1. Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigungen

Mit dem IGP fördert das BMWK marktorientierte Innovationsprojekte und Innovationsnetzwerke. In deren Mittelpunkt sollen innovative Geschäftsideen oder Pionierlösung stehen, die auf neuartige Dienstleistungen abzielen, neue Prozesse und Organisationsweisen entwickeln oder innovative Marketingkonzepte und Geschäftsmodelle umsetzen. Dies können zum Beispiel moderne Designansätze, neuartige Lern-Apps sowie neue Formen der Technologienutzung sein. Die Projektideen sind geprägt von einem primär nichttechnischen Entwicklungscharakter, gleichwohl können neue technische Entwicklungen genutzt, adaptiert und in neue Zusammenhänge gebracht werden.

Mit den drei Ausschreibungsthemen spricht das Programm ein breites Spektrum unternehmerischer Aktivität an.

Unter nichttechnischen Innovationen werden neuartige Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingkonzepte wie auch Geschäftsmodelle verstanden. Der primäre Wertschöpfungsbeitrag entsteht dabei wesentlich aus Veränderungen, die auf bisher nicht bekannte Anwendungskontexte, Nutzungsmöglichkeiten, organisationale Strukturen oder Ertrags- und Wertschöpfungsmechaniken abzielen. Dabei können durchaus auch neue Technologien eingesetzt werden. Nichttechnische Innovationen können in marktorientierter und gemeinwohlorientierter Ausprägung, aber auch in Mischformen vorliegen. Dabei zielt das IGP als Förderprogramm des BMWK besonders auf marktnahe Innovationen.

Grundsätzlich sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) inklusive Selbständige, Freiberufler und Unternehmen in Gründung antragsberechtigt, die den Anforderungen an die Definition der EU für KMU genügen:

UnternehmenstypBeschäftigteUmsatz bzw.
Bilanzsumme
KleinstunternehmenWeniger als 10 Mitarbeiterkleiner 2 Mio. Euro
Kleine UnternehmenWeniger als 50 Mitarbeiterkleiner 10 Mio. Euro
Mittlere UnternehmenWeniger als 250 Mitarbeiterkleiner 50 Mio. Euro

(gemäß der KMU-Definition in der EU-Empfehlung 2003/361)

Auch gemeinnützige Unternehmen (gGmbH, gUG) können gefördert werden. Für sie gelten in Ausschreibungsrunde 3 gesonderte Fördersätze.

Öffentliche, nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen und Hochschulen mit Sitz in Deutschland können in der Projektform B (Ausreifung/Marktpilotierung) innerhalb eines Kooperationsprojektes mit mindestens einem Unternehmen als Kooperationspartner gefördert werden.

Private, nicht-wirtschaftliche tätige Forschungseinrichtungen können ebenfalls gefördert werden, wenn sie als Forschungseinrichtung anerkannt sind.

Die EU definiert in ihren Beihilferegelungen Forschungseinrichtungen wie folgt:
Forschungseinrichtungen sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise,

  • deren Hauptaufgabe in jeweils unabhängiger Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und
  • die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten und
  • Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen.

Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen.

Antragsberechtigt für das Management von Kooperationsnetzwerken (Projektform C) sind die von mindestens fünf beteiligten KMU (inkl. Selbständige und junge Unternehmen) damit beauftragten Einrichtungen, wobei die IGP-Förderung als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen ist. Diese Einrichtung kann eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung oder eine externe Einrichtung sein, die eine entsprechende Befähigung nachweisen kann.

Die Projektkosten sind die für das Projekt kalkulierten Kosten, die sich aus Personalkosten, Kosten für Aufträge an Dritte und einem Zuschlag für Übrige Kosten zusammensetzen. Je nach Projektform können bis zu 70.000 € (Projektform A) oder 300.000 € (Projektform B) zur Berechnung der Zuwendung anerkannt werden. Diese Kosten werden jedoch nicht in voller Höhe, sondern anteilig gefördert. Je nach Projektform und Größe des antragstellenden Unternehmens sind bei Projektform A in der Regel bis zu 49.000 € (entspricht maximaler Förderquote von 70 %) und bei Projektform B in der Regel bis zu 165.000 € (entspricht maximaler Förderquote von 55 %) an Zuwendung möglich. Die Höhe der maximal möglichen Förderquote hängt insbesondere von der Unternehmensgröße ab, siehe Tabelle unter 1.5.

-Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung nach dem de-minimis Verfahren. Die Förderhöhe für Projektkosten bzw. -ausgaben richtet sich nach festgelegten Fördersätzen, die je nach Projektform und Art der antragstellenden Einrichtung variieren.

Für die Projektformen A (Machbarkeitstests) und B (Ausreifung/Marktpilotierung) sind die Fördersätze wie folgt festgelegt:

GrößenkriterienProjektform A
maximale Zuwendung
(max. förderfähige Kosten 70.000 Euro)
Projektform B
maximale Zuwendung
(max. förderfähige Kosten 300.000 Euro)
KleinstunternehmenMA < 10 und
Umsatz/Bilanzsumme < 2 Mio. Euro
70 %49.000 Euro55 %165.000 Euro
Kleine UnternehmenMA < 50 und
Umsatz/Bilanzsumme < 10 Mio. Euro
65 %45.500 Euro50 %150.000 Euro
Mittlere UnternehmenMA < 250 und
Umsatz/Bilanzsumme < 50 Mio. Euro
60 %42.000 Euro45 %135.000 Euro

*Im Rahmen einer Kooperation bezieht sich die maximale Zuwendungshöhe auf das gesamte Projekt und nicht auf die Teilprojekte der Antragsteller.

Gemeinnützige Unternehmen können in Ausschreibungsrunde 3 mit Förderquoten von bis zu 75% (Projektform A) bzw. mit bis zu 70% (Projektform B) gefördert werden. Die Obergrenze der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der de-minimis-Regelung und darf 200.000 € nicht übersteigen.

Die Förderung von Innovationsnetzwerken (Projektform C) ist degressiv gestaffelt:

AntragstellerProjektform C
(max. förderfähige Kosten gesamt 300.000 Euro)
Phase 1
(max. 100.000 Euro)
Phase 2
(max. 200.000 Euro)
Netzwerkmanagementeinrichtung,
die von mind-mindestens. 5 im IGP
antragsberechtigten Unternehmen
beauftragt wurde
bis zu 90 %ca. bis zu 65 %

Die wachsenden Eigenbeteiligungen sind durch die beteiligten Netzwerkpartner aufzubringen.

Für Projekte aus den Innovationsnetzwerken, die im IGP gemäß der Projektform A außerhalb von Ausschreibungsrunden beantragt werden können, gelten die allgemeinen Bedingungen gemäß Förderrichtlinie.

Ja, ausländische Einrichtungen können sich als Kooperations- oder Netzwerkpartner beteiligen, sie erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie.

Generell können im IGP nicht-antragsberechtigte (und somit auch ausländische) Einrichtungen über die Kosten- bzw. Ausgabenart Aufträge an Dritte in Projekte eingebunden werden.

Die Gründung Ihres Unternehmens muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein. Jedoch muss hinreichend nachgewiesen werden, dass Ihr neugegründetes Unternehmen den Eigenanteil zur Durchführung des Projekts finanzieren kann.

Vor Erlass des Zuwendungsbescheides muss die Gründung abgeschlossen sein und dies muss durch Unterlagen wie beispielsweise die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug (ggf. notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags) nachgewiesen werden.

Die folgende Liste zeigt typische Rechtformen, die im IGP antragsberechtigte Unternehmen haben können, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit.

Personengesellschaften*Kapitalgesellschaften*
EinzelunternehmenGmbH
FreiberuflerUG
GmbH & Co. KG / KGGenossenschaft
GbRAG
OHGgGmbH und gUG

* keine Gewährung auf Vollständigkeit

Nein, das gleiche Projekt kann nicht durch mehrere Förderprogramme parallel gefördert werden. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.

Als Doppelförderungen würden Zuwendungen angesehen, die zeitgleich mit einer IGP-Förderung an die Zuwendungsempfänger*in ausgereicht würde und die im Rahmen anderer Innovations- oder Gründungsförderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission angesiedelt sind. Dies gilt in der Regel nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme.

Eine Einrichtung darf parallel mehrere Förderungen in Anspruch nehmen, jedoch müssen die geförderten Inhalte bzw. Projekte sich deutlich voneinander abgrenzen und dies muss auch nachvollziehbar dokumentiert werden.

Hinweis: Führen Sie bitte von Projektbeginn an die Stundennachweise für alle Projektmitarbeiter. Verwenden Sie als Stundennachweis möglichst das Muster (XLSX, 353 KB) aus dem Download-Bereich der IGP-Website. Selbst erstellte Formulare oder DV-gestützte Tabellen sind zulässig, wenn sie die Angaben des Vordrucks enthalten. Bitte beachten Sie, dass, sofern im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, die Stundennachweise nur nach Aufforderung dem Projektträger vorzulegen sind.

Im IGP werden drei frei wählbare Projektformen gefördert:

Projektform AProjektform BProjektform C
FörderzweckExperimentelle Einzel- oder Kooperationsprojekte in der innovativen Frühphase mit dem Charakter von MachbarkeitstestsKomplexe Einzel- und Kooperationsprojekte zur Ausreifung von Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am MarktÜbergreifende Innovationsnetzwerke aus mindestens fünf voneinander unabhängigen und im IGP antragsberechtigten Unternehmen, die gemeinsam übergreifende, komplexere Innovationsthemen erarbeiten und umsetzen
Laufzeit (maximal)12 Monate24 MonatePhase 1:
9 Monate
Phase 2:
18 Monate

Hinweis: Innovationsnetzwerke sind inhaltlich und zeitlich den Projektformen A und B vorgelagert, jedoch nicht deren Voraussetzung. Es sollen in der Formierung des Netzwerks in der Phase 1 und der Weiterführung in Phase 2 Wissen zum übergeordneten Thema der Netzwerkvision erarbeitet werden. Das Prinzip eines IGP-Innovationsnetzwerkes besteht darin, unter einer gemeinsamen Ägide an einem komplexen Gesamtthema (Netzwerkvision) unter Nutzung von Synergieeffekten zwischen den verschiedenen Netzwerkpartnern zu arbeiten. Zur Erreichung dieser übergeordneten Netzwerkvision werden die dafür notwendigen kleineren Innovations-Projekte (Workshops, Expertenvorträge, Studien, Innovations- oder Forschungsprojekte, Marktforschungsleistungen, Schulungen/Coachings) gemeinsam konzipiert, geplant und schließlich realisiert.

Drei thematische Ausschreibungsrunden in den Jahren 2019 und 2020 adressieren jeweils bestimmte Bereiche.

Der erste Förderaufruf zielte auf digitale und datengetriebene Innovationen. Im zweiten Förderaufruf standen kultur- und kreativwirtschaftliche Innovationen im Fokus.

Der dritte Förderaufruf des Pilotprogramms IGP zielt auf Innovationen im Bereich Bildung und Informationszugang mit hohem „sozialem Impact“: Vom 24. November 2020 bis 2. Februar 2021 (15 Uhr) können Skizzen im Teilnahmewettbewerb eingereicht werden.

Die Ausschreibungen werden auf der Webseite des IGP veröffentlicht. Man kann sich mit einer kurzen E-Mail an die Adresse igp@vdivde-it.de für den E-Mail-Verteiler registrieren lassen und wird dann zu Beginn einer neuen Ausschreibung über deren Start benachrichtigt.

2. Förderfähige Kosten/Ausgaben und Zuwendungen

Die tatsächlichen Projektkosten (bzw. -ausgaben) können grundsätzlich die maximal förderfähigen Projektkosten übersteigen. Für die Bemessung der Zuwendung bleiben jedoch die in der Richtlinie genannten maximalen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben i.H.v. 70.000 Euro (A-Projekte) bzw. 300.000 Euro (B-Projekte) bestehen.

Die Projektkosten (bzw. -ausgaben) sollten in tatsächlicher Höhe dargestellt werden und in der Finanzierung der Eigenanteile entsprechend erhöht werden, damit eine fachliche Beurteilung zur Realisierung des Projektes möglich ist.

Kosten- bzw. Ausgabenarten für Unternehmen und Forschungseinrichtung:

UnternehmenForschungseinrichtung
Personalkosten
Löhne und Gehälter (Arbeitnehmerbrutto)
Personalausgaben
Arbeitgeberbruttogehälter
Übrige Kosten
max.max.--maximal 75 % der Personalkosten (Pauschale)
Direkte Verwaltungsausgaben
max.max.--maximal 10 % der Personalausgaben
Kosten für Aufträge an DritteIndirekte Verwaltungsausgaben
max.max.--maximal 10 % der Personalausgaben
Ausgaben für Dienstreisen Inland
Ausgaben für Aufträge an Dritte
Summe Projektkosten (Selbstkosten)Summe Verwaltungsausgaben

Entscheidend für die Förderfähigkeit der Kosten bzw. Ausgaben ist, dass sie als direkt und tatsächlich entstanden dem geförderten Projekt zuzurechnen sind und zur Erreichung der vereinbarten Ziele nachvollziehbar notwendig sind.

Gefördert werden die Personalkosten aller direkt am Projekt beteiligten Mitarbeiter*innen, die entsprechend ihrer Qualifikation mit dem Vorhaben beschäftigt sind. Beispielsweise sind das: Projektleiter*innen, Entwickler*innen, Designer*innen, Techniker*innen etc.

Für Personalkosten auf Kostenbasis (AZK) sind die Arbeitnehmer*innen-Bruttogrundgehälter und -löhne (ohne Überstundenpauschale, ohne Arbeitgeber*innen-Anteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) im Monat der Antragstellung anzusetzen.
Für die Abrechnung auf Ausgabenbasis (AZA) sind die Arbeitgeber*innen-Bruttogehälter im Monat der Antragstellung Ausgangspunkt.

Mitarbeitende Geschäftsführer*innen und Unternehmensinhaber*innen
Soweit Geschäftsführer*innen oder Unternehmensinhaber*innen im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeiter*innen im Projekt verrechnet werden. Dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer*innen. Vergleichbar leitende Mitarbeiter*innen wären weitere im Projekt beschäftigte Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen und leitende Mitarbeiter*innen mit Geschäftsführer*innen ähnlichen Befugnissen.

Für Personengesellschaften, Selbstständige oder Freiberufler können branchenübliche Lohn-/Gehaltskosten angesetzt werden. Als Orientierung können z. B. Lohn-/Gehaltstabellen bestehender Tarifverträge aus den betreffenden Branchen oder Einkünfte aus dem letzten Steuerbescheid genutzt werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit staatlichen Förderhandelns folgen, weshalb Sie als Orientierungsgrößen entsprechend maßvolle Bezugspunkte wählen müssen. Stimmen Sie sich dazu auch gerne mit dem VDIVDE-IT ab. Gehaltskosten sind bis zu maximal 100 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.

Projektform A und BProjektform C
maximal 25 % der Personaleinzelkosten
bzw. –ausgaben
maximal 60 % der Gesamtkosten
bzw. –ausgaben
Erforderliche Unterlagen zum Antrag
Aufträge Dritter > 2.500 Euro
Vorlage eines Angebots
Aufträge Dritter > 10.000 Euro -
3 Vergleichsangebote & Vereinbarung

Unter Fremdleistungen werden Ausgaben und Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte verstanden, die aus technischen/sachlichen/projektbezogenen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden. Die Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Für Forschungseinrichtungen sind die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen nach ANBest-P Nr. 3 zu beachten und anzuwenden.

Es handelt sich um projektbezogene Kosten (sogenannte übrige Kosten) bzw. Ausgaben, die nicht unter die Kategorien Personal und Aufträge an Dritte fallen und direkt oder indirekt durch das Projekt verursacht werden.

Für Unternehmen (AZK-Formular):

  • Diese Kosten sind unter „Übrige Kosten“ zusammengefasst und betreffen z.B. Gehaltserhöhungen, Miete, Reisen, Nutzung der Infrastruktur, etc.

Für Forschungseinrichtungen und Hochschulen (AZA-Formular):

  • direkte Verwaltungsausgaben, die durch das Projekt unmittelbar und zusätzlich verursacht werden (z.B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Druckarbeiten)
  • indirekte Projektausgaben, die durch Nutzung der vorhandenen Infrastruktur der Antragsteller*in entstehen

Reisekosten bzw. -ausgaben (innerhalb Deutschlands) sind nur für Forschungseinrichtungen als extra Position abrechenbar (z.B. Flugreisen in der Economyklasse, Bahntickets 2. Klasse oder Mietwagen/Kompaktklasse).

Bei Unternehmen sind die Reisekosten im Zuschlag für übrige Kosten enthalten.

Die De-minimis-Beihilfe stellt eine spezielle EU-rechtlich geregelte Art der Förderung dar. Sollte Ihrem Unternehmen in den vergangenen Jahren bereits Förderung gewährt worden sein, müssen Sie prüfen, ob es sich dabei um die hier relevanten De-Minimis-Beihilfen handelt und ggf. wie hoch diese waren. In der Regel ist dies durch entsprechende Hinweise in diesen Förderbescheiden klar erkennbar, im Zweifel fragen Sie bitte beim jeweiligen Fördergeber nach.

Zudem benötigen wir die Angabe, ob im Antragsjahr und den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis Beihilfen beantragt, jedoch noch nicht gewährt wurden.

Die Grenze für De-minimis Beihilfen ist erreicht, wenn das antragstellende Unternehmen im Antragsjahr und den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis Beihilfen in Höhe von insgesamt 200.000 € erhalten hat. Für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, liegt die De-minimis Grenze bei 100.000 €.

Die Regelung für bereits gewährte, anzurechnende oder beantragte De-minimis-Beihilfen bezieht sich sowohl auf Beihilfen für das antragsstellende Unternehmen als auch auf personenbezogene De-minimis-Beihilfen. Ob und wie diese zu kumulieren sind, variiert im Einzelfall. Bei Kooperationsprojekten wird die Grenze für die De-minimis Beihilfe auf jeden Kooperationspartner einzeln angewendet.

Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Projektformen A und B im IGP) aus öffentlichen Kassen, die auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, werden grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse angesehen.

3. Antragstellung

Informationen rund um die Einreichung von Skizzen (Teilnahmeanträgen) über die Webplattform positron:s finden Sie in den Bereichen Teilnahmeverfahren sowie Skizzen- und Antragstool auf der IGP-Webseite im Bereich „Mitmachen“.

Detailliertere Unterstützung mit Leitfäden und Hilfe-Tools finden Sie im Downloadbereich unter Teilnahmewettbewerb.

Auch nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist bleibt Ihr positron-Account bestehen. Sie können sich weiterhin anmelden, Ihre Eingaben als pdf-Dokument herunterladen und Ihre E-Mail-Adresse für die weitere Kontaktaufnahme nachträglich anpassen. Eine Veränderung der eingegebenen Informationen zur Teilnahmeskizze ist dann jedoch nicht mehr möglich!

Wichtige Daten und der Bearbeitungsstatus Ihrer Skizze werden in diesem Login-Bereich ebenfalls angezeigt. Angezeigt wird u. a., ob die Skizze eingereicht wurde, in welchem Schritt sie sich im Bewertungsprozess befindet usw. So kann man sich immer über die Vollständigkeit eines Prozessschritts bzw. den Bearbeitungsstand informieren.

Es ist möglich sich für mehrere Projekte im IGP gleichzeitig zu bewerben, allerdings kann pro Antragsteller nur ein Projekt je Projektform und Ausschreibungsrunde gefördert werden.

Die in der Skizze und im späteren Vollantrag zur Förderung vorgesehenen projektbezogenen Arbeiten dürfen nicht vor Antragsstellung schon geleistet und durchgeführt worden sein. Auch darf mit der Umsetzung der beschriebenen Arbeiten nicht begonnen werden, ohne dass ein Zuwendungsbescheid ergangen ist. Es ist nicht möglich, dass bereits ausgeführte Arbeitsschritte nachträglich gefördert werden können. Vorarbeiten zur späteren Umsetzung der Skizze/des Projekts können aber je nach gewählter Projektform schon getätigt worden sein. Für sie gilt aber auch, dass sie nicht nachträglich gefördert werden können und deren Umsetzung nicht Bestandteil des Arbeitsplans sein können.

Ein Projektstart ist frühestens zum ersten des Monats möglich, in dem der Zuwendungsbescheid ergeht. Ein Projektbeginn „auf eigenes Risiko“ ist im IGP nicht möglich.

Nein, das ist nicht möglich. Es handelt sich um ein Wettbewerbsverfahren, in welchem alle zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereichten Skizzen miteinander konkurrieren.

4. Auswahlprozess

In der dritten Ausschreibungsrunde reichen alle Interessenten im vollelektronischen Teilnahmewettbewerb einen Teilnahmeantrag (Skizze) mit kurzer Projektbeschreibung, erläuternden Abbildungen und Angaben zu den vorgesehenen Antragstellern ein. Skizzen, die in diesem Wettbewerb überzeugen, werden zur Bewertung an eine externe Jury weitergegeben. Nach Bewertung durch eine Jury mit Expertinnen und Experten werden ausgewählte Antragsteller zu Live-Gesprächen mit der Jury eingeladen. Förderinteressenten, die sowohl mit ihrer Skizze als auch vor der Jury überzeugen konnten, werden anschließend zur formalen Vollantragsstellung aufgefordert. Nach dieser Aufforderung sollte der Vollantrag innerhalb von spätestens acht Wochen eingereicht werden. Dieser wird vom Projektträger insbesondere formal geprüft. Danach können die Projekte bewilligt werden.

Das Antragsverfahren erfolgt weitgehend elektronisch. Die Teilnahmeanträge sind ausschließlich elektronisch über die vom Projektträger bereitgestellte Plattform positron:s zu stellen. Wettbewerber, die zur Vollantragstellung aufgefordert werden, nutzen das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes, zu der ein entsprechender Link versendet wird. Für die Vollantragstellung wird die Verwendung einer elektronischen Signatur empfohlen.

Die Zeit zwischen Deadline für die Skizzeneinreichung bis zum Projektbeginn soll in der Regel max. 6 Monate betragen.

Die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge in der dritten Ausschreibungsrunde endet am 2. Februar 2021 um 15.00 Uhr. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Teilnahmeanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Teilnahmeanträge sind ausschließlich elektronisch über die vom Projektträger bereitgestellte Plattform positron:s zu stellen.

Einreicher besonders erfolgsversprechender Teilnahmeanträge können zwischen Mitte Mai und Ende Juni 2021 zum Pitch eingeladen werden. Die Auswahl sowie Festlegung des genauen Termins bzw. Zeitpunkts und Orts der Pitches erfolgt durch das BMWK und wird vom Projektträger kommuniziert. Förderinteressenten, die auch im Pitch überzeugen konnten, werden anschließend zur Vollantragsstellung aufgefordert. Nach dieser Aufforderung sollte der Vollantrag innerhalb von spätestens acht Wochen eingereicht werden. Dabei ist das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes zu nutzen. Der Vollantrag sollte in easy-Online elektronisch signiert werden. Andernfalls muss ergänzend zur elektronischen Einreichung in easy-Online der Vollantrag bis spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch in Papierform rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger vorliegen.

Bei der Bewertung der Skizzen und Vollanträge werden die auf der IGP-Webseite unter „Mitmachen“ beschriebenen Bewertungskriterien herangezogen. Alle Skizzen jeweils einer Ausschreibungsrunde stehen im Wettbewerb zueinander.

Im Prinzip ja, aber die Projektidee muss zum Thema der jeweiligen Ausschreibungsrunde passen. Dies gilt generell, da sonst die Passfähigkeit zur Ausschreibung und somit eine grundsätzliche Förderfähigkeit nicht gegeben ist und die Skizze – auch bei sonst guter Bewertung – leider ausscheiden muss.

Die Bewertung der eingereichten Projekte erfolgt durch den Projektträger und einer externen Jury. Alle am Auswahlprozess beteiligten Personen sind aufgrund einer rechtsverbindlichen Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Projektphase/ Projektlaufzeit

Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt nachschüssig in Teilbeträgen (in der Regel im Drei-Monate-Rhythmus) und richtet sich nach den Kosten bzw. Ausgaben, die mit den Zahlungsanforderungen nachgewiesen wurden. Abschlagszahlungen ohne die geforderten Abrechnungen sind nicht möglich. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt kurzfristig, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen. Für die Zahlungsanforderung ist profi-Online zu verwenden.

Die projektbezogenen Personenstunden sind von allen Projektmitarbeiter*innen entsprechend des beim Projektträger erhältlichen Musterformulars wie folgt zu erfassen:

  • ab Projektbeginn,
  • tageweise und zeitnah,
  • mindestens innerhalb einer Woche in Stundennachweisen und
  • monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen.

Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.

Für den Nachweis der Löhne und Gehälter werden bei Bedarf die Gehaltsnachweise angefordert. Bei Geschäftsführer*innen ohne monatliches Gehalt wird stichprobenartig eine Bestätigung der Steuerberater*innen über etwaige Entnahmen benötigt.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend vorzulegen.

Den Antragsteller*innen wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt.

Personelle Änderungen im Projektteam sind möglich:

  • um ausgeschiedene Projektmitarbeiter*innen zu ersetzen,
  • an Stelle von N.N.- Personal Projektmitarbeiter*innen namentlich zu bestimmt oder
  • um zusätzliches Personal zur Verstärkung des Projektteams einzusetzen.

Zusammen mit einer Begründung für derartige Veränderungen sind auch die personenbezogenen Angaben für das Projektteam zu aktualisieren. Dazu genügt es für die hinzu gekommenen Projektmitarbeiter*innen die Anlage 3.1 des Antragsformulars mit den dort geforderten Angaben vorzulegen. Für zusätzliche Projektmitarbeiter*innen sind zudem die Arbeitspakete zu benennen, in denen sie eingesetzt werden sollen. Mitarbeiter*innen, die bisherige Projektmitarbeiter*innen ersetzen, eine N.N.-Stelle besetzen oder im Projektteam zusätzlich eingesetzt werden, sind mit dem personenbezogenen Stundensatz förderfähig.

Die bis zum Abbruch entstanden projektbezogenen Kosten/Ausgaben können abgerechnet werden, soweit der Verwendungsnachweis erbracht wird.

6. Kontakt

Wir geben Ihnen Hinweise zu den Fördermodalitäten des IGP und unterstützen Sie bei der Skizzeneinreichung und Antragsstellung.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass keine umfassenden Vorab-Bewertung von Projektideen möglich ist – die Skizzen stehen im Wettbewerb zueinander.

  • per E-Mail: igp@vdivde-it.de
  • per Telefon: 030-310078-360.
    Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr.