Besserstellungsverbot und Ausnahmeregelungen nach Haushaltsgesetz des Bundes
Das Besserstellungsverbot nach § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz (HG) legt fest, dass Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden dürfen, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Bei der Projektförderung gilt das Besserstellungsverbot nur dann, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend (mehr als 50 %) aus Zuwendungen der deutschen öffentlichen Hand bestritten werden.
Für Fragen können Sie sich an den IGP-Projektträger wenden.
Der Maßstab für die Bewertung der Besserstellung nach dem Haushaltsgesetz des Bundes ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund). Höhere Vergütungen als nach TVöD-Bund dürfen nicht gezahlt werden, mit folgenden Ausnahmen (projektbezogen):
- bei Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter und Geschäftsführung), die nicht unmittelbar im Projekt mitarbeiten und deren das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln bezahlt werden, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden,
- für die in § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, aufgeführten Einrichtungen in dem in § 4 WissFG genannten Umfang.
- es liegt eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde auf Basis eines zwingenden Grundes gemäß § 8 Abs. 2 S. 6 HG vor
Das Besserstellungsverbot gilt im Übrigen nicht nur für die Vergütungen, sondern für das gesamte Arbeitsverhältnis, also auch für sonstige monetäre und nichtmonetäre Leistungen (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Zuschüsse etc.), die in der Gesamtabwägung aller bzw. aller sachlich zusammenhängenden Arbeitsbedingungen keine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes beinhalten dürfen.
Für alle im Projekt mitarbeitenden Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter und Geschäftsführung) müssen Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen nach den Maßstäben des TVöD-Bund vorliegen. Nach Abschluss der Förderung muss mit dem Verwendungsnachweis eine Erklärung abgegeben werden, dass korrekte und aktuelle Beschreibungen und Bewertungen für alle im Projekt mitarbeitenden Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter und Geschäftsführung) vorliegen, welche auf Verlangen vorzulegen sind.
Wird gegen diese Auflagen verstoßen, kann dies einen Widerruf des Zuwendungsbescheides und eine Rückforderung ausgezahlter Fördermittel zur Folge haben.
Besserstellungsverbot nach Haushaltsrecht eines Bundeslandes oder einer Kommune
Das Besserstellungsverbot nach dem Haushaltsgesetz des Bundes gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 HG nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland bzw. einer Kommune geleistet werden, dass Haushaltsrecht dieses Bundeslandes bzw. der Kommune ein Besserstellungsverbot vorsieht und dieses vom Antragsteller nachweisbar eingehalten wird.
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers bei der Projektförderung überwiegend (mehr als 50 %) aus Zuwendungen der deutschen öffentlichen Hand – staatliche Pflichtleistungen
Keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne sind insbesondere staatliche Pflichtleistungen (= Leistungen, auf deren Gewährung sich ein unmittelbarer Anspruch aus Rechtsvorschriften ergibt), Sachleistungen, Entgelte auf Grund von Verträgen, Mitgliedsbeiträge oder Gebühren sowie Spenden.
Die Grundmittelfinanzierung für Hochschulen stellt eine staatliche Pflichtleistung dar. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel und die eigenen Landesmittel werden über die Landeshaushalte an die Hochschulen ausgereicht.
Erläuterungen zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 3 HG
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Ausnahme des § 8 Abs. 2 S. 3 HG 2024 einschlägig ist?
Das Besserstellungsverbot i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 HG 2024 ist bei Beschäftigten nicht anwendbar, wenn die in Rede stehende Person nicht unmittelbar am Projekt mitarbeitet und ein das Besserstellungsverbot (BV) übersteigendes Gehalt aus Mitteln erhält, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden.
Was bedeutet „unmittelbar im Projekt beschäftigt“?
Grundsätzlich sind Personen, deren Vergütung nicht in den Personaleinzelkosten der Kalkulation bzw. den Personalausgaben des Projektes ausgewiesen sind, nicht unmittelbar im Projekt beschäftigt.
Wie ist der Begriff „übersteigendes Gehalt“ auszulegen?
Das übersteigende Gehalt darf in Gänze nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand bezahlt werden, damit die Ausnahme gem. § 8 Abs. 2 S. 3 HG 2024 einschlägig ist. Für das das Besserstellungsverbot übersteigende Gehalt ist das gesamte Gehalt maßgebend.
Was bedeutet "weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert"?
Wenn Gehälter (auch anteilig) aus zulasten des Förderprojektes abgerechneten Gemeinkosten bzw. Pauschalen gezahlt werden (z.B. über Gemeinkostenzuschläge), wird das Gehalt „unmittelbar“ aus öffentlicher Hand gezahlt.
Der Begriff „mittelbar“ bezieht sich insb. auf Förderungen durch EU-Mittel. Unter den Begriff „Finanzierung von der deutschen öffentlichen Hand“ fallen keine Mittel, die in Folge von öffentlichen Aufträgen rühren.
Weitere Hinweise:
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Besserstellungsverbot des Bundes (§ 8 Abs. 2 HG) sind an den IGP-Projektträger zu übersenden.