Bild zum Artikel „Startschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien – Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes“

Deutschland hat beim Klimaschutz im Gebäudebereich Aufholbedarf: Die Vorgaben zur Reduktion der Treibhausgase aus dem Klimaschutzgesetz wurden drei Jahre in Folge nicht erreicht, rund drei Viertel aller Häuser und Wohnungen werden noch mit fossilem Gas oder Öl beheizt. Dies ist nicht nur schlecht für den Klimaschutz, sondern bedeutet auch eine große Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe. Wie sich im vergangenen Jahr in der kriegsbedingten Energiekrise gezeigt hat, kann dies zu enormen finanziellen Belastungen für den Staat und die privaten Haushalte führen. Höchste Zeit also, das große Potenzial für Energieeinsparung und Klimaschutz zu heben und den schrittweisen Umstieg auf klimafreundliche Technologien einzuleiten.

Der Bundestag hat daher am 8. September 2023 eine umfassende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Es umfasst verbindliche Vorgaben und Fristen für den Umstieg auf Erneuerbare Heizenergien und liefert Verbraucherinnen und Verbrauchern, Wohnungswirtschaft, Heizungsindustrie und Handwerk eine klare Richtschnur für ihre Investitionsentscheidungen. So können Erneuerbare Energien im Gebäudebereich zum Standard werden und nach und nach klimaschädliche Erdgas- oder Erdöl-Heizungen ersetzen.

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist ein Meilenstein in der Klima- und Energiepolitik, denn es schafft die Voraussetzung, dass Deutschland seine Zusagen für den Klimaschutz auch im Gebäudebereich einhalten kann. Es führt zu einem reduzierten Verbrauch von Erdöl und Erdgas und macht Deutschland so Schritt für Schritt unabhängiger vom Import fossiler Energien. Indem es Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter vor Preissprüngen auf fossilen Energiemärkten wie zuletzt nach dem russischen Angriff auf die Ukraine schützt, sorgt das Gebäudeenergiegesetz auch für mehr Verbraucherschutz. Zudem entsteht durch die Planungssicherheit bezüglich der gesetzlichen Vorgaben ein Anreiz für Unternehmen, in moderne Technologien zu investieren und somit Innovationen auf den Weg zu bringen.

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Freie Wahl unter verschiedenen technologischen Optionen

Das Gesetz enthält eine Reihe von Regelungen für neue Heizungen. In Neubaugebieten muss bereits ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe erst mit dem Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung (siehe Abschnitt zu „Längere Übergangsfristen und Ausnahmen“).

Beim Umstieg auf Erneuerbare können Hauseigentümerinnen und -eigentümer frei zwischen verschiedenen Technologien wählen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist ebenso möglich wie der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung, einer Biomasseheizung, einer Hybridheizung – der Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel – oder einer Heizung auf der Basis von Solarthermie.

Das Gesetz erkennt auch jede andere Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien an, solange rechnerisch der Nachweis über einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie für das Heizen erbracht wird.

Auch eine rein fossil betriebene Gasheizung kann weiter eingebaut werden, wenn sie „H2-ready“ ist, also auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es in der entsprechenden Kommune einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für den Aufbau und Anschluss an ein Wasserstoffnetz gibt.

Funktionierende Heizungen im Gebäudebestand können weiter genutzt werden und müssen nicht vorzeitig gegen neue Heizungen ausgetauscht werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Wichtig zu bedenken ist allerdings, dass sich Deutschland bis zum Jahr 2045 zur Klimaneutralität verpflichtet hat. Das bedeutet, dass fossile Brennstoffe in Heizungen spätestens ab 2045 nicht mehr genutzt werden dürfen.

Längere Übergangsfristen und Ausnahmen

Über den richtigen Weg zum klimafreundlichen Heizen gab es nach Vorlage des gemeinsamen Gesetzentwurfs aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen intensive Diskussionen. Trotz des beschriebenen Rückstands beim Einsatz Erneuerbarer Energien im Wärmesektor war die Sorge weit verbreitet, dass der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu schnell komme. Dieser Sorge haben die Koalitionsfraktionen im Bundestag dadurch Rechnung getragen, dass im nun verabschiedeten Gesetz längere Übergangsfristen vorgesehen sind. Diese lehnen sich an die geplanten Umsetzungsfristen für die Wärmeplanung an. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen spätestens am 30. Juni 2026 Wärmepläne vorliegen, in kleineren Kommunen spätestens am 30. Juni 2028. In Bestandsgebäuden neu eingebaute Heizungen müssen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes spätestens zu den genannten Zeitpunkten erfüllen.

Auch danach gibt es aber noch eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren, darüber hinaus gelten in vielen Fällen längere Übergangsregelungen, z. B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder wenn Gasetagenheizungen ersetzt werden müssen. In diesem Fall können beispielsweise Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren genutzt werden, um die Heizungsanlage zu zentralisieren und auf Erneuerbare Energien umzustellen.

Für besonders schwierige oder wirtschaftlich ungünstige Fälle sieht das Gesetz zudem eine allgemeine Härtefallregelung vor, die Ausnahmen von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht gewährt werden. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Landesbehörde erforderlich, die das Vorliegen eines Härtefalls prüfen.

Grafik „Klimafreundliches Heizen: Das gilt ab dem 1. Januar 2024“ Bild vergrößern

© BMWK, Stand 09/2023

*Diese Grafik bietet einen ersten Überblick. Informieren Sie sich über AUsnahmen und Übergangsregelungen. Mehr: energiewechsel.de/geg

Wirtschaftliche Risiken von Gasheizungen beachten

Auch wenn die Installation einer rein fossil betriebenen Gasheizung in den kommenden Jahren zunächst zulässig bleibt, dürfte dies in vielen Fällen eine unwirtschaftliche Entscheidung sein. Dies liegt vor allem daran, dass steigende CO2-Preise fossile Energieträger zukünftig verteuern. Zudem ist der rein fossile Betrieb nicht unbegrenzt zulässig, auch wenn die Installation vor den Daten der Wärmeplanung erfolgt. Denn das GEG sieht vor, dass wenn zum Beispiel weder der Anschluss an ein Wärmenetz noch an ein klimaneutrales Gasnetz sichergestellt ist, fossil betriebene Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an erneuerbaren Energien nutzen müssen, etwa durch den Bezug von Biomethan. Ab dem 1. Januar 2029 sind das mindestens 15 Prozent Erneuerbare, ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent, ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent und ab 1. Januar 2045 100 Prozent. Der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung sollte daher gut abgewogen sein. Dabei sollte man nicht nur die Investitionskosten, sondern auch mögliche Entwicklungen der Betriebskosten berücksichtigen. Da die Verfügbarkeit nachhaltiger biogener Brennstoffe begrenzt ist, werden beispielsweise deren Preise bei steigender Nachfrage voraussichtlich stark steigen.

Aus diesen Gründen ist ab dem 1. Januar 2024 vor dem Einbau einer Verbrennungsheizung eine verpflichtende Beratung vorgesehen. Ziel der Beratung ist es, auf wirtschaftliche Risiken hinzuweisen – etwa durch steigende CO2- und Brennstoffpreise – sowie Alternativen auf Basis Erneuerbarer Energien in den Blick zu nehmen. Auch mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung sollen dabei erörtert werden.

Förderung hilft beim Umstieg

Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird, gibt es nicht nur ausreichende Übergangsfristen, sondern auch eine starke staatliche Förderung für den Heizungstausch. Finanzielle Unterstützung kann in Form von Zuschüssen, Krediten oder als steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden.

Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich. Dieser einkommensabhängige Bonus soll besonders Haushalten mit begrenzten Mitteln das klimafreundliche Heizen ermöglichen. Für den Austausch alter Heizungen ist zusätzlich ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent vorgesehen, der bis 2028 voll eingelöst werden kann. Die verschiedenen Förderboni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent. Durch die Förderung ist eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien in der Gesamtrechnung oft günstiger als eine neue Gas- oder Ölheizung.

Zusätzlich wird es einen Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geben, um den Heizungstausch sowie weitere Energiesparmaßnahmen zu unterstützen. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro erhalten diese Kredite zu zinsverbilligten Konditionen. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 Prozent Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.

Mit wohl bedachten Vorgaben, ausreichenden Übergangsfristen und starker Förderung weist das neue Gebäudeenergiegesetz den Weg aus der fossilen Sackgasse und schiebt die Modernisierung in den Heizungskellern an. So kann der Gebäudesektor in Zukunft seinen Beitrag zu Klimaschutz und Energiesouveränität leisten.

KONTAKT

Referate:
IIC2 – Rechtsfragen Gebäudeenergie
IIC3 – Förderung Gebäudeenergie
IIC4 – Zielgruppenbezogene Gebäudestrategien

schlaglichter@bmwk.bund.de

Weiterführende Links:
Unter www.energiewechsel.de/geg finden sich gebündelte Informationen rund um das GEG:

• die wichtigsten Fakten und Informationen zu Umsetzungsoptionen und Förderung

• ein digitaler „Heizungswegweiser“

• kurze Erklärfilme zum GEG für unterschiedliche Zielgruppen

• die FAQs (digital sowie zum Download)

• das „Auf einen Blick“ (ebenfalls zum Download)

• Infografiken zum GEG sowie zur Förderung

Zur Abschätzung der Treibhausgasminderung durch das aktuelle Gebäudeenergiegesetz gibt es hier nähere Details: www.oeko.de/minderungswirkung-geg