regelungen zur Ermöglichung des Repowerings bei Dachanlagen.
  • Weitere Anpassungen zur Entbürokratisierung bei Balkon-PV, insb. durch ein vereinfachtes Anmeldeverfahren und das vorübergehende Zulassen rückwärtsdrehender Zähler.

Der Gesetzentwurf soll im Sommer vom Bundeskabinett verabschiedet und anschließend im Bundestag beraten und beschlossen werden.

Länder und Verbände haben nun Gelegenheit, Stellungnahmen bis Mittwoch, 5. Juli 2023, einzureichen (buero-IIIB1@bmwk.bund.de). Die Dokumente sollten elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden.

Bei der Übersendung von Stellungnahmen sollte beachtet werden, dass sie auf unserer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten. Mit der Übersendung willigt man ein, dass personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Falls Länder oder Verbände der Publikation widersprechen, wird auf der Internetseite des BMWK vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat.

Der veröffentlichte Gesetzentwurf wird aktuell innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Im noch folgenden Solarpaket II sind bauliche und technische Anforderungen an Dachanlagen, Abrechnung von PV-Strom in der Nebenkostenabrechnung, Prüfung von weitergehendem Energy Sharing und weitere Punkte vorgesehen.

Details des Pakets:

1. Ausbau von Freiflächenanlagen stärken

1.1. Flächenkulisse ausgewogen ausweiten

Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet und mit einer Opt-Out-Option für die Länder verbunden. Diese Opt-Out-Option gibt den Ländern die Möglichkeit, die Öffnung zurück zu nehmen, sobald ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Dieser Anteil beträgt 1% der landwirtschaftlichen Flächen eines Landes bis 31.12.2030 und danach 1,5% der landwirtschaftlichen Flächen. Das heißt, erst bei Überschreiten der 1 %-Schwelle in einem Land vor dem 31.12.2030 kann das Land die benachteiligten Gebiete bis 31.12.2030 ausschließen. Nach dem 31.12.2030 können die Flächen bei Erreichen der Schwelle von 1,5 % ausgeschlossen werden. Werden Flächen im benachteiligten Gebiet durch Rückbau frei, so kann im Umfang dieser Leistung auch bei Ausschluss durch das Land wieder zugebaut werden. Strenge Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (z.B. Naturschutzgebiete und Nationalparke) sind weiterhin von einer EEG-Förderung ausgeschlossen.

1.2. Flächeninanspruchnahme angemessen beschränken

Es wird im EEG klargestellt, dass mindestens 50 Prozent der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll. Zudem wird der zusätzliche Zubau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bundesweit auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 und 177,5 GW bis 2040 beschränkt. Dies ist ausreichend für die Zielerreichung und gibt zugleich einen festen Rahmen für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vor.
Auf Ebene der Bundesländer besteht die oben genannte Möglichkeit zur Einschränkung des Zubaus auf landwirtschaftlichen Flächen, sobald ein Mindestanteil erreicht ist.

1.3. Agri-PV und besondere PV gezielt hochfahren

Für die besonderen PV-Anlagen, welche eine besonders effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV – wird ein eigenes Ausschreibungssegment eingeführt, welches durch eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 3000 MW pro Jahr einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten wird. In Summe geht damit keine Erhöhung der Mengen in der Ausschreibung (und der dafür insgesamt benötigten Flächen) einher. Soweit die Mengen durch besondere Solaranlagen nicht gedeckt werden können, rücken klassische Freiflächenanlagen in diesem Ausschreibungssegment nach, um die Mengen für die Zielerreichung zu sichern.

1.4. Biodiversitäts-PV einführen

Die Biodiversitäts-PV soll eine besonders naturverträgliche Variante der Freiflächen-PV werden. Bis zum Frühjahr 2024 sollen detaillierte Anforderungen in einer Verordnung geregelt werden. Darin sollen ökologische und technische Anforderungen bestimmt werden.

1.5. Extensivierung der Agri-PV fördern

Eine extensivere Bewirtschaftung bei Agri-PV-Anlagen, bei denen die Module vertikal oder mit einer lichten Höhe von mind. 2,10 Metern aufgeständert sind, erhalten einen Bonus, wenn sie bestimmte Kriterien zur Extensivierung einhalten.Die Vorgaben umfassen neben Anforderungen an die Solaranlage auch solche an die Bewirtschaftung der Fläche. Die Kriterien, die der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nachweisen muss sind wie folgt:

  • Die Stickstoffdüngung auf der Fläche der Agri-PV-Anlage grundsätzlich um 20 % zu reduzieren, gleichzeitig
  • auf den Einsatz von Herbiziden verzichten und
  • auf 5 % der Fläche einen Blühstreifen bzw. im Falle Grünland einen Altgrasstreifen anlegen.

1.6. Recht auf Verlegung von Anschlussleitungen sichern

Es wird ein Recht zur Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (hier nicht nur PV-Anlagen) auf Grundstücken sowie Verkehrswegen eingeführt. Hierzu mussten bislang mit jedem Grundstückseigentümer/Verkehrsträger Gestattungsverträge ausgehandelt werden, was zu erheblichen Ineffizienzen und Verzögerungen führte. Dem Recht steht eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber.

2. Ausbau von PV auf Gewerbedächern stärken

2.1. Flexibilisierung der Pflicht zur Direktvermarktung

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Bei Anlagen mit hohen Eigenverbrauchsanteilen sind eingespeiste Strommengen so gering, dass die Kosten der Direktvermarktung die Erlöse oft übersteigen. Daher werden Anlagen trotz vorhandener Dachfläche kleiner dimensioniert. Als Lösung wird für ein begrenztes Anlagensegment die neue Vermarktungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ eingeführt. Hierbei können bestimmte Anlagenbetreiber, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben.

2.2. Erhöhung der Grenzwerte für Anlagenzertifikate

Ein Anlagenzertifikat soll in Zukunft erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein, statt schon ab 135 kW Einspeiseleistung wie bisher. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Insgesamt wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket wird die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertfikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt, die in bereits laufende gesetzgeberische Verfahren aufgenommen wurden.

2.3. Vereinfachung der Anlagenzusammenfassung

Die geltenden Regelungen zur Anlagenzusammenfassung führen bei Dach-Solaranlagen in bestimmten Konstellationen zu unsachgemäßen Ergebnissen, insbesondere bei gewerblich genutzten Gebäuden. Daher wird für diese Anlagen nun einheitlich auf den Netzverknüpfungspunkt abgestellt. Dadurch wird in Zukunft unter anderem sichergestellt, dass die größenabhängigen Anforderungen an die messtechnische Ausstattung der PV-Anlage sich alleine an der einzelnen Anlage orientieren.

3. Teilhabe der BürgerInnen am Ausbau der PV stärken

3.1. Balkonsolaranlagen entbürokratisieren

Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür soll die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt werden. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll nicht dadurch behindert werden, dass zunächst ein Zweirichtungszähler eingebaut werden muss. Daher sollen übergangsweise bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers rückwärtsdrehende Zähler geduldet werden. Auch ist es unser Ziel, Balkon-PV mit dem Schukostecker zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“ wird aber rechtlich nicht im Gesetz sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE (genauer DKE) überarbeitet.

Um sicherzustellen, dass Balkonsolaranlagen z.B. in einem Mehrfamilienhaus mit einer Aufdach-PV-Anlage nicht zu dem Überschreiten von Schwellenwerten für die Aufdach-PV-Anlage führen, wird eine Ausnahme in den Regelungen zur Anlagenzusammenfassung vorgesehen.

3.2. Mieterstrom vereinfachen und für Gewerbegebäude öffnen

Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Neben neuen Anwendungsbereichen entfällt dadurch der bürokratische Aufwand für die Prüfung des Förderanspruchs durch den Verteilnetzbetreiber. Durch die oben beschriebene Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen an Mieterstromsolaranlagen vermieden, die bislang gerade in Quartieren häufig ein Problem dargestellt haben.

3.3. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einführen

Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an zum Beispiel Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet.

4. Weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Aufdach-PV

4.1. Netzanschlüsse bis 30 kW beschleunigen

Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet.

4.2. Direktvermarktung bis 25 kW vereinfachen

Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Hintergrund ist, dass Direktvermarktungsunternehmen regelmäßig nur auf größere Anlagen steuernd zugreifen. Es ist daher nicht erforderlich, im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Im bilateralen Vertrag kann dennoch eine Einigung zur Steuerbarkeit, etwa über ein Smart Meter, erfolgen.

4.3. Förderung für Gebäude im Außenbereich ermöglichen

Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlage (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann kostendeckend mit PV belegt werden.

4.4. Repowering von Aufdach-PV ermöglichen

Für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im vergangenen Jahr neu geregelt.Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlage (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann kostendeckend mit PV belegt werden.

4.5. Pönalen entschärfen

Anlagenbetreiber müssen verschiedene technische Einrichtungen vorhalten, bei Verstößen fallen Pönalen an. Es soll eine Regelung eingeführt werden, die Anlagenbetreibern bei technischem Defekt Zeit zur Fehlerbehebung lässt.

5. Sonstige Regelungen

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Vielzahl von kleineren Erleichterungen und rechtstechnischen Klarstellungen, etwa bei der finanziellen Beteiligung, den technischen Anforderungen an kleine Anlagen in der Direktvermarktung, dem Zuschlagsverfahren, Garten-PV, dem Betrieb einer Voll- und einer Teileinspeiseanlage auf demselben Grundstück sowie bei Überfahrtsrechten bei der Errichtung von Windenergieanlagen. Zudem wird die bestehende Frist im EEG zur Ausstattung von Windenergieanlagen mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) um ein Jahr verlängert auf den 1.1.2025, wobei eine Pflicht zur Antragsstellung aufgenommen wird. Darüber hinaus wird die Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land um 3 Monate verlängert.

Weiterführende Informationen

Gasmarkt

Absicherung eines funktionierenden Gasmarktes

Der Gasmarkt ist entscheidend für die Versorgung der deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie vieler Unternehmen mit Energie. Um seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen, hat die Bundesregierung einige wirksame Maßnahmen in Gang gesetzt. Dazu gehören unter anderem die Rettung des wichtigen Gasversorgers Uniper und ein Schutzschild für besonders von hohen Energiepreisen betroffenen Unternehmen.

Energieversorgung

Energiesicherungsgesetz macht Deutschland widerstandsfähiger

Das neue Energiesicherungsgesetz ist seit Herbst 2022 in Kraft und trägt dazu bei, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauchs beizutragen.

Die Stellungnahmen der Verbände im Anhörungsverfahren sind hier zu finden.

Versorgungssicherheit

LNG-Terminals erhöhen Versorgungssicherheit Deutschlands 

Flüssigerdgas macht Deutschland unabhängiger von Importen aus Russland und sichert so eine verlässliche Energieversorgung. An der deutschen Nord- und Ostseeküste werden Anlagen gebaut, um fünf flüssige Erdgasterminals betreiben zu können. Langfristig steigt Deutschland vollständig auf Wasserstoff um. Dafür wird die dann bestehende Infrastruktur genutzt.

Gasspeichergesetz

Sichere Gasversorgung

Die sichere Gasversorgung Deutschland ist für Haushalte und Unternehmen bis auf weiteres von zentraler Wichtigkeit. Es konnten hier große Fortschritte erreicht werden, beispielsweise wird praktisch kein fossiles Gas mehr aus Russland importiert und die sichere Gasversorgung ist dennoch gewährleistet.

Die Füllstände sind in Folge der regulatorischen Vorsorgemaßnahmen und des Einkaufens von Gas mit von der Bundesregierung bereitgestelltem Geld deutlich gestiegen.

Aktuelle Informationen zur Lage der Gasversorgung in Deutschland finden sich auf den Webseiten der Bundesnetzagentur.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Jede Kilowattstunde, die Deutschland nicht verbraucht, muss nicht teuer importiert und eingekauft werden. Deswegen setzt die Bundesregierung an verschiedenen Stellen an, um die vielfach bereits begonnen Sparanstrengungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen zu fördern und zu unterstützen. Dabei geht es um den Gebäudesektor, um den Gasverbrauch der Industrie oder um gemeinsam auf europäischer Ebene verhandelte Einsparvorgaben. Deutschland ist hier mit einem Minus von 20 Prozent besonders gefordert.

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