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Gas- und Strompreisbremse entlasten Haushalte und Unternehmen
Einleitung
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Lage an den Energiemärkten in diesem Jahr verschärft und zu erheblichen Verteuerungen von Erdgas, Wärme und Strom geführt. Mit der Gas- und Strompreisbremse sorgt die Bundesregierung für deutliche Entlastungen. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt. Dies schützt Haushalte und Unternehmen sowie Krankenhäuser, Schulen, Kultureinrichtungen und Sportvereine.
Beispielloser Anstieg der Energiepreise
Der Anstieg der Energiepreise hat sich mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine deutlich beschleunigt und im Sommer 2022 nach der Sabotage dreier Pipeline-Röhren der Nord Stream 1 und 2 seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen müssen im Vergleich zu den Vorjahren weiter mit deutlich höheren Preisen für Erdgas, Wärme und Strom rechnen. Für private Haushalte und Unternehmen kann dies teilweise eine existenzbedrohende Belastung darstellen, auf die die Bundesregierung umfassend reagiert.
Gas- und Strompreisbremse bilden Schwerpunkt der Entlastungsmaßnahmen
Auf drei Entlastungspakete im Umfang von insgesamt mehr als 95 Milliarden Euro folgt nun der Abwehrschirm, für den der in der Covid-Pandemie aufgelegte Wirtschaftsstabilisierungsfonds reaktiviert worden ist. Dort stehen weitere 200 Milliarden Euro für Maßnahmen bereit, um Energiekosten zu dämpfen und die Versorgung zu sichern. Den Schwerpunkt bilden die Gas- und die Strompreisbremse. Wo die Hilfe nicht reicht, stehen Fonds für Härtefälle zur Verfügung.
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Für private Haushalte und Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) im Jahr wird der Gaspreis von März 2023 zunächst bis Dezember 2023 für einen Teil des Verbrauchs auf 12 Cent brutto pro kWh gedeckelt (Wärme 9,5 Cent pro kWh). Dies gilt auch für Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Im März erfolgt die Entlastung zudem rückwirkend auch für Januar und Februar. Für Großverbraucher wie Industrieunternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie Krankenhäuser wird der Preis pro Kilowattstunde ab Januar 2023 ebenfalls für einen Teil des Verbrauchs auf 7 Cent netto gedeckelt (Wärme 7,5 Cent pro kWh). Dies hilft, die Industrieproduktion zu sichern, die Gesundheitsversorgung nicht zu gefährden und durch die Energiekrise gefährdete Arbeitsplätze zu erhalten. Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
Kern des Funktionsmechanismus der Gaspreisbremse ist dabei, dass die gedeckelten Preise nicht für den tatsächlichen Verbrauch gelten, sondern für das sogenannte Entlastungskontingent. Das sind für jeden Letztverbraucher oder Kunden 80 Prozent der aus dem früheren Verbrauch abgeleiteten Jahresverbrauchsprognose bei Haushalten und kleineren Unternehmen sowie 70 Prozent des früheren Verbrauchs bei Großverbrauchern.
Damit folgt die Bundesregierung den Vorschlägen der für diesen Zweck berufenen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme – bezüglich der Unterstützung für Unternehmen, soweit dies im Rahmen des zu beachtenden europäischen Beihilferechts möglich ist.
Die Gaspreisbremse entlastet durch niedrigere Abschläge während des Jahres. Zusätzliche Gaseinsparungen werden bei der Jahresabrechnung finanziell belohnt.
Rechenbeispiel Gaspreisbremse:
• vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
• Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
• bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh
• neu: 22 ct/kWh
• monatlicher Grundpreis: 9 Euro
Monatlicher Abschlag früher
109 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse
284 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse
184 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung
von 20 Prozent
660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung
von 30 Prozent
990 Euro
Energiesparen lohnt sich weiter
Dieses auf anteiliger Subventionierung und der Orientierung am früheren Verbrauch basierende Entlastungsmodell hat zur Folge, dass jede Verbraucherin und jeder Verbraucher trotz erheblich verminderter Energierechnungen für jede zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde weiter den vollen Arbeitspreis bezahlen muss, oder – wenn er weniger Energie verbraucht – den vollen Arbeitspreis spart. Energiesparanreize bleiben auf diese Weise voll erhalten, wie das Rechenbeispiel verdeutlicht.
Dies hilft, die ambitionierten Gas-Einsparziele in diesem Winter zu erreichen und eine Gasmangellage zu verhindern.
Soforthilfe bei Gas und Wärme als Brücke im Dezember
Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse für private Haushalte und kleinere Unternehmen zu überbrücken, greift für diese im Dezember 2022 die Soforthilfe. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern von Erdgas wird der Dezemberabschlag erlassen, Wärmekundinnen und -kunden erhalten eine Gutschrift in Höhe des 1,2-Fachen des Septemberabschlags. Für die Soforthilfe sind 8,9 Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds veranschlagt. Die Energieversorger erhalten dafür, dass sie auf die Abschläge ihrer Kunden verzichten, Erstattungen des Bundes. Diese zahlt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) seit dem 1. Dezember 2022 auf Antrag der Versorger aus. Private Haushalte profitieren außerdem weiterhin vom gesenkten Mehrwertsteuersatz für Gas und Wärme (7 Prozent statt 19 Prozent). Für die Umsetzung der Gaspreisbremse wird ein ähnliches Verfahren zur Erstattung an die Energieversorger vorbereitet wie bei der Soforthilfe.
Gleicher Mechanismus bei der Strompreisbremse
Auch beim Strom sind die Preise enorm gestiegen und auch hier begrenzt die Bundesregierung mit der Strompreisbremse die Höhe der Endkunden-Rechnungen. Sie soll ab Januar 2023 gelten und ebenfalls ab März 2023 ausgezahlt werden. Der Strompreis für private Haushalte sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh wird bei 40 Cent pro kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt hier ebenfalls für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent netto, d. h. zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise refinanziert über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt, die allein durch die Energiekrise erzielt wurden und werden.
Auch die Strompreisbremse entlastet durch niedrigere Abschläge und belohnt zusätzliche Einsparungen bei der Jahresabrechnung.
Rechenbeispiel Strompreisbremse:
• vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
• Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
• bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh
• neu: 50 ct/kWh
• monatlicher Grundpreis: 7 Euro
Monatlicher Abschlag früher
120 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse
195 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse
165 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung
von 20 Prozent
450 Euro
Rückerstattung bei Einsparung
von 30 Prozent
675 Euro
Ausblick
Die Energiekrise kann und wird mit den Preisbremsen nicht überwunden werden, aber in ihren Folgen für private Haushalte und Unternehmen erträglicher gemacht. Die Abfederung der Mehrbelastungen durch die Preisbremsen leistet so einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft und zur Stabilisierung der Volkswirtschaft.
KONTAKT
Christian Dütsch
Referat: Grundsatzfragen Energiesicherheit